Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung Vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241) BayRS 282-2-11-W (Art. 1–13)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 Errichtung
¹Unter dem Namen „Bayerische Forschungsstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. ²Sie entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 2 Zweck, Stiftungsgenuß
(1) Die Stiftung hat den Zweck,
ergänzend zur staatlichen Forschungsförderung durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise universitäre und außeruniversitäre Forschungsvorhaben, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung Bayerns oder für die bayerische Wirtschaft oder für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 131 und 141 der Verfassung von Bedeutung sind,
die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft
zu fördern.
(2) ¹Die Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung erfüllen. ²Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
Art. 3 Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht
aus dem zum 31. Juli 2000 vorhandenen Kapitalstock,
aus Zustiftungen vor allem aus der Wirtschaft, sonstigen Zuwendungen sowie sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.
Art. 4 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
Erträgen des Stiftungsvermögens
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.
Art. 5 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand sowie der wissenschaftliche Beirat.
Art. 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
dem Ministerpräsidenten als Vorsitzenden,
dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
dem Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
zwei Vertretern des Bayerischen Landtags,
zwei Vertretern der Wirtschaft,
zwei Vertretern der Wissenschaft, davon einem Vertreter der Universitäten und einem Vertreter der Fachhochschulen.
(2) ¹Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Grundsätze der Stiftungspolitik und die Arbeitsprogramme festzulegen sowie über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht zu beschließen. ²Er kann Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen.
Art. 7 Stiftungsvorstand
(1) ¹Der Stiftungsvorstand besteht aus je einem Vertreter der Staatskanzlei, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. ²Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) ¹Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. ²Soweit der Bereich einzelner Staatsministerien berührt ist, entscheidet der Stiftungsvorstand einstimmig. ³Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) ¹Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. ²Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet, der nach Maßgabe der Satzung auch Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann. ³Der Vorstand beruft einen ehrenamtlichen Präsidenten.
Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.
Art. 9 Satzung
¹Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. ²Die Satzung wird durch die Staatsregierung erlassen.
Art. 10 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Art. 11 Beendigung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.
Art. 12 Stiftungsgesetz
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes (BayRS 282-1-1-K) in seiner jeweils gültigen Fassung.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1990 in Kraft.
München, den 24. Juli 1990
Dr. h. c. Max Streibl
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