BayVersRücklG
DE - Landesrecht Bayern

BayVersRücklG: Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) Vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613) BayRS 2032-0-F (Art. 1–21)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Teils 2 regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern für seine Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Versorgungsberechtigten sowie für die Mitglieder der Staatsregierung, die ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen.
(2) Die Vorschriften des Teils 3 regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Versorgungsrücklagen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für deren Beamten und Beamtinnen, dienstordnungsmäßig Angestellten (Art. 100 des Bayerischen Besoldungsgesetzes) und Versorgungsberechtigten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht
für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in ihrer Bilanz oder im Haushalt auszuweisende Rückstellungen bilden müssen, durch die ihre künftigen Versorgungsausgaben in vollem Umfang gedeckt sind, und
für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds

Art. 2 Errichtung

Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen wird beim Freistaat Bayern eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen unter dem Namen „Bayerischer Pensionsfonds“ errichtet.

Art. 3 Zweckbindung

Art. 4 Rechtsform

Art. 5 Verwaltung, Anlage der Mittel

(1)
(2)

Art. 6 Zuführung der Mittel

(1) Dem Sondervermögen sind bis einschließlich des Jahres 2030 jährlich bis 15. Februar 110 Mio. € aus dem Staatshaushalt zuzuführen.
(2) An den Freistaat Bayern bezahlte Versorgungszuschläge (Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3) Eine vorübergehende Minderung oder Aussetzung der Zuführungen ist nur durch Gesetz zulässig, soweit dies erforderlich ist, um den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinn des Art. 18 Abs. 2 Halbsatz 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Rechnung zu tragen, oder bei Vorliegen eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes.

Art. 7 Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2023 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2)
(3)
(4) Die Staatsregierung hat dem Landtag zu Beginn einer Legislaturperiode und auf Verlangen einen Bericht über die Entwicklung der Beamtenversorgung vorzulegen.

Art. 8 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es darf nicht beliehen oder zum inneren Vermögensausgleich verwendet werden.

Art. 9 Wirtschaftsplan

Das Staatsministerium stellt für das Sondervermögen für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

Art. 10 Jahresrechnung, Geschäftsbericht

(1)
(2) In den Jahresrechnungen sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
(3)

Art. 11 Beirat

(1)
(2)
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 12 Auflösung

Der Bayerische Pensionsfonds gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.

Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Art. 13 Errichtung

(1) Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen bilden die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Versorgungsrücklagen.
(2)
(3)
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind, bilden jeweils eigene zweckgebundene Sonderrücklagen für ihre Versorgungsaufwendungen.
(5)

Art. 14 Anzuwendende Vorschriften

Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.

Art. 15 Rechtsform

Die Rechtsform der Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der beim Bayerischen Versorgungsverband gebildeten gemeinsamen Versorgungsrücklage wird durch die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen oder, soweit dies danach zulässig ist, durch Satzung bestimmt.

Art. 16 Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Für die Anlage und Verwaltung der gemeinsam mit dem Freistaat Bayern gebildeten Versorgungsrücklagen gilt Art. 5.
(2)
(3)

Art. 17 Zuführung der Mittel

(1)
der sich durch die Maßnahmen nach § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. August 2006 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und
der Hälfte der durch die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und durch die Fortführung dieser Maßnahmen durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz verminderten Versorgungsausgaben des laufenden Jahres
zu leisten.
(2)
(3)
(4) Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände mit sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemeinsame Versorgungsrücklagen bilden, sind die jeweils zugeführten Beträge gesondert auszuweisen.

Art. 18 Verwendung der Versorgungsrücklagen

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2018 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2)

Art. 19 Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht

Teil 4 Schlussvorschriften

Art. 20

Art. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), außer Kraft.
München, den 11. Dezember 2012
Horst Seehofer
Markierungen
Leseansicht