AGSG: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942) BayRS 86-7-A/G (Art. 1–118)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Vorschriften für den Bereich des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
Art. 1 Auskunft
¹Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. ²Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.
Teil 2 Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Art. 2 Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht
(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) ¹Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. ²Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Bezirke sind gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden verpflichtet sicherzustellen, dass Suchtberatung gemäß § 16a Nr. 4 SGB II angeboten werden kann; sie tragen gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die entstehenden Kosten.
(4) ¹Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. ²Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung – GO, Art. 92 der Landkreisordnung – LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.
Art. 3 Zuweisungen an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise
(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.
(2) ¹Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. ²Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet.
(3) ¹Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. ²Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet.
(4) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, erhalten die kreisfreien Gemeinden und Landkreise jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechende Zuweisungen.
(5) Das Nähere zu den Abs. 2 und 4 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt.
(6) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 4
Art. 5
Art. 5a
Teil 3 Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
Art. 6 Versicherungsbehörden
(1) Versicherungsämter im Sinn des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind die Landratsämter (staatliche Versicherungsämter) und die kreisfreien Gemeinden (städtische Versicherungsämter).
(2) Als weitere Versicherungsbehörden im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehen Oberversicherungsämter.
(3) Oberversicherungsämter sind
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(4) ¹Die in Abs. 3 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung „Regierung von Oberbayern – Oberversicherungsamt Südbayern“, „Regierung von Mittelfranken – Oberversicherungsamt Nordbayern“. ²Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter.
Art. 7 Zuständigkeiten
(1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen.
(2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fünften (SGB V) und Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.
(5) ¹Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Kassenärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern sowie der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und führt Prüfungen nach § 252 Abs. 5, § 266 Abs. 8 Nr. 9 SGB V durch. ²Soweit Aufgaben auf Dritte übertragen werden, erstreckt sich das Prüfrecht des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung auch auf diese. ³Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. ⁴Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig. ⁵Es setzt die zu erstattenden Kosten der Prüfungen fest. ⁶Das Nähere hierzu, insbesondere zur Kostenaufteilung, zu Pauschalierungen und Vorschüssen, regelt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung.
Art. 8 Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Versicherungsträger
Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.
Teil 4 Vorschriften für den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
Art. 9 Zuständigkeiten
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V,
die bestätigenden Stellen nach § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB V.
(2) ¹Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. ²Soweit bei der Bedarfsplanung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Teil 5 Vorschriften für den Bereich des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung–
Art. 10
Art. 10a Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung
Die Beamten und Beamtinnen bei den landesunmittelbaren Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung sind Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Körperschaft.
Teil 6 Vorschriften für den Bereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
Art. 11 Zuständigkeiten
Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Oberversicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die Festlegung der Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens.
Teil 7 Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts
Art. 12 Geltungsbereich
Die Vorschriften des Teils 7 gelten nicht für Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und Kindertagespflege mit Ausnahme der Art. 24, 40, 42, 45 Abs. 2, Art. 45a, 46, 47, 53, 64 und 66 sowie der Bestimmungen über die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Art. 13 Vorrang der freien Jugendhilfe
¹Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der ihnen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) obliegenden Leistungen darauf hinzuwirken, dass die Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitstellen und betreiben. ²Soweit Träger der freien Jugendhilfe dazu auch mit öffentlicher Förderung nach § 74 SGB VIII nicht bereit oder nicht in der Lage sind, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür selbst Sorge zu tragen.
Art. 14 Aufsicht und Eingaben
¹Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die Auslegung des Jugendhilferechts durch das Staatsministerium maßgeblich. ²Hierzu und zur Bearbeitung von Eingaben zur Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Staatsministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Art. 15 Örtliche Träger
¹Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. ²Soweit sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, erfüllen sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung; sie handeln dabei im eigenen Wirkungskreis.
Art. 16 Jugendamt
(1) ¹Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet ein Jugendamt. ²Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
(2) ¹Verfassung und Verfahren des Jugendamts werden vom Gemeinderat oder vom Kreistag nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses durch Satzung bestimmt. ²Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts,
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
Zahl und Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie das Verfahren zu ihrer Wahl,
das Verfahren zur Bestellung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
die Bildung von vorberatenden Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses,
die Beteiligung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung.
(3) Leiter oder Leiterin der Verwaltung der Gebietskörperschaft im Sinn des § 70 Abs. 2 SGB VIII ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Landrat bzw. die Landrätin oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin; der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Landrat bzw. die Landrätin kann die Aufgabe auch dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts oder dessen bzw. deren unmittelbaren Vorgesetzten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen.
Art. 17 Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder des Kreistags.
(2) ¹ Art. 32 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO und Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LKrO sind nicht anzuwenden. ² Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 GO und Art. 27 Abs. 2 und 3 LKrO gelten nur für die aus der Mitte des Gemeinderats oder des Kreistags entsandten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. ³Die Satzung nach Art. 16 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO und von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LKrO in offener Abstimmung erfolgt.
(3) ¹Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Landrat bzw. die Landrätin oder ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied der Vertretungskörperschaft. ² Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 GO und Art. 33 Satz 1 und 3 LKrO sind nicht anzuwenden. ³Der oder die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Sinn des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.
(4) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 18 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) ¹Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder nach § 71 Abs. 1 SGB VIII höchstens 15 Personen einschließlich des oder der Vorsitzenden an. ²In Jugendamtsbezirken mit mehr als 150 000 Einwohnern kann die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung auf höchstens 20, in Jugendamtsbezirken mit mehr als 1 000 000 Einwohnern auf höchstens 30 festgelegt werden.
