LfLGO: Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Geschäftsordnung:
1. Organisation
1.1 Einordnung, Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht
¹Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. ²Sie ist Zentralbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). ³Das Staatsministerium übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht aus.
1.2 Sitz, Dienstgebiet
¹Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. ²Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
1.3 Leitung
1.3.1 Präsident
¹Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen. ²Er entscheidet über die strategische Ausrichtung der Landesanstalt und über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Ressourcenverteilung. ³Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt er die Ziele und Vorgaben des Staatsministeriums.
⁴Er wird vertreten vom Vizepräsidenten Ressourcen. ⁵Bei dessen Verhinderung fällt die Vertretung dem Vizepräsidenten Wissen zu. ⁶Sind beide Vizepräsidenten verhindert, fällt die Vertretung dem rangdienstältesten weiteren Präsidiumsmitglied zu. ⁷Den Präsidenten und die Vizepräsidenten bestellt das Staatsministerium.
⁸Er arbeitet mit dem Verwaltungsrat vertrauensvoll zusammen und führt den Vorsitz im wissenschaftlich-technischen Beirat. ⁹Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten. 1⁰Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 1¹Mit der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung arbeitet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
¹2Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. ¹3Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
1.3.2 Vizepräsidenten
¹Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, die unter Beachtung seiner Vorgaben ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen.
²Der Vizepräsident Ressourcen koordiniert die Planung, Bereitstellung, Überwachung und Nachweisführung von Stellen und Haushaltsmitteln der Landesanstalt.
³Der Vizepräsident Wissen koordiniert in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitungen, Institutsleitungen und der Leitung des Kompetenzzentrums für Ernährung (KErn) die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Landesanstalt und überwacht deren Einhaltung. ⁴Er erarbeitet mit den Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt und stimmt mit ihnen die jährliche Arbeitsplanung ab. ⁵Er initiiert die Einrichtung institutsübergreifender Forschungsschwerpunkte und sorgt für die Vernetzung von Themen. ⁶Bei der Aufgabenwahrnehmung wird er von Forschungskoordinatoren unterstützt.
1.3.3 Präsidium
¹Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern, die der Präsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium aus den Reihen der Institutsleitungen bzw. der Leitung des KErn ins Präsidium beruft. ²Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. ³Wiederberufungen sind möglich. ⁴Die Leitung der Abteilung Verwaltung sowie die Leitung des Präsidialbüros nehmen beratend an den Sitzungen des Präsidiums teil. ⁵Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen des Präsidiums beratend zuziehen.
⁶Aufgaben des Präsidiums sind die Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten, dessen Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie die Erörterung bedeutsamer und grundsätzlicher Angelegenheiten. ⁷Hierzu gehören insbesondere die strategische Ausrichtung der Landesanstalt, die Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Einrichtungen sowie koordinierungsbedürftige Angelegenheiten der Vizepräsidenten.
⁸Das Präsidium wird durch den Präsidenten mindestens einmal im Monat einberufen.
1.3.4 Präsidialbüro
¹Das Präsidialbüro unterstützt den Präsidenten bei bedeutsamen, grundsätzlichen oder sonstigen wichtigen Angelegenheiten und koordiniert die dienstlichen Angelegenheiten und Termine des Präsidenten. ²Bei Bedarf unterstützt es entsprechend auch die anderen Mitglieder des Präsidiums. ³Das Präsidialbüro ist auch Geschäftsstelle des Verwaltungsrates und des wissenschaftlich-technischen Beirates.
⁴Das Präsidialbüro wird von Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleitet.
1.3.5 Leitungskonferenz
¹Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen mit den Institutsleitungen, den Abteilungsleitungen und der Leitung des KErn die Leitungskonferenz. ²Die Leitung des Präsidialbüros nimmt beratend teil. ³Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen.
⁴In der Leitungskonferenz werden alle übergreifenden Angelegenheiten der Landesanstalt erörtert. ⁵Die Leitungskonferenz beschließt das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt sowie die Einrichtung und Auflösung institutsübergreifender Forschungsschwerpunkte. ⁶Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit.
