Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst Vom 18. März 1980 (BayRS II S. 177) BayRS 1132-4-S (Art. 1–9)
DE - Landesrecht Bayern

Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst Vom 18. März 1980 (BayRS II S. 177) BayRS 1132-4-S (Art. 1–9)

Art. 1 ¹In Fortsetzung alter bayerischer Tradition wird der Bayerische Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst geschaffen. ²Mit ihm sollen herausragende Leistungen auf den Gebieten von Wissenschaft und Kunst ausgezeichnet werden.
Art. 2 (1) ¹Ausgezeichnet werden vorzugsweise deutsche Wissenschaftler und Künstler. ²Der Orden wird in einer Klasse an Männer und Frauen verliehen.
(2) ¹Die Zahl der Ordensinhaber soll einhundert nicht überschreiten. ²Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.
Art. 3 Der Orden besteht aus einer Abteilung für Wissenschaft und aus einer Abteilung für Kunst.
Art. 4 (1) ¹Das Ordenszeichen besteht aus einem blau emaillierten gotischen Kreuz mit weißem Rand und vier Strahlen in den Winkeln, umgeben von einem weißen goldbordierten Ring. ²Die Mitte des Kreuzes bildet ein rundes golden bordiertes Medaillon, das in der Mitte auf weißem Grund den aufrechtstehenden bayerischen Löwen in Gold aufweist, umgeben von einer goldenen Umschrift auf blauem Grund „Für Wissenschaft und Kunst“. ³Die Rückseite des Medaillons zeigt das bayerische Rautenwappen.
(2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung um den Hals getragen.
(3) An Stelle des Ordenszeichens kann eine blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.
Art. 5 Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
Art. 6 (1) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister sowie die beiden Abteilungen des Ordens.
(2) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorgelegt.
(3) ¹Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften und dem Präsidenten der Akademie der Schönen Künste. ²Ferner gehören dem Ordensbeirat je ein Präsident einer bayerischen wissenschaftlichen Hochschule und einer bayerischen Kunsthochschule sowie ein Vertreter der angewandten Forschung, der vom Ministerpräsidenten berufen wird, an; diese Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren in den Beirat entsandt.
(4) Der Ordensbeirat trifft seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 7 ¹Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. ²Die Verleihung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Art. 8 ¹Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut
Art. 9 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1980 in Kraft
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