(2) ¹Bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden. ²Bei der Wahl durch die Vertretungskörperschaft sollen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk berücksichtigt werden. ³Die im Bezirk des Jugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mehr als die insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschlagen. ⁴Zu den Vorschlägen der Jugendverbände ist der örtlich zuständige Kreis- oder Stadtjugendring zu hören.
(3) ¹Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. ²Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Art. 19 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an
der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,
ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist,
ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
jeweils ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur und des zuständigen Jobcenters,
eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII tätig ist,
die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,
ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,
der bzw. die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Zahl und Zusammensetzung wird entsprechend ihrer Bedeutung im Jugendamtsbezirk in der Satzung festgelegt.
(2) ¹Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 wird von dem Leiter oder der Leiterin des für den Jugendamtsbezirk zuständigen Amtsgerichts, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 von dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen staatlichen Schulamts, die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 von dem Leiter oder der Leiterin der zuständigen Arbeitsagentur und dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen Jobcenters und das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 vom zuständigen Polizeipräsidium benannt. ²Die Fachkraft nach Abs. 1 Nr. 5 wird von der Beratungsstelle benannt, die Aufgaben im Sinn des § 28 SGB VIII wahrnimmt; bestehen in einem Jugendamtsbezirk mehrere solcher Beratungsstellen, erfolgt die Benennung mehrheitlich durch deren Leiter bzw. Leiterinnen oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch den Jugendhilfeausschuss. ³Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 9 werden von den zuständigen Stellen der Kirchen und der sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts benannt.
(3) Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter oder Stellvertreterin eines stimmberechtigten Mitglieds sein.
(5) ¹Der Jugendhilfeausschuss oder dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzende sollen bei Bedarf zu einzelnen Themen weitere Fachleute hinzuziehen. ²Satz 1 gilt auch für Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses.
Art. 20 Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
¹Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit zum Wohle aller junger Menschen sowie ihrer Familien im Jugendamtsbezirk aus. ²Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
Art. 21 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) ¹Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gelten die Vorschriften über die Wählbarkeit und über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. ²Abweichend von Satz 1 ist es für die Wählbarkeit ausreichend, wenn die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers oder eines angrenzenden örtlichen Trägers haben; sie sollen aber immer nur jeweils einem Jugendhilfeausschuss angehören.
(2) ¹Die beratenden Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die stimmberechtigten Mitglieder. ²Die beratenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers haben; Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss auf Grund ihres Amts angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter.
Art. 22 Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
(1) ¹Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags neu zu bilden. ²Mit der Neubildung endet die Amtsperiode des bisherigen Jugendhilfeausschusses.
(2) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet
mit der Neubildung eines Jugendhilfeausschusses,
wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 1 nicht mehr erfüllt,
wenn das Amt oder Mandat endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehört,
wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
(3) ¹Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht der Vertretungskörperschaft angehört, vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied zu wählen; dabei sollen Vorschläge der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, vorrangig berücksichtigt werden. ² Art. 18 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Für beratende Mitglieder gilt Art. 19 Abs. 2.
Art. 23 Fachkräfte
(1) In der Verwaltung des Jugendamts müssen für die Aufgaben der Jugendhilfe, unbeschadet Abs. 2, geeignete hauptamtliche Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendarbeit muss im Bereich des örtlichen Trägers mindestens ein hauptamtlicher Jugendpfleger oder eine hauptamtliche Jugendpflegerin eingesetzt sein.
(3) ¹Richtlinien über die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der in der Verwaltung des Jugendamts tätigen Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) können als Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassen werden. ²Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Kräfte, die erstmals mit leitenden Funktionen oder anderen Aufgaben, welche besondere Anforderungen stellen, betraut werden, einer Zusatzausbildung unterziehen müssen.
Art. 24 Überörtlicher Träger
(1) ¹Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinn des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist der Freistaat Bayern. ²Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ³Abweichend von Satz 2 nehmen Kreisverwaltungsbehörden für den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII wahr, im Fall der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.
(2) ¹Der überörtliche Träger ist auch zuständig für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit. ²In Abweichung von § 85 SGB VIII ist auch der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB VIII, soweit ein landesweites Angebot in Form von Elternbriefen über das Internet zur Verfügung gestellt wird. ³Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger bleibt unberührt.
Art. 25 Zentrum Bayern Familie und Soziales
¹Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist als eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet. ²Es sind Regionalstellen eingerichtet.
Art. 26 Landesjugendamt
(1) Das Landesjugendamt ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet.
(2) ¹Verfassung und Verfahren des Landesjugendamts sind, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Teil geregelt sind, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu bestimmen. ²Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts sind vorher zu hören. ³Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamts,
die Wahl des oder der Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines bzw. einer oder mehrerer Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen,
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses und die Zugehörigkeit von Personen, die nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehören, zu diesen Ausschüssen,
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse.
Art. 27 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
zehn Mitglieder, die von den in Bayern wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Bayern berücksichtigt werden,
zehn Mitglieder, von denen vier auf Vorschlag des Bayerischen Landkreistags, drei auf Vorschlag des Bayerischen Städtetags, zwei auf Vorschlag des Verbands der Bayerischen Bezirke und eines auf Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags vom Staatsministerium berufen werden; unter ihnen müssen drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von Jugendämtern sein,
fünf sonst in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Frauen und Männer, die vom Staatsministerium berufen werden.
