Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 375) BayRS 2120-5-G (Art. 1–8)
Art. 1 Gutachterstelle
(1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes
(2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.
Art. 2 Zusammensetzung der Gutachterstelle und Bestellung ihrer Mitglieder
(1) ¹Die Gutachterstelle hat mindestens drei Mitglieder. ²Mindestens zwei Mitglieder sind Ärzte; einer von ihnen muß Facharzt für Psychiatrie sein.
(2) ¹Die Regierung (Art. 1 Abs. 2) bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter. ²Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) ¹Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regierung (Art. 1 Abs. 2) niederlegen. ²Besteht kein wichtiger Grund, so kann die Regierung verlangen, daß das Mitglied sein Amt bis zum Abschluß eines anhängigen Gutachterverfahrens weiterführt, wenn der Stand des Verfahrens das erforderlich macht.
Art. 3 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) ¹Ein Mitglied darf in der Gutachterstelle im Einzelfall nicht mitwirken, wenn
das Ruhen seiner Approbation angeordnet wurde oder
es den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat.
² Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Sätze 2 und 3 sowie Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(3) ¹Ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen oder sonst verhindert, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Mitglieds. ²Hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er an der Beschlußfassung (Art. 5) an Stelle des Mitglieds auch dann mit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr gegeben sind.
Art. 4 Antrag
(1) ¹Die Gutachterstelle entscheidet auf Antrag. ²Sie wird nur tätig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird.
(2) Antragsberechtigt ist der Betroffene und derjenige, dessen Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 und des § 4 des Kastrationsgesetzes
Art. 5 Entscheidung
(1) ¹Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Kastrationsgesetzes
(2) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung (§ 4 des Kastrationsgesetzes) begonnen wird.
(3) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Art. 6 Kostenfreiheit des Verfahrens
Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.
Art. 7 Durchführungsvorschriften
¹Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. ²In diesen Rechtsverordnungen kann es
den Sitz und die Zusammensetzung der Gutachterstelle bestimmen;
die Zahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter festlegen und ihre Bestellung und Abberufung regeln; es kann insbesondere bestimmen, daß ein Mitglied oder ein Stellvertreter eines Mitglieds abzuberufen ist, wenn
die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder
sich das Mitglied oder der Stellvertreter des Mitglieds als ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Gutachterstelle erweist;
das Verfahren der Gutachterstelle näher regeln; es kann Vorschriften erlassen über
die zur Durchführung der Aufgabe nach § 5 des Kastrationsgesetzes
das Verfahren bei der Beschlußfassung,
Form, Inhalt und Bekanntgabe der Entscheidungen der Gutachterstelle.
Art. 8 Inkrafttreten
¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt mit Wirkung vom 1. September 1970 in Kraft
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