⁷Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens alle zwei Monate einberufen. ⁸Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist die Leitungskonferenz auch früher einzuberufen.
1.3.6 Presse und Kommunikation
¹Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation übernimmt die Außendarstellung der Landesanstalt in Presse, Social Media und der Öffentlichkeit. ²Sie untersteht unmittelbar dem Präsidenten.
³Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation bündelt innerhalb der Landesanstalt die externe Kommunikation. ⁴Sie übernimmt die notwendigen Abstimmungen und Freigaben mit dem Staatsministerium, den Behörden in und außerhalb des Ressorts sowie innerhalb der Landesanstalt.
1.3.7 Beauftragte und besondere Funktionen
¹Der Präsident bestellt
– den Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
– den Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung),
– den Informationssicherheitsbeauftragten,
– die Gleichstellungsbeauftragte nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG),
– den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
– die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach den §§ 2 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG),
– die verantwortlichen Personen nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
– die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und
– den Gefahrstoffbeauftragten nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
²Er berücksichtigt dabei bestehende Beteiligungsrechte der Personalvertretung. ³Die Beauftragten für den Haushalt bzw. Datenschutz sind dem Präsidenten in dieser Funktion unmittelbar unterstellt. ⁴Der Informationssicherheitsbeauftragte ist dem Vizepräsidenten Ressourcen unmittelbar unterstellt. ⁵Das Unterstellungsverhältnis für die übrigen Funktionen ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.
1.4 Gliederung der Landesanstalt
¹Die Landesanstalt ist gegliedert in
– das Institut für Agrarökologie und Biologischen Landbau,
– das Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung,
– das Institut für Pflanzenschutz,
– das Institut für Tierzucht,
– das Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft,
– das Institut für Landtechnik und Tierhaltung,
– das Institut für Fischerei,
– das Institut für Agrarökonomie,
– das Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte,
– das Kompetenzzentrum für Ernährung,
– die Abteilung Verwaltung,
– die Abteilung Laboranalytik,
– die Abteilung Informationsmanagement und
– die Abteilung Berufliche Bildung.
²Das Kompetenzzentrum für Ernährung ist den Instituten gleichgestellt.
³Der Abteilung Berufliche Bildung sind die Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten sowie für Milchanalytik Triesdorf zugeordnet.
⁴Für besondere Aufgaben können vom Präsidenten Stabstellen eingerichtet werden.
1.4.1 Institute, Abteilungen, KErn
¹Die Instituts- und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn führen die Institute, Abteilungen und das KErn eigenverantwortlich. ²Sie sorgen für die Erarbeitung von Vorschlägen für das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm. ³Sie stellen jährlich eine mit dem Vizepräsidenten Wissen abgestimmte Arbeitsplanung auf und sorgen für die Umsetzung einschließlich der Einwerbung von Drittmitteln.
⁴Die Leitung der Institute, Abteilungen und des KErn wird Beamtinnen und Beamten übertragen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. ⁵Die Institutsleitungen und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn bestellt das Staatsministerium.
1.4.2 Arbeitsbereiche
¹Die Institute und das KErn gliedern sich in Arbeitsbereiche. ²Ihre Leitung obliegt Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. ³Die Leitungen der Arbeitsbereiche koordinieren die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und sorgen für ein abgestimmtes Vorgehen bei fachlichen Entscheidungen, soweit hiervon mehrere Arbeitsgruppen ihres Arbeitsbereiches betroffen sind.
1.4.3 Sachgebiete
¹Die Abteilungen gliedern sich in Sachgebiete. ²Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
1.4.4 Arbeitsgruppen
¹Die Arbeitsbereiche der Institute und des KErn gliedern sich in Arbeitsgruppen. ²Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
1.5 Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat und KErn-Beirat
¹Der Verwaltungsrat unterstützt die Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und kontrolliert ihre Arbeit unbeschadet der Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht durch das Staatsministerium.
²Ein wissenschaftlich-technischer Beirat berät die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringt die Belange der Hochschulen, der Landwirtschaftsberatung sowie der Land- und Ernährungswirtschaft ein.
