GeschStV
DE - Landesrecht Bayern

GeschStV: Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung – GeschStV) Vom 1. Februar 2005 (GVBl. S. 40) BayRS 300-1-1-2-J (§§ 1–9)

Auf Grund von
§ 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl I S. 162), in Verbindung mit § 3 Nr. 30 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S),
§ 2 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1133), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220), in Verbindung mit § 3 Nr. 31 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S),
Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl S. 400),
erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

§ 1 Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle der Gerichte und der Staatsanwaltschaften erledigt alle Aufgaben, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch Anordnung der Behörden- oder Geschäftsleitung übertragen sind, insbesondere die im Geschäftsbetrieb erforderlichen Registratur-, Protokollführungs-, Auskunfts-, Vollzugs- und Schreibtätigkeiten.
(2) ¹Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden, soweit sie nicht Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorbehalten sind (§ 7), regelmäßig in der Organisationsform der Serviceeinheit erledigt. ²In der Serviceeinheit arbeiten Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, (Justizfachwirte) und geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Servicekräfte teamorientiert zusammen. ³Die Serviceeinheit ist den Spruchkörpern oder Entscheidungsträgern, denen sie zuarbeitet, soweit möglich räumlich und persönlich zugeordnet. ⁴Innerhalb der Serviceeinheit erfolgt die Bearbeitung grundsätzlich ganzheitlich.
(3) Die Behördenleitung kann Gruppen und Untergruppen der Geschäftsstelle einrichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 2 Dienstleiter, Geschäftsleiter

(1) ¹Der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, die oder der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat, als
(2) ¹Die Bestellung der Dienstleiterinnen, Dienstleiter, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter sowie der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Dienstleiter richtet sich nach Art. 19 Abs. 2 AGGVG in der jeweils geltenden Fassung. ²Dabei ist das Anforderungsprofil für Dienst-, Geschäfts- und Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zu beachten. ³Die Behördenleitung bestellt eine Beamtin oder einen Beamten im Sinn des Abs. 1 Satz 1 als ständige Vertreterin oder ständigen Vertreter des Geschäftsleiters; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Dienst- bzw. Geschäftsleitung ist für den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienstes verantwortlich. ²Sie soll insbesondere
die Angehörigen des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes kooperativ führen, motivieren und unter Nutzung ihrer Kreativität und Erfahrung an der Weiterentwicklung und Optimierung von Geschäftsabläufen beteiligen (z.B. durch Qualitätszirkel),
den Einsatz der Angehörigen des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes zweckmäßig und wirtschaftlich regeln, für die Arbeitseinweisung sorgen und sicherstellen, dass die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb sowie die haushalts- und dienstrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,
nach Weisung der Behördenleitung Geschäftsprüfungen vornehmen,
für die Aus- und Fortbildung des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes Sorge tragen und diese durch praktische Unterweisung wirkungsvoll ergänzen,
den wirtschaftlichen Einsatz von Arbeitsmitteln aller Art regeln und überwachen sowie die Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen,
für einen reibungslosen Ablauf des Publikumsverkehrs sorgen.
(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen der Dienst- bzw. Geschäftsleitung entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter; die Anordnungen gelten bis zur Entscheidung der Behördenleitung weiter.

§ 3 Gruppenleiter, weitere Gruppenleiter

(1) ¹Einer Gruppe der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vor. ²Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen ihrer Gruppe. ³Sofern ihrer Bestellung eine Ausschreibung vorausgeht, gelten § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) ¹Einer Untergruppe der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 als weitere Gruppenleiterin oder weiterer Gruppenleiter vor. ²Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen ihrer Untergruppe und werden durch die Behördenleitung bestellt. ³Andere Formen der Leitung der Untergruppe kann die Behördenleitung vorsehen.
(3) ¹Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter sowie weitere Gruppenleiterinnen und weitere Gruppenleiter sind für den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte in ihrer Gruppe bzw. Untergruppe verantwortlich. ² § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, für die weiteren Gruppenleiter mit Ausnahme der Nrn. 3 und 5.
(4) ¹Über Einwendungen gegen Anordnungen der Gruppenleiterin oder des Gruppenleiters entscheidet die Dienst- bzw. Geschäftsleitung; über Einwendungen gegen Anordnungen der weiteren Gruppenleiterin oder des weiteren Gruppenleiters entscheidet die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter. ²Die Anordnungen gelten bis zur Entscheidung der nächst höheren Stelle weiter.