(2) ¹Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus benanntes Mitglied aus dem Bereich der Schulbehörden,
ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied aus dem Bereich der Justizbehörden,
ein von den Landesarbeitsagenturen Nord- und Südbayern einvernehmlich benannter Bediensteter oder eine einvernehmlich benannte Bedienstete einer Landesarbeitsagentur,
der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts,
ein von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Staatsministerium benanntes Mitglied,
der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Jugendrings, sofern er oder sie dem Landesjugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
je ein Mitglied aus dem Bereich der Katholischen und Evangelischen Kirche und der Israelitischen Kultusgemeinden, das von der zuständigen Stelle der jeweiligen Kirche bzw. dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden benannt wird,
ein vom Landesbehindertenrat benanntes Mitglied,
ein vom Landesheimrat benanntes Mitglied.
²Leiter oder Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit „Landesjugendamt“ im Zentrum Bayern Familie und Soziales.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses müssen nach dem Landeswahlgesetz wählbar sein.
(4) ¹ Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und 5 sowie Art. 20 gelten entsprechend. ²Bei der Behandlung von Fragen des Jugendschutzes, der Drogenbekämpfung und -prävention sowie der Kriminalprävention im Landesjugendhilfeausschuss ist eine vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmte Person hinzuzuziehen.
Art. 28 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
(1) ¹Der Landesjugendhilfeausschuss wird alle sechs Jahre jeweils zum 1. Januar neu gebildet. ²Gleichzeitig endet die Amtsperiode des früheren Landesjugendhilfeausschusses.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet
mit der Neubildung eines Landesjugendhilfeausschusses,
wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach dem Landeswahlgesetz nicht mehr erfüllt,
wenn das Amt endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Landesjugendhilfeausschuss angehört,
wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
(3) ¹Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. ²Für das Verfahren gilt Art. 27 entsprechend.
Art. 29 Oberste Landesjugendbehörde
Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium.
Art. 30 Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden
(1) ¹Die kreisangehörigen Gemeinden sollen entsprechend § 79 Abs. 2 SGB VIII im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. ²Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt; er berät und unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und trägt erforderlichenfalls durch finanzielle Zuwendungen zur Sicherung und zum gleichmäßigen Ausbau eines bedarfsgerechten Leistungsangebots bei. ³Übersteigt eine Aufgabe nach Satz 1 die Leistungsfähigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde oder sind Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen bereitzustellen oder vorzuhalten, deren Einzugsbereich sich auf mehrere kreisangehörige Gemeinden erstreckt, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass die Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllt wird, oder, falls dies nicht möglich ist, selbst dafür Sorge zu tragen. ⁴Für Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit, die für Teilnehmer aus mehreren Gemeinden bestimmt sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar zuständig.
(2) Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten §§ 4 und 74 SGB VIII sowie Art. 13 entsprechend.
(3) Die kreisangehörigen Gemeinden sind im Rahmen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben entsprechend § 80 Abs. 4 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen.
Art. 31 Aufgaben der Bezirke
(1) Die Bezirke haben die Aufgabe, im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit von den Aufgaben der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Jugendbildungsstätten sowie
die Tätigkeit der Bezirksjugendringe und der anderen Träger der freien Jugendarbeit
zu fördern, soweit dies zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots für die durch das Bezirksgebiet begrenzte überörtliche Gemeinschaft notwendig ist.
(2) Vor der Schaffung von Einrichtungen, die über den örtlichen Bedarf hinausgehen und in denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt werden soll, ist dem Bezirk, in dessen Bereich die Einrichtung geschaffen werden soll, frühzeitig Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung, insbesondere zu Fragen des Bedarfs, der Konzeption, der Wirtschaftlichkeit, der Größe und des Standorts der geplanten Einrichtung, zu geben.
(3) Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4 und 74 SGB VIII sowie Art. 13 entsprechend.
(4) Die Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII bleiben unberührt.
Art. 32 Bayerischer Jugendring
(1) ¹Der Bayerische Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften in Bayern. ²Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. ³Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst.
(2) ¹Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings sind die Kreis- und Stadtjugendringe sowie die Bezirksjugendringe, die in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sowie in den Bezirken gebildet werden. ²Sie führen für ihren Bereich die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings sowie die Aufgaben, die sie auf Grund von Vereinbarungen für kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung des Bayerischen Jugendrings in eigener Verantwortung aus.
(3) ¹Aufgabe des Bayerischen Jugendrings ist es, die Jugendarbeit in Bayern auf allen Gebieten zu fördern und sich für die Schaffung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen einzusetzen. ²Der Bayerische Jugendring soll mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Sinn des § 81 SGB VIII zum Wohl junger Menschen vertrauensvoll zusammenwirken.
(4) ¹Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können dem Bayerischen Jugendring für den Bereich der Jugendarbeit Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Besorgung im Auftrag des Staates übertragen werden. ²Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Bayerische Jugendring zu hören. ³Dem Bayerischen Jugendring können im Weg der Vereinbarung weitere staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Jugendarbeit übertragen werden. ⁴Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII, die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31. ⁵Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke können Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendarbeit, für welche sie zuständig sind, durch Vereinbarung auf die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings übertragen.
(5) ¹Das Nähere über die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings, über seine Mitglieder, den Organisationsaufbau, die Organe, die gesetzliche Vertretung und das Finanzwesen wird durch die Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt. ²Die Satzung bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
(6) ¹Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über den Bayerischen Jugendring und seine Untergliederungen, bei den nach Abs. 4 Satz 1 und 3 übertragenen Aufgaben auch eine Fachaufsicht. ²Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Aufsicht gelten sinngemäß.
(7) ¹Zur Finanzierung der vom Staat übertragenen Aufgaben auf Landesebene erhält der Bayerische Jugendring regelmäßige staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts. ²In den Vereinbarungen der kommunalen Gebietskörperschaften mit Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings nach Abs. 4 Satz 5 sind Regelungen über die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu treffen.
Art. 33 Anerkennung
(1) Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind zuständig
das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers nicht wesentlich über den Jugendamtsbezirk hinaus erstreckt,
die Regierung, in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt,
das Landesjugendamt für Träger, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt; dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind,
die zuständige oberste Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.
(2) ¹Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auch auf die ihm angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen, wenn sie sich auf dem Gebiet der Jugendhilfe betätigen und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleiche Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden sind. ²Die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden und einbezogenen rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen sind im Anerkennungsbescheid zu nennen. ³Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn die für sie zuständige Anerkennungsbehörde festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) ¹Die am 1. Januar 2007 auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. ²Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) ¹Der Bayerische Jugendring und die am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. ²Werden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten sie damit als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. ³Sollen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind, durch Behörden nach Abs. 1 anerkannt werden, so ist der Bayerische Jugendring vor der Entscheidung zu hören.
(5) ¹Ein anerkannter Träger hat der nach Abs. 1 für die Anerkennung zuständigen Behörde Änderungen in den für die Anerkennung maßgeblichen Umständen unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Änderungen bei seinen Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen. ²Wenn sich die Anerkennung auf rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt, sind auch diese zur Mitteilung nach Satz 1 verpflichtet.
Art. 34 Pflegeerlaubnis
(1) ¹Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. ²Sie ist schriftlich zu erteilen und gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen.
(2) ¹Die Pflegeerlaubnis soll bei gleich geeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, sie kann auch Einzelpersonen erteilt werden. ²Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder dem bzw. der Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
Art. 35 Versagungsgründe
¹Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. ²Sie ist insbesondere zu versagen, wenn
eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,
die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,
eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,
Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,
die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,
eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder
nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.
Art. 36 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen der Pflegeerlaubnis
(1) ¹Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des Art. 35 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährdet ist, und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. ²Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist zu prüfen, ob durch geeignete Hilfen das Weiterbestehen des Pflegeverhältnisses sichergestellt werden kann.
(2) Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn
das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt,
das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder
das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat.
Art. 37 Mitteilungspflicht
(1) Eine Pflegeperson, die der Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII bedarf, ist insbesondere verpflichtet, dem für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel sowie das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen.
(2) ¹Ist einer verheirateten Pflegeperson die Pflegeerlaubnis erteilt, hat sie dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhebt. ²Stirbt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin, so hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin dies dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) ¹Abs. 1 und 2 gelten auch für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse, wenn Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. ²Die Mitteilung ist in diesen Fällen gegenüber dem für die Leistungsgewährung zuständigen Jugendamt abzugeben. ³Hat auf Grund einer Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe eine Kindertagespflegestelle vermittelt, so ist die Mitteilung abweichend von Satz 2 gegenüber diesem Träger der freien Jugendhilfe abzugeben. ⁴Ergeben sich auf Grund der Mitteilung Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des in der Tagespflegestelle betreuten Kindes, die vom anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nicht abgewendet werden kann, so hat dieser das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten.
Art. 38 Rechte des Jugendamts
(1) ¹Eine Pflegeperson, die der Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII bedarf, hat den Bediensteten des Jugendamts auf Verlangen Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen bzw. die Jugendliche zu erteilen. ²Den Bediensteten des Jugendamts ist zu gestatten, Verbindung mit dem Kind oder dem bzw. der Jugendlichen aufzunehmen und die Räume, die seinem oder ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegeverhältnisse, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. ⁴Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Bediensteten des Jugendamts oder seine Beauftragten haben beim Betreten der Wohnung der Pflegeperson ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
Art. 39 Untersagung der Pflegestellenvermittlung
Das Jugendamt hat ungeeigneten Personen und Vereinigungen die Vermittlung von Pflegestellen zu untersagen.
Art. 40 Untersagung der Pflegetätigkeit
¹Das Jugendamt kann einer ungeeigneten Person, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren. ²Das gleiche gilt, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 verweigert werden müsste.
Art. 41 Pflegevereinbarung
(1) Bei der Erfüllung seiner Beratungspflichten nach § 37 Abs. 2 SGB VIII soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung).
(2) ¹Wird das Pflegeverhältnis im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet, soll die Pflegevereinbarung insbesondere Regelungen enthalten über die voraussichtliche Dauer des Pflegeverhältnisses, über vereinbarte Besuchskontakte, über die Entgegennahme von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nach § 39 SGB VIII, über die Ausübung von Aufgaben der Personensorge durch die Pflegeperson und über die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung. ²Das Jugendamt hat die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson auf die §§ 37 und 37a SGB VIII hinzuweisen.
(3) ¹Auf Verlangen soll das Jugendamt die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson auch beraten und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen, wenn ein Pflegeverhältnis weder im Rahmen von Hilfe zur Erziehung noch im Rahmen von Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung begründet wird. ²Über die Regelungen nach Abs. 2 Satz 1 hinaus soll die Pflegevereinbarung Regelungen enthalten über die Sicherstellung des Lebensbedarfs des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen während der Pflege, die Kosten der Erziehung und eventuell gesondert zu ersetzende Aufwendungen.
Art. 42 Kindertagespflege
(1) Als Vermittlung im Sinn des § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vermittlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stelle zur Vermittlung von Kindertagespflege eingerichtet hat.