³Der KErn-Beirat berät das Kompetenzzentrum in fachlichen Fragen, gibt Anregungen für die Arbeitsplanung und empfiehlt Initiativen für die Profilbildung des KErn.
⁴Näheres regeln die Geschäftsordnungen dieser Gremien.
1.6 Führung und Zusammenarbeit, Gleichbehandlung
¹Die Führungskräfte verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben. ²Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima.
³Der Präsident und die weiteren Führungskräfte fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung. ⁴Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
⁵Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.
2. Dienstaufgaben im Allgemeinen
Der Landesanstalt obliegen die Förderung einer nachhaltigen, am Gemeinwohl orientierten Land- und Ernährungswirtschaft in Bayern durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit land- und ernährungswirtschaftlicher Unternehmen, Unterstützung der Ernährungswirtschaft, Ernährungswissenschaft und von Ernährungsdienstleistern als Partner der Landwirtschaft, die Sicherung und Weiterentwicklung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft sowie die Erhaltung einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft und Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und hochwertigen Nahrungsmitteln und Rohstoffen.
2.1 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Versuche
¹Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung und Bildung, Information, Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand und wertet ihn aus. ²Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind. ³Dabei arbeitet sie eng mit dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter zusammen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist.
⁴Zur anwendungsorientierten Forschung zählen auch die Initiierung und Betreuung von Modell- und Pilotprojekten sowie von Studien und Umfragen zu gesellschaftsrelevanten Themen in der Zuständigkeit der Landesanstalt.
2.2 Hoheitsaufgaben und Fachaufsicht
¹Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.
²Ihr obliegt die Fachaufsicht über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) im Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung sowie über die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im weinbaulichen Pflanzenschutz und im Bereich der Pflanzengesundheit (Rebschutz).
2.3 Fachliche Inhalte
¹Die Landesanstalt erarbeitet unter Beachtung der Ziele des Staatsministeriums die fachlichen Inhalte für die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Fortbildung sowie für die Beratung, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt sind. ²Sie sorgt für die Bereitstellung und Pflege von Arbeitsmaterialien und stellt geeignete EDV-Programme zur Verfügung. ³Dabei ist sie der Neutralität verpflichtet und richtet sich unter Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Aspekte an den Interessen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Verbraucher aus. ⁴Sie arbeitet eng mit der staatlichen Beratung und Bildung, den Selbsthilfeeinrichtungen, den Fachgesellschaften und in der Landwirtschaft mit den sonstigen nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz zugelassenen Verbundpartnern zusammen.
⁵Die Landesanstalt stellt Fachinformationen und Ergebnisse aus der anwendungsorientierten Forschung, aus Versuchen und Untersuchungen sowie den neuesten Entwicklungen zu aktuellen Ernährungsthemen bereit, dies insbesondere für Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für Netzwerkpartner im Bildungs- und Verpflegungsbereich sowie für Kommunen, Verbände und Dienstleister.
2.4 Fachliche Leitlinien
¹Falls übergeordnete fachliche Gesichtspunkte ein gleichmäßiges Handeln erfordern, erarbeitet die Landesanstalt fachliche Leitlinien für die ÄELF. ²Die fachlichen Leitlinien enthalten allgemeine Zielsetzungen, Grundsätze, Richtwerte, Regelungen und Methoden; sie stellen keine Einzelfallregelung dar. ³Sie sind für die ÄELF verbindlich, müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
⁴Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt der LWG oder dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (Technologie- und Förderzentrum) unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. ⁵Sie leitet den Entwurf der fachlichen Leitlinie gleichzeitig dem Staatsministerium zu. ⁶Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der beteiligten Behörden berücksichtigt werden können. ⁷Leitlinien können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie mit der LWG oder dem Technologie- und Förderzentrum erlassen werden.
2.5 Veröffentlichung, Kommunikation und Wissenstransfer
¹Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, andere Fachbehörden, Organisationen und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Einrichtungen der Gesundheitsförderung, Politik und Verbände sowie die Öffentlichkeit. ²Ziel ist die Veröffentlichung und Vermittlung von Erkenntnissen aus der anwendungsorientierten Forschung sowie die Erstellung von Handlungsempfehlungen.
