DBVGO
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DBVGO: Geschäftsordnung des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Auf Grund des Art. 12 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 181 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

1.  Zweck und Geltungsbereich der Geschäftsordnung

¹Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Organisation des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) sowie der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörden). ²Sie ergänzt die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gemäß § 3 Abs. 1 AGO.

2.  Aufgaben

¹Das LDBV ist eine dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde und vorgesetzte Behörde der unteren Vermessungsbehörden. ²Das LDBV und die unteren Vermessungsbehörden sind zuständig für das staatliche Vermessungswesen in Bayern und erfüllen Aufgaben im Bereich des Ausbaus der digitalen Infrastruktur sowie der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit Geodatennutzung. ³Das IT-Dienstleistungszentrum des Freistaates Bayern (IT-DLZ) ist Teil des LDBV und erbringt IT-Dienstleistungen für die staatliche Verwaltung und Gerichte, sowie – im eingeschränkten und gesetzlich vorgegebenen Rahmen – für die Kommunen.

3.  Arbeits- und Organisationsgrundsätze

3.1  Aufgabenwahrnehmung

¹Das LDBV und die unteren Vermessungsbehörden nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen und der mit den vorgesetzten Behörden vereinbarten Ziele und Maßnahmen eigenverantwortlich wahr. ²Die Wege zum Erreichen der Ziele und Maßnahmen werden gemeinsam erarbeitet.

3.2  Führungskultur

¹Die Führungskultur im LDBV und in den unteren Vermessungsbehörden orientiert sich an den Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung. ²Im Rahmen eines kooperativen Führungsstils erkennen Vorgesetzte Entwicklungen, steuern sie aktiv, zeigen Entscheidungsbereitschaft, delegieren angemessen und handeln ergebnis- und mitarbeiterorientiert. ³Sie fördern durch ihr Vorbild Arbeitsfreude, Leistungswillen und Eigeninitiative ihrer Beschäftigten.

3.3  Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten; Unterschriftsbefugnis

¹Die Beschäftigten sind für die sach- und zeitgerechte sowie wirtschaftliche Erledigung der übertragenen Aufgaben und der gesetzten Arbeitsziele verantwortlich. ²Sie handeln dabei selbstständig und eigenverantwortlich und tragen mit eigenen Ideen zur Zielerreichung bei. ³Sie wirken bei der Gestaltung und Verbesserung von Prozessen aktiv mit. ⁴Sie dokumentieren ihr Handeln entsprechend den fachlichen Anforderungen und im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung. ⁵Die Beschäftigten beachten in ihrem jeweiligen Aufgabenfeld die Grundsätze des Qualitätsmanagements. ⁶Ihnen soll ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich mit den erforderlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen sowie gegebenenfalls der Unterschriftsberechtigung zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden. ⁷Die damit angestrebten Ziele sollen transparent vermittelt werden. ⁸Die Einzelheiten nach Satz 6 regeln das LDBV und die unteren Vermessungsbehörden in eigener Zuständigkeit.

3.4  Information und Kommunikation

3.4.1 

¹Eine bedarfsgerechte, über alle Führungsebenen und Organisationseinheiten offene Information und Kommunikation ist Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben. ²Alle Beschäftigten leben und fördern – entsprechend ihrem Verantwortungsbereich – eine offene Information und Kommunikation. ³Geeignete Informationsplattformen werden bereitgestellt.

3.4.2 

¹Mit allen Beschäftigten soll mindestens zweijährlich ein Mitarbeitergespräch geführt werden. ²Nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit wird grundsätzlich ein Rückkehrgespräch geführt. ³Näheres nach Satz 2 regelt die Präsidentin oder der Präsident des LDBV. ⁴Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist zu beachten.

4.  Organisation und Leitung des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

4.1  Aufbauorganisation

4.1.1 

¹Das LDBV hat seinen Hauptsitz in München. ²Darüber hinaus hat es an verschiedenen Standorten Außenstellen. ³Es wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.

4.1.2 

¹Das LDBV gliedert sich in Abteilungen. ²Die Abteilungen gliedern sich in Referate und diese in Sachgebiete, Teams und Arbeitsbereiche. ³Arbeitsbereiche können auch direkt den Abteilungsleitungen zugeordnet werden. ⁴Die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen und Referaten erfolgt mit Zustimmung des Staatsministeriums.

4.1.3 

Für besondere Aufgaben können Referentinnen und Referenten den Abteilungen, Referaten oder der Amtsleitung zugeordnet werden.

4.1.4 

¹Die Präsidentin kann zu ihrer oder der Präsident kann zu seiner unmittelbaren Unterstützung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Stabsstellen einrichten. ²Darüber hinaus kann das Staatsministerium für Aufgaben oder Projekte von zentraler und übergeordneter Bedeutung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Geschäftsstellen oder weitere Stabsstellen bilden.

4.1.5 

¹Die Präsidentin oder der Präsident regelt im Geschäftsverteilungsplan die Geschäftsführung und Aufgabenverteilung. ²Wesentliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind dem Staatsministerium mitzuteilen.

4.1.6 

In einem Organisationsplan werden die Organisationseinheiten des LDBV und die jeweiligen Standorte dargestellt.

4.2  Bestellung von Leitungsfunktionen

4.2.1 

¹Die Staatsregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des LDBV. ²Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV muss die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation besitzen. ³Sie oder er führt die Amtsbezeichnung „Präsidentin beziehungsweise Präsident des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“.

4.2.2 

¹Das Staatsministerium bestellt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des LDBV die ständige Vertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des LDBV, die Leitung des IT-DLZ und die Leitungen der Abteilungen. ²Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten soll grundsätzlich die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. ³Sie führt die Amtsbezeichnung „Vizepräsidentin beziehungswiese Vizepräsident des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“. ⁴Die Leitung des IT-DLZ sollte grundsätzlich die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Naturwissenschaft, Mathematik und Informatik besitzen.

4.2.3 

¹Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt nach Zustimmung durch das Staatsministerium die Vertretung der Leitung des IT-DLZ und die Vertretungen der Abteilungsleitungen im Benehmen mit den jeweiligen Abteilungsleitungen. ²Der Vollzug ist dem Staatsministerium anzuzeigen.

4.2.4 

¹Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung, sofern das IT-DLZ betroffen ist zusätzlich mit der Leitung des IT-DLZ, die Leitungen der Referate. ²Soweit die Funktionen mit Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 bewertet sind, ist vor der Bestellung die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

4.2.5 

Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit den jeweiligen Abteilungsleitungen unter Einbeziehung der jeweiligen Referatsleitungen die Leitungen der Sachgebiete, der Teams und der Arbeitsbereiche.

4.2.6 

¹Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt nach Zustimmung durch das Staatsministerium die Leitungen der Geschäftsstellen und der Stabsstellen gemäß Nr. 4.1.4 Satz 2. ²Der Vollzug ist dem Staatsministerium anzuzeigen.

4.2.7 

Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit den jeweiligen Abteilungsleitungen die Leitungen der Außenstellen des LDBV aus dem Kreis der Abteilungs-, Referats-, Sachgebiets- und Teamleitungen.

4.3  Leitung des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

¹Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV
trägt die Gesamtverantwortung für das LDBV und für die Erfüllung der mit dem Staatsministerium vereinbarten Ziele und Maßnahmen,
ist Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des LDBV und der Leitungen der unteren Vermessungsbehörden,
vereinbart mit der Leitung des IT-DLZ und den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele,
stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab,
ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
stellt die Innovationsfähigkeit des LDBV sicher und koordiniert in enger Abstimmung mit dem Staatsministerium die strategische Ausrichtung des LDBV,
arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den Gleichstellungsbeauftragten vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
²Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des LDBV übernimmt für die Abteilungen des LDBV (ohne IT-DLZ) die jeweils rangdienstälteste Leiterin beziehungsweise der jeweils rangdienstälteste Leiter der Abteilungen des LDBV (ohne IT-DLZ) die Vertretungsfunktion.

4.4  Leitung des IT-Dienstleistungszentrums des Freistaates Bayern

¹Die Leitung des IT-DLZ ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung ihres Bereichs verantwortlich. ²Sie steuert die Arbeit der Abteilungen des IT-DLZ und berichtet der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten. ³Bei Abwesenheit der Leitung des IT-DLZ übernimmt die jeweils rangdienstälteste Leiterin beziehungsweise der jeweils rangdienstälteste Leiter der Abteilungen des IT-DLZ die Vertretungsfunktion.

4.5  Abteilungsleitungen

¹Die Abteilungsleitung ist Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. ²Sie
unterstützt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des LDBV, setzt die Abteilungsziele eigenverantwortlich um,
vereinbart mit den Referaten und gegebenenfalls den Arbeitsbereichen und den nachgeordneten unteren Vermessungsbehörden ihres Zuständigkeitsbereichs deren Arbeitsziele,
ist verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, steuert und koordiniert diese und treibt sie voran,
ist verantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der Sachmittel,
wirkt mit in Personal- und Organisationsangelegenheiten, die ihre Abteilung betreffen,
ist verantwortlich für die Personalentwicklung,
kann mit der Leitung eines eigenen Referats beauftragt werden,
arbeitet im IT-DLZ in abteilungsübergreifenden Fragen der Leitung des IT-DLZ zu.

4.6  Referatsleitungen

¹Die Referatsleitung ist Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. ²Sie
setzt die Arbeitsziele eigenverantwortlich um,
vereinbart mit den Sachgebieten, Teams und Arbeitsbereichen deren Arbeitsziele,
bezieht die Beschäftigten bei der Organisation der Arbeitsabläufe ein und fördert deren eigenverantwortliches Handeln,
koordiniert den Einsatz des Personals und der Sachmittel und trägt die Verantwortung dafür,
ist verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung der Beschäftigten, koordiniert diese und treibt sie voran,
wirkt mit in Personal- und Organisationsangelegenheiten, die ihr Referat betreffen,
kann mit der Leitung eines Sachgebiets beauftragt werden,
arbeitet in referatsübergreifenden Fragen ihrer Abteilung der Abteilungsleitung zu.

4.7  Sachgebietsleitungen, Teamleitungen, Arbeitsbereichsleitungen

¹Die Sachgebietsleitung, Teamleitung und Arbeitsbereichsleitung ist Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. ²Sie
ist dafür verantwortlich, dass die dem Sachgebiet, Team oder Arbeitsbereich übertragenen Aufgaben in fachlicher, technischer, organisatorischer und terminlicher Hinsicht ordnungsgemäß unter Beachtung des Qualitätsmanagements erledigt werden,
unterstützt, lenkt, koordiniert und überwacht die Tätigkeit der zugewiesenen Beschäftigten,
nimmt die fachliche und personelle Führungsverantwortung wahr und wirkt bei der Personalentwicklung mit,
nimmt fachliche und technische Weiterentwicklungen auf und treibt sie in Abstimmung mit der Referatsleitung voran.

4.8  Leitung einer Außenstelle des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

¹Die Leitung der Außenstelle ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs verantwortlich. ²Die fachlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.

4.9  Linienprojekte

¹Zur kooperativen Abwicklung komplexer und zeitlich begrenzter Vorhaben, die über die Aufgaben eines Referats oder einer Abteilung hinausgehen, können Linienprojektgruppen eingesetzt werden. ²Diese Gruppen sind entweder durch das Staatsministerium oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des LDBV mit einem Projektauftrag einzusetzen. ³Die Linienprojektgruppen arbeiten im Rahmen des Auftrages eigenverantwortlich. ⁴Die Organisationseinheiten sind verpflichtet, die Linienprojektgruppen beim Erfüllen ihrer Aufträge durch Informationen und Mitarbeit zu unterstützen. ⁵Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten der Organisationseinheiten unberührt. ⁶Die Mitglieder der Linienprojektgruppen unterliegen in der Projektarbeit nur dem Weisungsrecht der Projektleitung und den vorgesetzten Stellen gemäß Projektauftrag. ⁷Sie sind gleichberechtigt und sollen für die Dauer der Mitarbeit von ihren sonstigen Aufgaben im erforderlichen Maß entlastet werden. ⁸Die Linienprojektgruppen erarbeiten entscheidungsreife Vorlagen. ⁹Sie sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen einzuholen. 1⁰Linienprojektgruppen werden aufgelöst, sobald der Auftrag abgeschlossen ist. 1¹Die Einsetzung und Auflösung sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

4.10  Vertretung in Leitungsfunktionen

¹Vertretungen beinhalten in der Regel die Abwicklung der täglichen Geschäfte. ²Anordnungen von grundsätzlicher oder langfristiger Bedeutung gehören im Allgemeinen nicht dazu.

5.  Organisation und Leitung der unteren Vermessungsbehörden

5.1  Aufbauorganisation

¹Amtsbezeichnung, Amtssitz, Amtsbezirk sowie gegebenenfalls Sitz der Außenstellen der jeweiligen unteren Vermessungsbehörde ist der Übersicht des § 1 der Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern (VermBezV) zu entnehmen. ²Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ÄDBV) gliedern sich in Fachbereiche. ³Die Gliederung ist in einem Organisationsplan zu dokumentieren und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des LDBV zu genehmigen. ⁴Die Beschäftigten der ÄDBV können mit besonderen Aufgaben zur Sicherstellung des Dienstbetriebs beauftragt werden. ⁵Sonderaufgaben werden separat geführt. ⁶An den ÄDBV können zusätzliche Fachbereiche mit Arbeitsbereichen eingerichtet werden, die unter der Fachaufsicht einer Abteilung oder eines Referates oder mehrerer Referate des LDBV stehen. ⁷Deren Aufgaben werden vom LDBV beschrieben. ⁸Die Fachbereiche werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des LDBV mit Zustimmung des Staatsministeriums festgelegt. ⁹Die Fachaufsicht sowie die Aufgaben werden im Geschäftsverteilungsplan des LDBV dokumentiert. 1⁰Die Dienstaufsicht nimmt die Leitung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) wahr. 1¹Zur kooperativen Abwicklung aufwendiger und zeitlich begrenzter Vorhaben, die über die Aufgaben einzelner Fachbereiche hinausgehen, können Projektgruppen eingesetzt werden.

5.2  Bestellung von Leitungsfunktionen

¹Das Staatsministerium bestellt die Leitungen der ÄDBV im Benehmen mit dem LDBV. ²Zur Leitung eines ADBV kann nur bestellt werden, wer die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. ³Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung die Vertretung der Leitung der ÄDBV und die Leitung der Außenstellen. ⁴Die zuständige Abteilungsleitung bestellt die Leitungen der jeweiligen Fachbereiche der nachgeordneten ÄDBV sowie die Leitung der Arbeitsbereiche. ⁵Soweit die Funktionen mindestens mit Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 bewertet sind, ist vor einer Bestellung in den Fällen der Sätze 3 und 4 die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

5.3  Leitung eines Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

¹Die Leitung des ADBV
trägt die Gesamtverantwortung für das Amt,
ist für die Einhaltung der mit dem LDBV vereinbarten Ziele verantwortlich,
ist Dienstvorgesetzte für alle Beschäftigten,
ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
koordiniert den Einsatz des Personals und der Sachmittel,
ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert ihre Tätigkeit,
legt die räumliche und sachliche Zuständigkeit der Außenstelle fest.
²Sofern die Fachaufsicht beim LDBV angesiedelt ist, sind Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit mit dem LDBV abzustimmen. ³Der Personal- und Sachmitteleinsatz wird vom ADBV im Einvernehmen mit der Fachaufsicht geregelt.

5.4  Leitung einer Außenstelle des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Die Leitung der Außenstelle ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs verantwortlich.

5.5  Fachbereiche und Arbeitsbereiche

Die Leitung des Fachbereichs beziehungsweise des Arbeitsbereichs trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung des jeweiligen Bereichs und ordnet den Beschäftigten die Aufgaben zu.

5.6  Vertretung in Leitungsfunktionen

¹Vertretungen beinhalten in der Regel die Abwicklung der täglichen Geschäfte. ²Anordnungen von grundsätzlicher oder langfristiger Bedeutung gehören im Allgemeinen nicht dazu.

5.7  Aufsicht über die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

¹Das LDBV ist Aufsichtsbehörde der ÄDBV. ²Die jeweils zuständige Abteilung koordiniert und steuert den Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen an den ÄDBV in ihrer Region. ³Sie arbeitet mit der jeweils zuständigen Bezirkspersonalvertretung, der Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.

5.8  Geschäftsaushilfen

¹Die ÄDBV unterstützen sich im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Aufgaben. ²Sie regeln die Geschäftsaushilfen grundsätzlich eigenverantwortlich. ³Das LDBV unterstützt und begleitet die ÄDBV bei der Organisation der Geschäftsaushilfen und ordnet erforderlichenfalls zusätzliche Geschäftsaushilfen an.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO) vom 26. Februar 2009 (FMBl. S. 49) außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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