Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) erlässt für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Geschäftsordnung:
1. Organisation
1.1 Einordnung, Behördenaufsicht
¹Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) sind untere Behörden der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung. ²Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV).
³Die Ämter nehmen die ihnen in der AELFV zugewiesenen Aufgaben wahr.
⁴Im Bereich Landwirtschaft haben die Ämter die fachlichen Leitlinien der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalten) zu beachten.
1.2 Name, Sitz und Zuständigkeitsbereiche
¹Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter ergeben sich aus der AELFV. ²Im Bereich Forsten ist der Zuständigkeitsbereich räumlich in Forstreviere unterteilt.
1.3 Gliederung
¹Die Ämter gliedern sich in die Bereiche Landwirtschaft und Forsten sowie eine Amtsverwaltung und eine Einheit Presse und Kommunikation. ²Im Bereich Landwirtschaft bestehen Abteilungen und Sachgebiete. ³Der Bereich Forsten gliedert sich in Abteilungen.
1.4 Leitung
1.4.1 Behördenleitung
¹Die Ämter werden von Beamtinnen und Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. ²Die Vertretung der Behördenleitung nimmt in der Regel die der anderen Fachverwaltung angehörende Bereichsleitung wahr. ³Bei deren Verhinderung nimmt die jeweils andere Bereichsleitung und bei deren Verhinderung die ranghöchste und bei Ranggleichheit die rangdienstälteste Abteilungsleitung die Vertretung wahr.
⁴Die Behördenleitung vertritt das Amt nach außen und ist verantwortlich für die aktive, umfassende und leitbildgemäße Darstellung des Amtes in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene. ⁵Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung und ist verantwortlich für die Umsetzung der Leit- und Rahmenziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) und der Regierungen.
⁶Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten, soweit die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nicht auf die Bereichsleitungen übertragen sind. ⁷Sie kann weitere Aufgaben auf die Bereichsleitungen übertragen. ⁸Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. ⁹Sie arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den von ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
1⁰Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 1¹Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
¹2Unbeschadet der Aufgaben des forstlichen Ansprechpartners der Regierung koordiniert die Behördenleitung die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie die sonstigen fachlichen Stellungnahmen, die sowohl den Bereich Landwirtschaft als auch den Bereich Forsten berühren.
1.4.2 Bereichsleitung
¹Die Leitung der Bereiche und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder im Bereich Landwirtschaft auch vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
²Die Bereichsleitung legt die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte ihres Bereiches im Rahmen einer turnusmäßigen Arbeitsplanung fest. ³Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
⁴Die Bereichsleitung im Bereich Forsten leitet in Personalunion eine Abteilung. ⁵Die Bereichsleitung im Bereich Landwirtschaft kann eine Abteilung leiten.
⁶Die Bereichsleitung ist fachlich verantwortlich für die Darstellung ihres Bereiches in der Öffentlichkeit, gegenüber einschlägigen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.
⁷Der vom Staatsministerium zum forstlichen Ansprechpartner der Regierung bestellten Bereichsleitung obliegt der allgemeine forstliche Informations- und Meinungsaustausch mit den Regierungen. ⁸Besonders geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
⁹Der Leitung des Bereiches Forsten obliegen der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Forstverwaltung sowie die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörde.
1.4.3 Abteilungsleitung
¹Die Leitung der Abteilungen und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder im Bereich Landwirtschaft auch vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. ²Die Vertretung von Abteilungsleitungen kann in geeigneten Fällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.
³Die Abteilungsleitung im Bereich Landwirtschaft kann auch ein Sachgebiet leiten.
⁴Die Abteilungsleitung wirkt bei der Festlegung der Detailziele mit. ⁵Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
1.4.4 Sachgebietsleitung
¹Die Leitung der Sachgebiete und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. ²Die Leitung eines Sachgebietes und deren Vertretung kann in geeigneten Fällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.
³Die Sachgebietsleitungen wirken bei der Festlegung der Detailziele mit. ⁴Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele.
1.4.5 Revierleitung
¹Die Leitung der Forstreviere wird Beamtinnen und Beamten übertragen, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, erfüllen.
²Der Revierleitung obliegen insbesondere die Überwachung und der Vollzug der zum Schutz des Waldes erlassenen Vorschriften. ³Sie fördert und unterstützt die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und ihre Zusammenschlüsse in der Verfolgung der Ziele des Bayerischen Waldgesetzes. ⁴Sie leitet die Fördermaßnahmen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und ihrer Zusammenschlüsse nach den Richtlinien und jährlichen Programmen ein und überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung.
⁵Soweit vertraglich vereinbart, obliegt der Revierleitung im Körperschaftswald die forsttechnische Betriebsausführung auf Grundlage der Forstwirtschaftspläne sowie der Forstbetriebsgutachten und der einschlägigen Richtlinien.
1.4.6
Die Behördenleitung, ihre Vertretung, die Bereichsleitungen und die Abteilungsleitungen werden vom Staatsministerium bestellt.
1.5 Amtsverwaltung
¹Die Amtsverwaltung untersteht unmittelbar der Behördenleitung.
²Die Leitung der Amtsverwaltung und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. ³Die Vertretung kann in Ausnahmefällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, übertragen werden.
⁴Die Amtsverwaltung bearbeitet insbesondere die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie Informationssicherheit (IKT-Angelegenheiten), des Haushalts und des Personals.
⁵Die Behördenleitung bestellt einen Beschäftigten der Amtsverwaltung zum Verantwortlichen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie Informationssicherheit (IKT-Verantwortlicher), einen Stellvertreter (Vertreter IKT-Verantwortlicher) sowie bei Bedarf weitere Beschäftigte zur Unterstützung. ⁶Die IKT-Verantwortlichen unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.
1.6 Presse und Kommunikation
¹Die Ämter informieren die Medien und die Öffentlichkeit angemessen und aktuell über die Belange der Ernährung, der Landwirtschaft, des Waldes und der Forstwirtschaft sowie über besondere Aktivitäten und Maßnahmen. ²Die Behördenleitung bestellt Beschäftigte zur Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. ³Die Beschäftigten unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.
1.7 Führung und Zusammenarbeit, Fortbildung
¹Die Führungskräfte verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben der Ämter. ²Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken der Organisationseinheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima. ³Sie fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung. ⁴Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung.
⁵Vorrangig sind die Fortbildungsangebote der Führungsakademie und der Forstschule zu nutzen. ⁶Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Bereichsleitung. ⁷Die Umsetzung der Lehrgangsziele ist mit den unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. ⁸Erkenntnisse, die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen gewonnen wurden, sind an andere Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben weiterzugeben.
⁹Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung und die Stellenbeschreibungen in der jeweils geltenden Fassung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
2. Aufgaben
Bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben beachten die Ämter die rechtlichen Vorschriften, berücksichtigen die festgelegten Leit-, Rahmen- und Detailziele und orientieren sich am Leitbild einer nachhaltigen bäuerlichen Landwirtschaft, einer gesunden, ausgewogenen und nachhaltigen Ernährung aller Bevölkerungsgruppen sowie einer naturnahen nachhaltigen Forstwirtschaft.
2.1 Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
¹Die Ämter wirken in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in der Erwachsenenbildung sowie in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter mit.
²Den Ämtern obliegen die Bildungsberatung einschließlich der Beratung zu Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten sowie die Imageförderung der Berufe der Agrar- und Hauswirtschaft. ³Sie arbeiten mit den Berufsschulen, Berufsfachschulen und den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zusammen. ⁴Die Aufgaben bestimmter Ämter im Zusammenhang mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ergeben sich aus der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH). ⁵Die Ämter unterstützen die Bezirksregierungen bei deren Aufgaben im Bereich Berufsbildung durch Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgängen, Wettbewerben und Prüfungen.
⁶Die Ämter führen staatliche Bildungsprogramme für die Landwirtschaft, für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung, insbesondere in der Hauswirtschaft sowie zur Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Diversifizierung durch.
⁷Die fachliche Beratung der Verbände für landwirtschaftliche Fachbildung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Bereich der Waldbesitzerfortbildung ist Aufgabe der Ämter.
2.2 Beratung
¹Die Ämter sorgen gemäß den gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene fachliche Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und deren Zusammenschlüsse. ²Die Beratung arbeitet praxisorientiert, wissenschaftlich fundiert und unabhängig von Interessengruppen. ³Die Beratungstätigkeit ist nach den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechend zu dokumentieren.
⁴In Angelegenheiten der ländlichen Strukturentwicklung und der Beratung zu Haushaltsleistungen und Alltagskompetenz sowie dem Dialog mit der Gesellschaft sind die Ämter Beratungsstellen für alle Interessierten.
⁵Die Landwirtschaftsberatung umfasst insbesondere
– die Unternehmens- und Innovationsberatung für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, von der Erzeugung bis zur Vermarktung, einschließlich der Beratung zur Diversifizierung und der Orientierungsberatung ökologischer Landbau,
– die Gemeinwohlberatung in den Bereichen Gewässerschutz, Wildlebensraum und Tierwohl,
– die Beratung und Qualifizierung zu Haushaltsleistungen und Alltagskompetenzen,
– die Beratung von landwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden und
– die Beratung zu strukturellen Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gebiete.
⁶Sie berücksichtigt dabei
– die Gesamtsituation und das wirtschaftliche Entwicklungspotential des Unternehmens,
– die sozioökonomischen Verhältnisse der Betriebsleiterfamilie,
– den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser, den Verbraucherschutz, den Tierschutz und die Vielfalt der Kulturlandschaft mit ihrem gewachsenen Artenpotential,
– die Anpassung an das sich wandelnde Klima,
– die Reduzierung des Flächenverbrauchs,
– die gesetzlichen Vorschriften im Fachrecht und die Cross Compliance-Anforderungen,
– die geltenden Förderprogramme und
– die Bedeutung von regional erzeugten und gesundheitsförderlichen Lebensmitteln.
⁷Die Landwirtschaftsberatung nimmt Aufgaben im Rahmen der Verbundberatung gegenüber Dienstleistern und staatlich anerkannten Beratungsunternehmen wahr und koordiniert die Zusammenarbeit des staatlichen Personals mit dem Personal bei den anerkannten Beratungsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
⁸Die forstliche Beratung im Interesse des Gemeinwohls verfolgt die Ziele des Bayerischen Waldgesetzes sowie des einschlägigen Fachrechts und richtet sich nach der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV). ⁹Sie umfasst insbesondere
– die Begründung, Pflege und Verjüngung von Waldbeständen,
– die Walderschließung,
– die biologische Vielfalt im Wald,
– den Waldschutz und
– die Waldfunktionen.
1⁰Die fachliche Beratung von forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden ist Aufgabe der Ämter.
2.3 Ernährungsbildung und Gemeinschaftsverpflegung
¹Die Ämter richten ihre Maßnahmen zur Ernährungsbildung und zur Gemeinschaftsverpflegung an die Verantwortlichen und Handelnden im Bereich Ernährung und erreichen im Ziel die gesamte Bevölkerung. ²Beratung in Fragen der Ernährung leisten ausschließlich die Multiplikatoren, Kooperations- und Netzwerkpartner. ³Gegenüber den Ernährungsnetzwerken geben sie Handlungsempfehlungen und nehmen eine Steuerungsfunktion wahr.
⁴Die Ernährungsbildung umfasst Maßnahmen, die den Dialog mit der Gesellschaft fördern und einen gesundheitsbewussten Lebensstil zum Ziel haben. ⁵Sie richtet sich an ausgewählte Zielgruppen wie junge Eltern und Familien, Kitas, Schulen und Generation 55plus. ⁶Im Mittelpunkt stehen die Handlungsfelder
– ausgewogene, nachhaltige Ernährung und ausreichende Alltagsbewegung,
– Wertschätzung von Lebensmitteln und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung,
– Verbraucheraufklärung hin zu mehr Markttransparenz,
– bewusstes Konsumverhalten wie Einkauf von regionalen und ökologischen Produkten.
⁷In der Gemeinschaftsverpflegung orientieren sich die Ämter an den Bayerischen Leitlinien Gemeinschaftsverpflegung und richten sich an alle Verpflegungsverantwortlichen in und für Kitas, Schulen, Kantinen und Sozialeinrichtungen. ⁸Sie berücksichtigen dabei insbesondere
– die Bedürfnisse der jeweiligen Bevölkerungsgruppe,
– die Gesamtsituation der Einrichtungen und ihres Umfelds,
– Nachhaltigkeitsaspekte wie Ökologie und regionale Kreisläufe,
– die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aller Beteiligten und
– die Potenziale der bayerischen Landwirtschaft als Produzenten regionaler Lebensmittel.
2.4 Förderung
2.4.1 Vollzug von EU-Zahlstellenaufgaben
¹Beim Vollzug von EU-finanzierten Direktzahlungsprogrammen sowie von Land, Bund und EU kofinanzierten Förderprogrammen nehmen die Ämter Aufgaben der EU-Zahlstelle wahr. ²Sie sind insbesondere zuständig für
– die Information zum Antragsverfahren,
– die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge,
– die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Kürzungen,
– die Mittelfreigaben sowie
– Rückforderungen.
³Für den Vollzug der Aufgaben der EU‑Zahlstelle gilt die Zahlstellen-Dienstanweisung zur Abwicklung der EGFL- und ELER-Fördermaßnahmen der Zahlstelle Bayern (Abteilung P) vom 21. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
2.4.2 Fördervollzug
Die Ämter sind zuständig hinsichtlich
– der einzelbetrieblichen Investitionsförderung für die Information und Beratung bei Aussiedlungen,
– der ländlichen Strukturentwicklung für die Information, Beratung, fachliche Unterstützung und Begleitung von Projekten, Antragstellung sowie weitere programmspezifische Aufgaben,
– der landwirtschaftlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes im Offenland für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung, soweit sie nicht in der Zahlstellendienstanweisung geregelt sind,
– der forstlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes Wald für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung sowie Widerspruchsverfahren,
– der Bayerischen Staatsforsten für die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung besonderer Gemeinwohlleistungen sowie für deren Bewilligung, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist.
2.5 Planungen und Strukturmaßnahmen
2.5.1
Die Ämter wirken als Träger öffentlicher Belange bei Planungen anderer Planungsträger mit.
2.5.2 Fachliche Planungen
¹Die Ämter erstellen forstliche Fachplanungen. ²Sie erarbeiten landwirtschaftliche und landschaftspflegerische Planungen. ³Sie erstellen ferner für die Wälder in Natura 2000-Gebieten Managementpläne, schreiben sie fort und sorgen für deren Umsetzung.
2.5.3 Strukturmaßnahmen
Den Ämtern obliegen
– die Durchführung einzelbetrieblicher Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung,
– die Erarbeitung von Fachbeiträgen zur Dorfentwicklung,
– die Mitwirkung bei Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung durch die Ämter für Ländliche Entwicklung,
– die Information der Beteiligten und der Öffentlichkeit in land- und forstwirtschaftlichen Fachfragen bei Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung in Abstimmung mit den Ämtern für Ländliche Entwicklung,
– die Erarbeitung von Maßnahmen der Strukturverbesserung und zur Überwindung von Strukturnachteilen und Bewirtschaftungshemmnissen im Privatwald.
2.6 Forsten
Die Ämter sind im Bereich Forsten ferner zuständig für
– Sicherung der Nachhaltigkeit in allen Waldbesitzarten,
– Vollzug wald- und forstrechtlicher Gesetze, insbesondere des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) und des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) in allen Waldbesitzarten,
– Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald,
– Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald,
– Mitwirkung beim Vollzug des Jagdrechts,
– Einrichtung von Naturwaldreservaten und Naturwaldflächen,
– Natura 2000-Gebietsmanagement im Wald,
– Waldnaturschutz,
– Waldpädagogik,
– Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und zum Waldzustand,
– Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG,
– Beratung zur energetischen Nutzung des nachwachsenden Rohstoffes Holz.
2.7 Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Organisationen
¹Die Ämter beachten bei der Aufgabenerledigung die Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft und Ernährung die der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
²Die Ämter arbeiten mit allen beteiligten Behörden, Kommunen, den Bayerische Staatsforsten AöR, den Bayerischen Staatsgütern sowie den lokalen und regionalen Akteuren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Ernährung zusammen.
³Sie bündeln lokale Zusammenschlüsse und Organisationen mit Zielen einer regionalen Nahrungsmittelversorgung.
⁴Die Ämter arbeiten mit den Organen der land- und ernährungswirtschaftlichen Berufsvertretung einschließlich der Landjugendorganisationen zusammen. ⁵Gleiches gilt auch für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie alle einschlägigen Verbände und Organisationen.
⁶Die Zusammenarbeit darf sich insbesondere nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte sowie Personalfragen der Verbände und deren zivilrechtlichen und vereinsrechtlichen Angelegenheiten erstrecken. ⁷Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit gemäß der Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu beachten.
2.8 Gutachten
2.8.1 Gutachten der Ämter
¹Die Ämter dürfen Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. ²Gegenüber Privaten werden keine Gutachten erstellt.³Die Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden sollen, ist unzulässig.
⁴Bei der Anforderung von Gutachten durch Behörden, Gerichte oder andere öffentliche Stellen entscheidet die Behördenleitung im Benehmen mit der Bereichsleitung, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Dienstaufgabe des Amtes handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden muss.
⁵Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
2.8.2 Gutachten von Beschäftigten
¹Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Behördenleitung anzuzeigen. ²Diese entscheidet im Benehmen mit der Bereichsleitung, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt.
2.8.3 Entschädigung für Gutachten
Bei der Entschädigung für amtliche Gutachten sind Abschnitt 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.
3. Schulen
¹An den Standorten der Ämter bestehen nach Maßgabe der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) staatliche Landwirtschaftsschulen mit den Abteilungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft oder einer dieser Abteilungen. ²Die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth, die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Ökologischer Landbau, die staatlichen Höheren Landbauschulen Weiden-Almesbach und Rotthalmünster sowie die staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft Kaufbeuren sind den Ämtern organisatorisch zugeordnet. ³Die in Satz 1 und 2 genannten, auf Grundlage der AgrFSchV errichteten staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen sind selbstständige Behörden im Bereich der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung. ⁴Die Landwirtschaftsschulen sind durch ein eigenes Amtsschild mit der Aufschrift „Landwirtschaftsschule“ und dem kleinen Staatswappen zu kennzeichnen. ⁵Entsprechendes gilt für die in Satz 2 genannten Schulen.
⁶Die Schulen werden in der Regel von der Bereichsleitung Landwirtschaft geleitet. ⁷Die Schulleitung wird vom Staatsministerium bestellt. ⁸Die Amtsverwaltung nimmt die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten der Schulen wahr.
⁹Der Unterricht an den Schulen wird grundsätzlich von allen Lehr- und Beratungskräften der Ämter erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 1⁰In der Fachpraxis der Abteilung Hauswirtschaft wird der Unterricht von Beamtinnen und Beamten erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Fachpraktischer landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Schul- und Beratungsdienst für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind.1¹Weitere Beschäftigte wirken bei Bedarf unter Anleitung der Lehrkraft des jeweiligen Faches mit.
4. Name und Gliederung der Abteilungen
4.1 Bereich Landwirtschaft
An den Ämtern sind nach Maßgabe der AELFV folgende Abteilungen, Sachgebiete und Sachgebiete mit überregionalen Aufgaben eingerichtet:
4.1.1 Abteilung L 1 Förderung mit den Sachgebieten
– L 1.1 Flächen- und tierbezogene Förderung,
– L 1.2 Flächen- und tierbezogene Förderung und
– L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER.
4.1.2 Abteilung L 2 Bildung und Beratung mit den Sachgebieten
– L 2.1 Ernährung, Haushaltsleistungen,
– L 2.2 Landwirtschaft
– L 2.3 P Landnutzung,
– L 2.3 VZ Versuchszentrum,
– L 2.3 T Nutztierhaltung und
– L 2.3 GV Gemeinschaftsverpflegung.
4.1.3 Abteilung L 3 Prüfungen und Kontrollen mit den Sachgebieten
– L 3.1 Förderkontrollen,
– L 3.2 Förderkontrollen und
– L 3.3 Fachrechtskontrollen.
4.1.4 Abteilung L 4 Gartenbau mit den Sachgebieten
– L 4.1 Betriebsentwicklung und Markt und
– L 4.2 Bildung.
4.2 Bereich Forsten
¹Die Abteilungen des Bereiches Forsten führen die Bezeichnungen F 1, F 2, F 3, usw., die um einen regionalen oder fachlichen Zusatz ergänzt werden können. ²Sie werden grundsätzlich regional und funktional organisiert.
³Den Abteilungen des Bereiches Forsten werden die Forstreviere in der Regel nach regionalen Gesichtspunkten, die Beschäftigten für weitere Fachaufgaben sowie für überregionale Aufgaben nach Maßgabe der AELFV zugeordnet.
⁴Soweit möglich sollen in der Regel die Qualitätsbeauftragten Förderung (QbF) der von der Bereichsleitung geführten Abteilung zugeordnet werden.
5. Stellenbeschreibungen
Die Dienstaufgaben der Beschäftigten werden nach Maßgabe des Staatsministeriums in Stellenbeschreibungen durch die Behördenleitung geregelt.
6. LEADER-Koordinatoren
¹Die LEADER-Koordinatoren sind zentrale Ansprechpartner für die lokalen Aktionsgruppen, Antragsteller, Wirtschafts- und Sozialpartner, politischen und kommunalen Mandatsträger sowie die anderen Verwaltungen in allen Fragen, die LEADER betreffen. ²Sie sind der Behördenleitung unmittelbar zugeordnet.
7. Beauftragte und besondere Funktionen
¹Die Behördenleitung bestellt nach Beteiligung der Personalvertretung
– Gleichstellungsbeauftragte bzw. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes,
– Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
– den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
²Die Behördenleitung bestellt
– den Beauftragten für den Datenschutz nach Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).
– je Landkreis oder kreisfreie Stadt einen Beschäftigten zum Beauftragten für Ernährungsnotfallvorsorge (ENV-Beauftragter) sowie eine Stellvertretung.
³Die Beauftragten unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.
⁴Die Bereichsleitung Forsten bestellt für den Bereich Forsten gemäß der einschlägigen Dienstvereinbarung einen Beschäftigten zum Controller.
8. Dienstbetrieb
¹Für den Dienstbetrieb sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), die BayHO, die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie die einschlägigen Regelungen zum Haushalt, diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. ²Die Vorschriften zum Arbeits- und Brandschutz, zur Arbeitszeit, zu Dienst- und Arbeitsunfällen und zur Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen sind zu beachten.
³Erfordern die dienstlichen Aufgaben die ständige Bereitschaft von Beschäftigten, ist ein Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft festzulegen.
⁴Die Behördenleitung kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
8.1 Dokumentenverwaltung
¹Aktenrelevante Dokumente sind nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für dessen Anwendung zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern. ²Für die Aktenführung sind die Vorgaben des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) maßgebend.
8.2 Erhebungen, Umfragen
An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums mitgewirkt werden.
8.3 Dienstsiegel, Amtsschild
¹Die Ämter führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayern“ (im oberen Halbbogen) sowie „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Ortsnamen)“. ²Die Ortsnamen sind entsprechend der AELFV anzugeben.
³Die Dienstgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die Aufschrift „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ und das kleine Staatswappen trägt.
9. Inkrafttreten
¹Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
²Mit Ablauf des 30. Juni 2021 tritt die Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFGO) vom 15. Mai 2019 (BayMBl. S. 216), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 314), außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Feedback