³Die Instituts- und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn sind in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten Wissen verantwortlich für die fachlichen Inhalte einer proaktiven Kommunikation der Themen und Projekte aus dem jeweiligen Tätigkeits- und Geschäftsbereich. ⁴Sie fördern das Veröffentlichungswesen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. ⁵Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation koordiniert die erforderlichen Freigaben und die Veröffentlichungen über geeignete Kanäle.
⁶Vorträge, Veröffentlichungen, sonstige Fachinformationen und Veranstaltungen sind zentral für das Berichtswesen der Landesanstalt in der Wissensplattform der Landesanstalt (WiPla) zu erfassen.
2.6 Aus- und Fortbildung, berufliche Bildung
¹Die Landesanstalt vollzieht als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) das Berufsbildungsrecht entsprechend der ihr durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
²Die Landesanstalt führt Lehrgänge, Vortragsveranstaltungen, fachliche Vorführungen und Führungen durch. ³Des Weiteren ist sie nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. ⁴Sie arbeitet mit dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter und mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.
⁵Dem Personal der Landesanstalt an den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten und für Milchanalytik Triesdorf obliegt die Unterrichtserteilung an den Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen und an der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen, die als selbstständige Einrichtungen der Landesanstalt organisatorisch zugeordnet sind.
2.7 Zusammenarbeit
¹Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen. ²In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Landesanstalten des Geschäftsbereichs, dem Technologie- und Förderzentrum und dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter sicherzustellen. ³Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Stellen abzustimmen.
⁴Die Landesanstalt kooperiert mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. ⁵Darunter fallen auch vergleichbare Institutionen anderer Bundesländer (z. B. in Form von Mehrländerprojekten). ⁶Mit den einschlägigen Hochschulen erfolgt eine enge Kooperation, insbesondere in Form gemeinsamer Forschungs- und Arbeitsvorhaben.
⁷Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. ⁸Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren.
⁹Die Landesanstalt vertritt in nationalen und internationalen Gremien fachliche Belange, soweit es sich aus ihren Aufgaben ergibt. 1⁰Berufungen in solche Gremien sind von den zuständigen Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn zu genehmigen. 1¹Die Berufung der Vizepräsidenten, von Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn in solche Gremien genehmigt der Präsident.
2.8 Gutachten
2.8.1 Gutachten der Landesanstalt
¹Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. ²Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstellt. ³In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
⁴Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden kann.
⁵Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
2.8.2 Gutachten der Beschäftigten
¹Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies dem Präsidenten anzuzeigen. ²Dieser entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 81 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht kommt.
2.8.3 Entschädigung von Gutachten
Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.
3. Dienstaufgaben im Besonderen
3.1 Institute, KErn
¹Die Institute und das KErn führen ihre Aufgaben im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms durch. ²Dabei arbeiten sie grundsätzlich projektbezogen. ³Die Institute und das KErn sind Kompetenz-, Informations- und Dokumentationszentren für ihr jeweiliges Fachgebiet. ⁴Sie erarbeiten Beratungsunterlagen und Entscheidungshilfen.
3.1.1 Institut für Agrarökologie und Biologischen Landbau
¹Das Institut erforscht die Wechselwirkungen, die sich aus einer leistungsfähigen Landwirtschaft in einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft ergeben. ²Es entwickelt praxisgerechte Produktionsverfahren und Entscheidungshilfen, die insbesondere die Aspekte des Umweltschutzes, der Klimaänderung und der Artenvielfalt berücksichtigen, und ermittelt Umweltleistungen der Landwirtschaft. ³Schwerpunkte sind die Bodenfruchtbarkeit, der Boden- und Erosionsschutz, Klimaschutz, Nährstoffmanagement, Gewässerschutz einschließlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, ökologische Landbausysteme, Biodiversität und Kulturlandschaft.
⁴Das Institut erstellt die fachlichen Leitlinien und führt Schulungen im Bereich des Bodenschutzes, der Düngung sowie in der Landes- und Raumplanung durch. ⁵Ihm obliegt die Fachaufsicht über die Düngerechtskontrollen der ÄELF. ⁶Es ist zuständig für die Meldungen und Mitteilungen nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. ⁷Das Institut koordiniert die Umsetzung des Wildgänsemanagements sowie des Fischottermanagementplans und wirkt gutachterlich beim Vollzug der Fischotterentschädigung mit.
3.1.2 Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
¹Das Institut erforscht pflanzenbauliche Produktionssysteme und betreibt angewandte Züchtungsforschung. ²Schwerpunkte sind die wissenschaftlich fundierte Bewertung pflanzenbaulicher Produktionssysteme auf der Basis des Exaktversuchswesens sowie die Sicherung und Verbesserung der genetischen Ressourcen von für Bayern wichtigen Kulturpflanzenarten einschließlich des Hopfens. ³Dabei stehen die Anpassung an die Klimaänderung, die Nahrungsmittelsicherheit und eine ressourcenschonende Erzeugung im Vordergrund.
⁴Arbeitsschwerpunkte dazu sind die aktive Anwendung und Weiterentwicklung pflanzenzüchterischer Methoden, eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Zuchtziele an den Anforderungen der bayerischen Landwirtschaft sowie die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten Zuchtmethodik, Biotechnologie und Molekularbiologie.
⁵Dem Institut obliegen nach Maßgabe des Art. 14 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) und der §§ 52 und 52c der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) der Vollzug der Vorschriften des Saatgutrechts sowie des Pflanzenschutz- und Düngemittelrechts im Bereich der Verkehrs- und Betriebskontrollen einschließlich der dazu notwendigen fachlichen Informations- und Schulungsmaßnahmen für das beteiligte Personal anderer Behörden und Einrichtungen. ⁶Bei der Spezialkultur Hopfen ist das Institut ganzheitlich für alle Fragen von Forschung und Beratung zuständig.
3.1.3 Institut für Pflanzenschutz
¹Das Institut ist zentrale Stelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Bayern. ²Ihm obliegt nach Maßgabe des § 52 ZustV der Vollzug des Pflanzenschutz- und des Pflanzengesundheitsrechts (ausgenommen Verkehrs- und Betriebskontrollen). ³Schwerpunkte sind die Überwachung der Pflanzenbestände auf das Auftreten von Schadorganismen, die Diagnose von Krankheiten und Schädlingen, die Überwachung der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, die Überwachung von Quarantäneschadorganismen, die Genehmigung und Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Mittel- und Geräteprüfung sowie die Gerätetechnik.
⁴Zu den Aufgaben des Institutes gehören die Erarbeitung und Umsetzung der Grundsätze für den integrierten Pflanzenschutz, die Beratung und Schulung auf dem Gebiet des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, auf der Basis von validierten Prognosemodellen und des Pflanzenschutz-Warndienstes, auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche.
3.1.4 Institut für Tierzucht
¹Das Institut erforscht genetische Methoden und entwickelt Zuchtprogramme zur Förderung einer nachhaltigen bayerischen Tierzucht. ²Schwerpunkte sind die Weiterentwicklung und Umsetzung züchterischer Methoden, eine aktive Zuchtplanung sowie der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten der Zucht, Biotechnik und Molekularbiologie. ³Dem Institut obliegen der Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Anerkennung und Überwachung von Züchtervereinigungen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen, die Durchführung, fachliche Koordinierung und Auswertung von Leistungsprüfungen, die Durchführung der Zuchtwertschätzung sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt. ⁴Das Institut nimmt ferner bei bestimmten Tierarten die Zuchtleitung wahr.
⁵Die Arbeitsgruppe Schaf-, Ziegen- und landwirtschaftliche Wildhaltung wirkt bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin – Schwerpunkt Schafhaltung mit und ist Ansprechpartnerin für Fragen des Herdenschutzes und der landwirtschaftlichen Wildhaltung.
3.1.5 Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft
¹Das Institut befasst sich mit der bedarfsgerechten, umweltverträglichen, tierwohlorientierten, ökologischen und tiergesundheitsfördernden Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere mit dem Ziel der nachhaltigen Erzeugung von Milch, Fleisch und Eiern bester Qualität. ²Schwerpunkte sind anwendungsorientierte Versuche zur Futterbereitstellung, Futterkonservierung, Futterqualität und Tierernährung bis hin zum Nährstoffkreislauf.
³Zu den Forschungsaufgaben zur Grünlandnutzung mit Tieren gehört auch der Erhalt der Kulturlandschaft. ⁴Die Arbeiten zur Futterkonservierung beziehen sich sowohl auf Futter für Nutztiere als auch auf Substrat für Biogasanlagen.
3.1.6 Institut für Landtechnik und Tierhaltung
¹Das Institut betreibt angewandte Forschung im Bereich der Mechanisierung von landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit dem Ziel, neue Technologien und Verfahren zu entwickeln, zu erproben und zu bewerten. ²Schwerpunkte sind die Verfahrenstechnik für die pflanzliche und tierische Erzeugung, das landwirtschaftliche Bauwesen, die Erzeugung und der Einsatz von regenerativen Energien (z. B. Biogas), die Emissionsminderung, der Immissionsschutz und die Technikfolgenabschätzung. ³Der Digitalisierung und der Robotik in der Innen- und Außenwirtschaft kommt dabei eine besondere Rolle zu. ⁴In der Nutztierhaltung stehen tiergerechte und nachhaltige Haltungssysteme insbesondere auch unter dem Aspekt des Tierschutzes im Vordergrund.
⁵Weiterhin entwickelt und fertigt das Institut mess-, steuer- und regeltechnische Systeme für die angewandte Forschung und betreut das Informationszentrum Tier mit der Lehrschau in Grub.
3.1.7 Institut für Fischerei
¹Das Institut befasst sich mit anwendungsorientierten Fragen in den verschiedenen Bereichen der Fischerei und Aquakultur. ²Dabei liegen besondere Schwerpunkte der Tätigkeit auf der Forschung zur nachhaltigen Gestaltung der Aquakultur sowie der Fluss- und Seenfischerei.
³Dem Institut obliegt ferner der Vollzug fischereirechtlicher und anderer fischereirelevanter Vorschriften. ⁴Es wirkt am Vollzug der ZustVBLH und bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin mit.
3.1.8 Institut für Agrarökonomie
¹Das Institut befasst sich mit der Sicherung landwirtschaftlicher Existenzen, der Planung ländlicher Strukturprozesse und der Anpassung der Landwirtschaft an sich ändernde politische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen. ²Es erarbeitet Informationen zur Wirtschaftlichkeit landtechnischer, baulicher und energiewirtschaftlicher Investitionen. ³Schwerpunkte liegen in der Entwicklung des ländlichen Raumes, den Einkommenschancen und -alternativen landwirtschaftlicher Unternehmen und Haushalte, den Grundlagen und Systemen der Ökonometrie sowie den Wirtschaftlichkeitsfragen der tierischen, pflanzlichen und energiewirtschaftlichen Produktion.
⁴Das Institut erstellt im Auftrag des Staatsministeriums agrarpolitische Studien und Auswertungen vorhandener Förderdaten. ⁵Zudem unterstützt es das Staatsministerium bei der Erstellung der Programmplanung zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes.
3.1.9 Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
¹Das Institut befasst sich mit der Beobachtung und Analyse der Märkte der Land- und Ernährungswirtschaft. ²Ein Schwerpunkt liegt in der Marktinformation und Marktberichterstattung. ³Es ist für den Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des landwirtschaftlichen Marktwesens zuständig. ⁴Dies umfasst die gemeinsamen Marktordnungen für Obst und Gemüse, für Fleisch, Fisch, Eier und Geflügel und den Vollzug milchwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. ⁵Das Institut nimmt Aufgaben im Rahmen der Anerkennung und Überwachung von Erzeugerorganisationen im pflanzlichen und tierischen Bereich (ausgenommen Hopfen und Wein) wahr. ⁶Es wirkt gutachterlich beim Vollzug der Marktstrukturförderung mit.