§ 4 Teamorientierte Zusammenarbeit

(1) ¹Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Bewährungshelferinnen, Bewährungshelfer, Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer (Entscheidungsträger) und die Servicekräfte arbeiten kooperativ und teamorientiert zusammen. ²Die Entscheidungsträger machen die Kreativität und Erfahrung der Servicekräfte für die Verbesserung der Zusammenarbeit nutzbar (z.B. durch Mitwirkung in Qualitätszirkeln).
(2) Bei bedeutsamen personellen und organisatorischen Maßnahmen in Bezug auf Servicekräfte setzen sich die Vorgesetzten in geeigneter Weise mit den Entscheidungsträgern ins Benehmen.

§ 5 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

(1) Die Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 2 bis 5 GVG, Art. 15 Abs. 1 AGGVG) werden von Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, wahrgenommen, soweit sie nicht nach dieser Verordnung oder anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorbehalten sind.
(2) ¹Die in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, Anwärterinnen und Anwärtern für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz im Rahmen ihrer Ausbildung sowie sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen werden. ²Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann dabei nur betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene vermittelten Stand gleichwertig ist (§ 153 Abs. 5 Satz 1 GVG). ³Eine Aufgabenübertragung, die voraussichtlich zu einer höheren Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führt, bedarf der Einwilligung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts. ⁴Die Aufgabenübertragung nimmt die Behördenleitung schriftlich vor. ⁵Sie kann befristet werden, ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung des Beschäftigten bei der Behörde, deren Leitung sie angeordnet hat.
(3) Die Behördenleitung kann die in Abs. 1 genannten Aufgaben bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit und nur vorübergehend bis längstens drei Monate Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher schriftlich und jederzeit widerruflich übertragen, wenn andere geeignete Bedienstete nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

§ 6 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

(1) Folgende Rechtspflegeraufgaben werden den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 BGB,
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 Zivilprozessordnung und
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 Zivilprozessordnung.
(2) In Schiffsregistersachen sind die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig für die
Bekanntmachung der Eintragung nach § 19 der Durchführungsverordnung zur Schiffsregisterordnung (SchRegDV),
Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
Beglaubigung der Abschriften,
Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 7 Vorbehaltene Geschäfte

(1) Den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher sind vorbehalten:
Rechnungsarbeiten,
die Ausführung von Zustellanträgen im vertragslosen Rechtshilfeverkehr,
vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 21 RPflG die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Patentanwälte,
vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 29 RPflG die Geschäfte aus Anlass der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland,
die Geschäfte des Bezirksrevisors und des Prüfungsbeamten für die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher.
(2) ¹Bei den Staatsanwaltschaften sind den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher im Rahmen der Beitreibung der Kosten in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorbehalten:
die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte,
der Antrag auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung und auf Erlass des Haftbefehls,
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
²Die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 können geeigneten Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, übertragen werden; § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) ¹Die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher übernehmen die Bearbeitung einzelner in § 5 Abs. 1 den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, zugewiesener Aufgaben, sofern dies im Interesse einer ganzheitlichen Fallbearbeitung geboten und zweckmäßig ist. ²Dasselbe gilt, wenn zwischen einem vorbehaltenen Geschäft und einer Aufgabe nach § 5 Abs. 1 ein so enger Zusammenhang besteht, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre.

§ 8 Vorlage

¹Die mit den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 5 Abs. 1 oder 2 betrauten Bediensteten haben die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte der Beamtin oder dem Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. ² Diese Beamtin oder dieser Beamte kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung erteilen.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

¹Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. ²Mit Ablauf des 28. Februar 2005 treten die Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (GeschStVO) vom 6. Mai 1982 (BayRS 300-1-1-2-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1999 (GVBl S. 454), sowie die Verordnung über die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregistersachen vom 26. November 1980 (BayRS 300-1-3-1-J) außer Kraft.
München, den 1. Februar 2005
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
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