(2) Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII soll in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.
(3) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge für Kindertagespflege sind die Jugendämter.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestsätze für die Pauschalbeträge nach Abs. 2 festzulegen; dabei können bei Bedarf örtliche Unterschiede berücksichtigt werden.
Art. 43 Vollzeitpflege
(1) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Jugendämter.
(2) Art. 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 44 Rechtsverordnung
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder in sonstigen Wohnformen im Sinn des § 48a SGB VIII gewährleistet ist.
Art. 45 Zuständigkeit für die Aufsicht
(1) ¹Zuständige Behörden für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48a SGB VIII sind die Regierungen. ²Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 SGB VIII werden, soweit sie sich auf die Anregung, Planung und den Betrieb einzelner erlaubnispflichtiger Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Beratungsaufgaben beziehen, von den Regierungen wahrgenommen.
(2) Für Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des § 45 SGB VIII nehmen die nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG zuständigen Behörden die Meldungen nach § 47 SGB VIII entgegen.
Art. 45a Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz
Die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.
Art. 46 Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
Wird eine Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII sowie eine Einrichtung nach Art. 9 BayKiBiG oder eine sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise untersagen.
Art. 47 Erteilung von Auskünften
Der Träger einer Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII oder des Art. 9 BayKiBiG oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII und deren Leiter oder Leiterin sind verpflichtet, der nach Art. 45 zuständigen Behörde auf Verlangen die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VIII erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 48 Mitwirkung des Jugendamts
(1) ¹Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat die nach Art. 45 zuständige Behörde bei ihren Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII zu unterstützen. ² Art. 47 gilt entsprechend.
(2) ¹Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind bei dem Jugendamt einzureichen, in dessen Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist. ²Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme der nach Art. 45 zuständigen Behörde vor.
(3) ¹Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII hat die Meldungen nach § 47 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. ²Das Jugendamt leitet die Meldungen unverzüglich an die nach Art. 45 zuständige Behörde weiter.
(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Träger der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ist.
Art. 49 Festsetzung des Barbetrags
¹Zuständige Behörde im Sinn des § 39 Abs. 2 Satz 3 und des § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist das Staatsministerium. ²Es setzt die Barbeträge fest.
Art. 50 Geltendmachung des Kostenbeitrags
¹Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. ²Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke
(1) ¹An den Kosten der Unterbringung Minderjähriger oder Volljähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt wird, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. ²Der Festbetrag beträgt für die Bezirke jährlich 28,12 Millionen Euro, für den Staat jährlich 16,87 Millionen Euro. ³Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.
(2) Das Nähere zur Aufteilung des Festbetrags der Bezirke und des Festbetrags des Staates in feste Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat.
Art. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung
¹Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. ²Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.
Art. 52a Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung
(1) ¹Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. ²Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Art. 53 Vorläufige Leistung
(1) ¹Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32 bis 35a oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. ²Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich mit. ³Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.
(2) ¹Wird bereits Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe nach §§ 32 bis 35a oder nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. ²Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. ²Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.
Art. 54 Mitteilungspflicht
Die Dienststellen des Staates und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Träger der freien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem für den Aufenthaltsort der jungen Menschen zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.
Art. 55 Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.
(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 56 Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt
(1) ¹Das Jugendamt hat bei der Polizei solche Maßnahmen zum Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeiliche Aufgaben sind, und die Polizei bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. ²Es hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder oder Jugendlichen zu sorgen, die ihm nach § 8 JuSchG zugeführt werden.
(2) ¹Um darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden, ist die Polizei befugt, die Räume der in Abs. 4 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. ²An diesen Überwachungsmaßnahmen können Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Jugendamts teilnehmen. ³Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
(3) ¹Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinn des § 1 Abs. 2 JuSchG in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, ist der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Trägermedien verpflichtet, diese zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. ²Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. ³Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Arbeitstagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
(4) Der Überwachung nach den Abs. 2 und 3 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien einschließlich der durch § 1 Abs. 2 JuSchG gleichgestellten Darstellungen
verbreiten,
öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, verkaufen, vermieten oder durch vergleichbare Gewährung des Gebrauchs überlassen.
Art. 57 Ausnahmen vom Jugendschutz
Für den Vollzug des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 3 und des § 7 JuSchG sind die Jugendämter zuständig.
Art. 58 Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die fachlichen Anforderungen an Urkundspersonen im Sinn des § 59 SGB VIII zu regeln.
Art. 59 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
¹Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1798 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgenommen. ²Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII weitergehende Ausnahmen von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vormundschaft über Minderjährige zuzulassen. ³Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei der Bereithaltung und Anlegung von Mündelgeld auf Sammelkonten des Jugendamts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.
Art. 60 Vereinsvormundschaften
Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, kann die Anerkennung nach § 54 Abs. 1 SGB VIII erteilt werden, wenn
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger oder -pflegerinnen und -beistände gibt.
Art. 61 Vereinsbeistandschaften
(1) ¹Mit Zustimmung des Elternteils, Vormunds oder der Pflegeperson, der oder die eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. ²Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn der Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson dies wünscht und die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. ³Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) ¹Das schriftliche Verlangen nach Beendigung der Beistandschaft nach § 1715 Abs. 1 Satz 1 BGB ist an das Jugendamt zu richten; dieses teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. ²Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil, der Vormund oder die Pflegeperson schriftlich verlangt.
Art. 62 Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
¹Die Jugendämter sind zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes. ²Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. ³Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.
Art. 63
Art. 64 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit einer Mehrfachbehinderung und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(2) ¹Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. ²Die schulrechtlichen Bestimmungen über den sonderpädagogischen Teil der Frühförderung bleiben unberührt.
Art. 65 Ermächtigungen
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.
(2) Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44, Art. 58 und Art. 59 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen gemäß § 13 SGB VIII zielgruppenspezifisch durch Rechtsverordnung festzulegen.
Art. 66 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm bzw. ihr Unterkunft gewährt.
Teil 7a Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –
Art. 66a Inklusionsamt
Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wahr.
Art. 66b Abweichendes Landesrecht
(1) Abweichend von § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB IX können die beteiligten Rehabilitationsträger und Verbände der Leistungserbringer bei Entgelten für Komplexleistungen in interdisziplinären Frühförderstellen Einzelleistungsvergütungen vereinbaren.
(2) Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber höchstens 48 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
(3) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.
Art. 66c Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen
(1) Interessenvertretung nach § 131 SGB IX ist die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH).
Art. 66d Träger der Eingliederungshilfe
(1) ¹Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. ² Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.
Art. 66e Heranziehung von Landkreisen und kreisfreien Städten
¹Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. ²Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. ³Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. ⁴ Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.
Art. 66f Einrichtungen und Dienste
¹Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. ² Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. ³ Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 66g Anwendung von Vorschriften über die Sozialhilfe
(1) Art. 84 Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechend.
(2) Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 bis 3 gelten bezüglich der Kostentragung und der Beteiligung des Freistaates Bayern entsprechend.
Teil 8 Vorschriften für den Bereich des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
Art. 67 Amtliche Beglaubigungen
Zur amtlichen Beglaubigung von
Abschriften nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Unterlagen im Sinn von § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und
Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X
sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Teil 9 Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
Art. 68 Zweck und Geltungsbereich
(1) Zweck der Vorschriften dieses Teils ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte, leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten.
(2) Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.
(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Bayern, auf die das SGB XI Anwendung findet.
Art. 69 Bedarfsermittlung
(1) Die nach den Art. 71, 72 und 73 zuständigen Aufgabenträger stellen im Benehmen mit den Gemeinden, den örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften der Pflegekassen, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Pflegeeinrichtungen den für ihren Bereich erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen fest.
(2) Die Bedarfsermittlung ist Bestandteil eines integrativen, regionalen seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes, das nach dem Grundsatz ‚ambulant vor stationär‘ die Lebenswelt älterer Menschen mit den notwendigen Versorgungsstrukturen sowie neue Wohn- und Pflegeformen für ältere und pflegebedürftige Menschen im ambulanten Bereich umfasst.
Art. 70 Subsidiaritätsprinzip
Die nach den Art. 71, 72 und 73 zuständigen Aufgabenträger sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Kirchen und der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der freigemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder privater Träger nicht vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden.
Art. 71 Ambulante Einrichtungen
¹Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegedienste im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. ²Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich der Pflegedienste für psychisch kranke Menschen sowie von überregionalen Pflegediensten für Menschen mit Behinderung, deren Tätigkeit mindestens den Bereich einer Region im Sinn des Bayerischen Landesplanungsgesetzes umfasst, Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.
Art. 72 Teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege
¹Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. ²Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder einer psychischen Erkrankung Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.
Art. 73 Vollstationäre Einrichtungen
¹Die Bezirke haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte vollstationäre Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. ²Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen der Altenpflege Pflichtaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.
Art. 74 Förderung
(1) ¹Die Landkreise, die kreisfreien Gemeinden und die Bezirke sind im Rahmen ihrer Hinwirkungsverpflichtung zur Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Pflege für Menschen mit Behinderung, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke verpflichtet. ²Einrichtungen der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.
(2) ¹Der Staat beteiligt sich in den Bereichen Pflege für Menschen mit Behinderung und Pflege für psychisch Kranke nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege durch die Gewährung von Zuwendungen. ²Die staatliche Förderung setzt jeweils eine Beteiligung der zur Hinwirkung Verpflichteten an der Finanzierung in gleicher Höhe voraus.
(3) ¹Eine Förderung nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 erfolgt nicht, soweit Investitionsaufwendungen auf Grund anderer Vorschriften gefördert werden. ²Die Gewährung pauschaler Ausgleichszahlungen nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt dabei unberücksichtigt.
(4) ¹Die Förderung kann in Form von Investitionspauschalen erfolgen. ²Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.
(5) Die staatliche Förderung ambulanter Einrichtungen außerhalb des Leistungsbereichs des SGB XI bleibt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel unberührt.
Art. 75 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden
Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.
Art. 76 Vernetzung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung zu regeln.
(2) ¹Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI nach Abs. 1 und ein nahtloses Ineinandergreifen der Pflegeleistungen durch Pflegedienste, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. ²Dazu ist insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Meldung freier Kapazitäten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen zu vereinbaren.
Art. 77 Vernetzung von Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für Menschen mit einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung und Pflegeeinrichtungen
(1) Die Errichtung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung, der Pflege sowie der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation ist aufeinander abzustimmen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Art. 77a Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung
(1) Zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen besteht ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 2 SGB XI.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden können zur Beratung über Fragen der vor Ort notwendigen Pflege- und Unterstützungsstrukturen Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse nach § 8a Abs. 3 SGB XI einrichten.
Art. 77b Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten
Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden können von den Pflegekassen und Krankenkassen zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten gemäß § 7c Abs. 1a SGB XI verlangen.
Art. 78 Zuständige Landesbehörden
(1) Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(2) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat.
