AGBBiG
DE - Landesrecht Bayern

AGBBiG: Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754) BayRS 800-21-1-A (Art. 1–8)

Art. 1 Zuständige Staatsministerien

(1) ¹Die Angelegenheiten der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) und der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 2 BBiG) obliegen den Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs. ²Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) geregelten Berufsausbildungen.
(2) ¹Die Angelegenheiten der beruflichen Fortbildung (§ 1 Abs. 4 BBiG) obliegen
für die Fortbildungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Bergwesens dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, es sei denn, es handelt sich um überfachliche Einrichtungen der Vereinigungen von Arbeitgebern, Einrichtungen der Gewerkschaften, kirchlicher Stellen oder ähnlicher Organisationen,
für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Hauswirtschaft dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
für die Rechtsanwalts- und Notargehilfen dem Staatsministerium der Justiz,
für die Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
im übrigen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
²Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 BQFG geregelten beruflichen Fortbildungen.
(3) ¹Die Angelegenheiten der beruflichen Umschulung (§ 1 Abs. 5 BBiG) obliegen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. ²Die sich aus der Aufsicht über die für die Berufsbildung zuständige Stelle ergebenden Aufgaben der Staatsministerien bleiben unberührt.
(4) Die Staatsministerien nehmen auch die Aufgaben der Berufsausbildung und der Berufsausbildungsvorbereitung sowie abweichend von den Abs. 2 und 3 die Aufgaben der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung für die Arbeitnehmer ihres Geschäftsbereichs wahr.
(5) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsausbildung und der beruflichen Fortbildung nach Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a bis d sowie Abs. 4 ist das Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, in solchen der beruflichen Fortbildung nach Abs. 2 Satz 1 Buchst. e und der beruflichen Umschulung nach Abs. 3 das Benehmen mit dem Staatsministerium herzustellen, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

Art. 2 Aufgaben der Staatsministerien

(1) Dem für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministerium obliegt
die Genehmigung der Prüfungsordnungen (§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und § 62 Abs. 3 BBiG; § 38 Abs. 1, § 42h Abs. 1 und § 42n Abs. 3 Handwerksordnung);
die Genehmigung der festzusetzenden Entschädigungen (§ 40 Abs. 6, § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 80 BBiG; § 34 Abs. 9, § 42h Abs. 1, § 42n Abs. 3, § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung);
die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 BBiG);
die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 43 Abs. 2 und 5 und § 44b der Handwerksordnung);
die Bestätigung der Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 3 BBiG sowie § 42f Abs. 3 der Handwerksordnung;
die Genehmigung der Vereinbarung zwischen zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 9 BBiG.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und b ist mit Ausnahme der festzusetzenden Entschädigungen nach § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung das Benehmen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, im Fall des Abs. 1 Buchst. d des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus herzustellen.
(3) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 Buchst. c und d kann durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.

Art. 3 Aufgaben der zuständigen Stellen

(1) Den für die Berufsbildung zuständigen Stellen im Sinn des Berufsbildungsgesetzes obliegt
die Untersagung des Einstellens und Ausbildens einschließlich der Entgegennahme der Anzeige von Eignungsmängeln (§ 32 Abs. 2, §§ 33 und 60 BBiG; § 23 Abs. 2, §§ 24 und 42g der Handwerksordnung);
die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 BBiG; § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung);
die Anerkennung der Eignung einer Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG);
die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 BBiG; § 42q der Handwerksordnung)
(2) Die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens einschließlich der Entgegennahme der Anzeige von Eignungsmängeln obliegt bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (§ 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 und § 33 BBiG).
(3) Für Fälle, in denen nach § 72 BBiG die zuständige Stelle bestimmt wird, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Abs. 1 festlegen.

Art. 4 Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

¹Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8 und § 72 BBiG) sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in diesen Berufsbereichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BQFG). ²Durch Rechtsverordnung kann es im Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen und dabei bestimmen, daß sich die Zuständigkeit einer Behörde auf die Bereiche mehrerer gleichgeordneter Behörden erstreckt. ³Es kann auch die Zuständigkeit abweichend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d regeln.

Art. 5 Berufsbildung im öffentlichen Dienst

(1) ¹Im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden als zuständige Stelle (§ 73 Abs. 2 BBiG) die Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs bestimmt. ²Sie können ihre Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden oder auf der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen; sie können ferner durch Rechtsverordnung für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes Ausbildungsordnungen im Sinn des § 4 Abs. 1 und § 5 BBiG erlassen, soweit nicht Rahmenvorschriften des Bundes vorgehen. ³Soweit das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zur Anwendung kommt, gelten Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 entsprechend (§ 8 Abs. 4 BQFG).
(2) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 gelten auch, wenn im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
(3) ¹Das Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist herzustellen beim Erlaß von Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 81 Abs. 2 BBiG. ²Soweit es sich um Ausbildungsberufe in nach §§ 71, 7 BBiG erfassten Berufsbereichen handelt, ist bei der Untersagung des Einstellens und Ausbildens das Benehmen mit dem für die Berufsausbildung nach Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministerium erforderlich. ³Die Festsetzung der Entschädigungen im staatlichen Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Art. 6 Anerkennung sonstiger Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG

Die Staatsministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus sonstige Berufsbildungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung anerkennen, wenn das Ziel der Ausbildung einer betrieblichen Ausbildung entspricht, sowie durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Inhalt und Gang der Ausbildung und die durch den Besuch dieser Einrichtungen erworbenen Berechtigungen treffen.

Art. 7 Landesausschuss für Berufsbildung

(1) Der Landesausschuß für Berufsbildung (§ 82 BBiG) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.
(2) Die Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung führt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Art. 8 Inkrafttreten

¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt mit Wirkung vom 1. September 1969 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht