AugStG: Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg (AugStG) Vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 667) BayRS 282-2-16-WK (Art. 1–12)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Rechtsform
Unter dem Namen „Stiftung Staatstheater Augsburg“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Augsburg.
Art. 2 Stiftungszweck
(1) ¹Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. ²Zu diesem Zweck betreibt sie das frühere städtische Theater Augsburg als „Staatstheater Augsburg“.
(2) ¹Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ²Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Art. 3 Stiftungsvermögen, Zuschüsse
(1) ¹Die Stiftung nutzt die im Eigentum der Stadt Augsburg stehenden Grundstücke in der Gemarkung Augsburg, Flur-Nr. 1171 (Kennedy-Platz 1) und Flur-Nr. 1471 (Kasernstraße 4, 6, 8; Ottmarsgäßchen 7) nebst Zubehör, solange und soweit sie diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. ²Die mit dem Grundstück verbundenen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) trägt die Stiftung.
(2) ¹Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung vom Freistaat Bayern und der Stadt Augsburg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gleich hohe Zuschüsse. ²Diese Zuschüsse dienen dazu, die mit dem Betrieb des Staatstheaters Augsburg verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen abzudecken. ³Darüber hinausgehende bauliche Investitionen trägt die Stadt Augsburg als Eigentümerin der Immobilien. ⁴Sie erhält für betrieblich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungsmaßnahmen (große Baumaßnahmen) eine Förderung nach Maßgabe von Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.
Art. 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens einschließlich der Zuschüsse des Freistaates Bayern und der Stadt Augsburg im Sinne von Art. 3 Abs. 2,
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) ¹Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ²Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Art. 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
der Stiftungsvorstand,
der Stiftungsrat.
(2) Zur Beratung der Organe wird nach näherer Maßgabe der Satzung ein Kuratorium der Stiftung gebildet.
Art. 6 Stiftungsvorstand
(1) ¹Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem geschäftsführenden Direktor. ²Sie werden vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) ¹Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. ²Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.
(3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Augsburg.
(4) ¹Der geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. ²Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. ³Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.
(5) ¹Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. ²In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. ³Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.
Art. 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats
(1) ¹Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Augsburg bestellt und abberufen werden. ²Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. ³Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. ⁴Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats wird nach gleichen Regeln eine Stellvertretung bestimmt.
(4) ¹Der Stiftungsrat hat ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis seiner Mitglieder. ²Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Augsburg benannten Mitglied. ³Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Art. 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Art. 9 Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Augsburg zurück.
Art. 10 Stiftungssatzung
(1) ¹Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. ²Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.
Art. 11 Bayerisches Stiftungsgesetz
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
Art. 11a Übergangsvorschriften
(1) ¹ § 613a BGB findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die übergeleiteten Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse dauerhaft die für die Beschäftigten im kommunalen Bereich geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. ²Für die von der Stiftung ab 1. September 2018 neu eingestellten Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.
(2) Bis zur Bestellung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstands gemeinsam durch den Intendanten und den Kaufmännischen Direktor des bisherigen städtischen Theaters Augsburg und die Aufgaben des Stiftungsrats gemeinsam durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Kulturreferat der Stadt Augsburg wahrgenommen.
(3) Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz im Stiftungsrat der Stadt Augsburg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu.
(4) ¹Die Stiftung tritt mit ihrer Errichtung im Rahmen des Stiftungszwecks in die von der Stadt Augsburg im Zusammenhang mit dem Betrieb des Theaters erworbenen und übernommenen Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten ein, es sei denn, Letztere verweigern auf Anfrage der Stiftung ihr Einverständnis. ²In diesen Fällen stellt die Stiftung die Stadt Augsburg von ihren Verpflichtungen frei, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten.
(5) Die Stadt Augsburg überlässt das Eigentum an allen den Zwecken des Staatstheaters Augsburg dienenden beweglichen Vermögensgegenständen unentgeltlich der Stiftung.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2018 in Kraft.
München, den 31. Juli 2018
Dr. Markus Söder
Feedback