(3) Zuständige Landesbehörden nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind die jeweils zur Hinwirkung verpflichteten kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
Art. 79 Ausführungsvorschriften
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
die Zusammensetzung, die Höhe sowie die Bedingungen und die Voraussetzungen der Förderung von Investitionen für Pflegeeinrichtungen,
das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen,
das Nähere zur Bildung und zur Arbeit des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses nach Art. 77a Abs. 1 und der Pflegekonferenzen nach Art. 77a Abs. 2.
Teil 10 Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
Art. 80 Träger der Sozialhilfe
(1) ¹Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. ²Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. ³Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.
(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.
Art. 81 Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag
(1) ¹Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. ²Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. ³Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. ⁴Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) ¹Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. ²Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. ³ § 6 SGB XII gilt entsprechend.
(3) ¹Die zuständigen Träger der Sozialhilfe
prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
belegen dies rechtzeitig für das jeweilige Quartal dem Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben und Einnahmen, und bestätigen, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden,
erbringen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.
(4) ¹Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136a Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136a SGB XII meldefähigen Personen nach. ²Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
(5) ¹Bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII haften die Träger der Sozialhilfe dem Freistaat Bayern für eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechend Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes. ²Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Freistaates Bayern gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
Art. 82 Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
¹Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für
die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,
die Leistungen nach § 72 SGB XII,
die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie
in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder
zugleich mit laufenden Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII oder der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden, und
die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern
sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach Nr. 1 bis 3 oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und
die laufenden Leistungen nach Nr. 1 bis 3 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen oder die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nicht ausschließlich an Orten, an denen die Leistungsbezieher regelmäßig in einem wesentlichen zeitlichen Umfang tagesstrukturierende oder betreuende Angebote über Tag wahrnehmen
bezogen werden. ²Die sachliche Zuständigkeit schließt Leistungen nach § 74 SGB XII ein, wenn bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen der Sozialhilfe durch einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. ³Satz 2 gilt nicht, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bis zum Tod der leistungsberechtigten Person zu erbringen hatte.
Art. 83 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, auf Anfordern der Landkreise bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfängern, und bei der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. ²Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend.
(2) ¹Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchführen und dabei entscheiden. ²Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben.
(3) ¹Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. ²Ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. ³ § 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. ⁴Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. ⁵Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.
(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen.
Art. 84 Kooperation
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(2) ¹Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. ²Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt, sowie für die Träger der Sozialhilfe untereinander.
(3) Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab.
(4) Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der privat-gewerblichen Leistungserbringer können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
Art. 85 Einrichtungen und Dienste
(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen
für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,
im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.
(2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.
Art. 86 Träger der Kosten
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2) ¹In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. ²Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Art. 87 Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes
(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.
(2) Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.
(3) Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und die LAGH bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) ¹Dienach den §§ 46a, 136a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. ²Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen (§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136a SGB XII). ³Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 88 Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz
In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Art. 89 Festsetzung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale
(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.
(2) Zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Art. 90 Beteiligung sozial erfahrener Personen
§ 116 Abs. 1 und 2 SGB XII finden keine Anwendung.
Art. 91 Aufsicht und Eingaben
Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.
Art. 92 Qualitätsprüfungen
Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.
Art. 93 Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen
¹Interessenvertretung nach § 80 Abs. 2 SGB XII ist die LAGH. ²Interessenvertretung nach § 80 Abs. 2 SGB XII ist die LAGH.
Art. 94
Teil 11 Vorschriften für den Bereich des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Betäubungsmittelgesetzes
Art. 95
Art. 96 Anerkennung von Beratungsstellen
¹Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen im Sinn von § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB und im Sinn von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sind die Regierungen. ²Die Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn durch ihre Organisationsform und ihre personelle Besetzung eine sachgerechte Beratung und die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gewährleistet sind. ³Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung festlegen.
Art. 97 Anerkennung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die dazu dienen, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, werden auf Antrag anerkannt, wenn
die Behandlung nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept erfolgt,
die Behandlung durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt wird,
die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung gegeben sind,
die die Einrichtung leitende Person zuverlässig ist und
die Einrichtungen die Gewähr dafür bieten, dass sie mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbeiten.
(2) ¹Die staatliche Anerkennung spricht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus. ²Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung übertragen. ³Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet eine Einrichtung anerkannt werden soll, ist vorher zu hören.
(3) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung regeln.
Teil 12 Vorschriften für den Bereich des Bundesvertriebenengesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Kriegsopferfürsorge/Bundesversorgungsgesetz
Art. 98 Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zum Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes zu bestimmen.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren gemeinsam eintreffenden Familienangehörigen nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie ihren nachzugsberechtigten Familienangehörigen insbesondere nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes im Freistaat Bayern zu regeln.
Art. 99 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.
(2) Ihnen obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit nicht in Art. 100 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Zu diesem Zweck unterhalten sie innerhalb ihrer Verwaltung Kriegsopferfürsorgestellen.
(4) Sie führen die Kriegsopferfürsorge als eigene Aufgabe durch.
Art. 100 Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Der Freistaat Bayern ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für
die Hilfen nach §§ 26 und 26a BVG,
die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen und Fachakademien,
die Sonderfürsorge nach § 27e BVG,
die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
die Hilfen an Witwen und Waisen, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III war.
(2) ¹Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe sind überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im Inland, soweit sie nach dem Zwölften oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Landesrecht für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe zuständig sind; sie gewähren diese Leistungen im eigenen Wirkungskreis. ²Hierbei sind die für die Sozialhilfe oder die Eingliederungshilfe geltenden Vorschriften über Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtsaufsicht entsprechend anzuwenden, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(3) Gewährt der Staat als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge einem Sonderfürsorgeberechtigten zugunsten von Familienmitgliedern Hilfen, so bleibt er, wenn der Sonderfürsorgeberechtigte stirbt, bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres, dafür zuständig.
Art. 101 Hauptfürsorgestelle
¹Die Hauptfürsorgestelle ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet. ²Dieses nimmt die dem Freistaat Bayern nach Art. 100 Abs. 1 und 3 obliegenden Aufgaben wahr.
Art. 102
Art. 103 Heranziehung örtlicher Träger
(1) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, auf Anfordern der überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen und bei der Auszahlung von Leistungen mitzuwirken.
(2) Die Vorschriften des Sozialhilferechts über die Heranziehung örtlicher Träger gelten für die nach Art. 100 Abs. 2 zuständigen Träger entsprechend.
Art. 104 Mitteilungspflicht
(1) ¹Wird einer kreisangehörigen Gemeinde die Notwendigkeit von Kriegsopferfürsorge auf andere Weise als durch einen Antrag bekannt, hat sie den örtlichen Träger unverzüglich zu unterrichten. ²Wird einem örtlichen Träger die Notwendigkeit von Leistungen der Kriegsopferfürsorge bekannt, für die ein überörtlicher Träger zuständig ist, hat er diesen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bevor der örtliche Träger einen Antrag an den zuständigen überörtlichen Träger weiterleitet, hat er ihn auf seine Vollständigkeit zu prüfen und, wenn nötig, auf Ergänzungen hinzuwirken.
Art. 105
Art. 106 Kosten der Kriegsopferfürsorge
(1) Den Trägern der Kriegsopferfürsorge fallen die Kosten für diejenigen Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zur Last, die ihnen nach dem Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2) Regelungen, nach denen der Bund Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.
(3) ¹Der Staat beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Kriegsopferfürsorge. ²Ferner erstattet er den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge 50 v.H. der von ihnen zu tragenden Aufwendungen für die Erholungshilfe und die Wohnungshilfe nach §§ 27b und 27c BVG.
(4) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig
für die Erstattung des Bundes- und Landesanteils an den Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge zu Lasten und
die Vereinnahmung von Rückflüssen zu Gunsten
des Bundes- und des Landeshaushalts, soweit für die Leistungserbringung die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 99 oder die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 100 Abs. 2 zuständig sind.
(5) Für die Ausgaben, die nach Art. 100 Abs. 2 entstehen, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
Art. 107 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Teil 12 entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung von Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.
(2) Für Leistungen an Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l BVG entsprechen, ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle zuständig.
(3) Für Aufgaben, die dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle oder dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge nach anderen Rechtsvorschriften obliegen, gilt Art. 101 entsprechend.
Art. 108
Teil 13 Vorschriften für sonstige Regelungen im Sozialwesen
Art. 109 Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz
Zuständig für Zahlungen nach § 1 Abs. 10 des Opferentschädigungsgesetzes und nach § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 109a Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz
(1) ¹Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. ²Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.
(2) ¹Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. ²Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.
Art. 110 Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
¹Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung der Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) entstehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. ²Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1 SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 111 Zuständigkeit für Aufwendungserstattungs–Verordnung
Zuständige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs–Verordnung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 111a
Art. 111b Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.
Teil 14 Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung
Art. 112 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, die von der zuständigen Regierung als geeignet anerkannt worden sind.
(2) ¹Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,
in ihr mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist und
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist.
²Jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person soll
qualifiziert sein für
den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder
ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz,
ein Studium abgeschlossen haben an
einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Ökotrophologie oder
einer Fachakademie für Wirtschaft oder
eine Ausbildung abgeschlossen haben
an einer Fachschule für Wirtschaft oder
als Bankkaufmann.
³Die erforderliche Rechtsberatung nach Satz 1 Nr. 4 ist sichergestellt, wenn mindestens eine der in der Stelle tätigen Personen qualifiziert für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts ist oder wenn eine solche Person der Stelle beratend zur Seite steht.
(3) Die geeigneten Stellen sind verpflichtet, sich an der Überschuldungsstatistik des Bundes nach dem Überschuldungsstatistikgesetz zu beteiligen.
Art. 113 Durchführung der Insolvenzordnung
(1) ¹Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für die Sicherstellung der Insolvenzberatung in Bayern und halten hierfür eigene oder beauftragte geeignete Stellen nach Art. 112 vor. ²Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. ³Die Fachaufsicht obliegt den Regierungen.
(2) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil InsO.
(3) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(4) ¹Die Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. ²Sie soll den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.
(5) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den für die Sicherstellung der Insolvenzberatung erforderlichen Personalbedarf und
die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe
festzulegen.
Art. 114 Anerkennungsverfahren
(1) ¹Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. ²Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die in Art. 112 Abs. 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. ³Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. ⁴Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) ¹Die Stelle ist verpflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 112 Abs. 2 zu unterrichten. ²Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Art. 115
Art. 116
Teil 15 Errichtung des Bayerischen Landesamts für Pflege
Art. 117 Bayerisches Landesamt für Pflege
(1) ¹Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Pflege mit Sitz in Amberg. ²Es ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachgeordnet.
(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben, insbesondere aus den Bereichen Pflege sowie Hospiz- und Palliativversorgung.
Teil 16 Schlussvorschriften
Art. 118 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2022 tritt Art. 52a Abs. 3 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt Art. 77b außer Kraft.
München, den 8. Dezember 2006
Dr. Edmund Stoiber
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