⁷Das Institut ist zuständig für den Vollzug der EU-Öko-Verordnung in Bayern und die Systemkontrolle „Bayerisches Biosiegel“. ⁸Ihm obliegen die Herstellerkontrollen nach den europäischen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Spirituosen. ⁹Es informiert über gesamtbetriebliche Qualitätssicherung und überwacht das Herkunfts- und Qualitätssicherungssystem Geprüfte Qualität – Bayern. 1⁰Im Auftrag des Staatsministeriums ist das Institut an der Umsetzung regionaler Vermarktungskonzepte, besonderer Wertschöpfungsketten und der Premiumstrategie für Lebensmittel beteiligt.
3.1.10 Kompetenzzentrum für Ernährung
¹Das Kompetenzzentrum nimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Dienstleistungsstruktur in Bayern auf dem Gebiet der Ernährung zielgruppenorientierte Aufgaben wahr. ²Es bildet eine Plattform für Ernährungswirtschaft, Ernährungswissenschaft und Ernährungsdienstleister, um die Vernetzung untereinander zu verbessern und einen Mehrwert auf dem Gebiet der Ernährung und der Ernährungswirtschaft zu erzielen. ³Vorrangige Ziele sind die Stärkung eines gesundheitsförderlichen und nachhaltigen Ernährungsstils und die Förderung der Wertschätzung für Lebensmittel in der bayerischen Bevölkerung sowie die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschafts- und Ernährungswirtschaftsstandortes Bayern. ⁴Schwerpunkte dabei sind das Erstellen von zielgruppengerechten Angeboten zur Unterstützung der ÄELF, Verankern von regionalen und ökologischen Lebensmitteln in der bayerischen Bevölkerung, der Auf- und Ausbau sowie die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten.
3.2 Abteilungen
¹Die Abteilungen nehmen die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt wahr. ²Zudem sind sie zuständig für das Untersuchungswesen, die berufliche Bildung und den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Einsatz).
3.2.1 Abteilung Verwaltung
¹Der Abteilung obliegen die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt, insbesondere die allgemeine Verwaltung des inneren Dienstbetriebes, die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes, das Beschaffungswesen, die Personalverwaltung sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. ²Sie bearbeitet die Vertrags- und Rechtsangelegenheiten im Vollzug der Fachaufgaben der Landesanstalt sowie die Rechtsangelegenheiten der ÄELF gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV). ³Zudem ist sie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Recht der Marktordnung für die Land- und Ernährungswirtschaft, dem Öko-Landbaugesetz, dem Saatgut-, Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht mit Ausnahme des Forstvermehrungsgutgesetzes, sowie dem Tierzuchtgesetz und dem Bayerischen Tierzuchtgesetz.
⁴Der Abteilung obliegen ferner die Personalangelegenheiten einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsangelegenheiten des Technologie- und Förderzentrums.
3.2.2 Abteilung Laboranalytik
¹Der Abteilung obliegen die physikalische, chemische und biologische Analytik von Boden- und Pflanzenproben, Futtermitteln, tierischen Produkten, Düngemitteln und Siedlungsabfällen sowie Qualitätsuntersuchungen für die Institute der Landesanstalt und im Vollzug von Hoheitsaufgaben. ²Des Weiteren ist sie zuständig für das Notifizierungsverfahren im Vollzug der Klärschlamm- und der Bioabfallverordnung, für Qualitätssicherungsmaßnahmen der Selbsthilfeeinrichtungen der bayerischen Landwirtschaft und anderer Wirtschaftsbeteiligter sowie für die Methodenentwicklung in der Analytik, der Mikro- und Molekularbiologie.
3.2.3 Abteilung Informationsmanagement
¹Die Abteilung ist zuständig für die strategische Ausrichtung und die Steuerung des IuK-Einsatzes an der Landesanstalt. ²Die Wahrnehmung der Aufgabe erfolgt in Zusammenarbeit mit den Instituten, Abteilungen sowie dem KErn unter Berücksichtigung deren fachlicher Vorgaben und der Vorgaben des Staatsministeriums. ³Sie ist zuständig für den Betrieb der IuK-Infrastruktur im Bayerischen Behördennetz und für die IT-Arbeitsplatzausstattung (sog. Clientnaher Systembetrieb). ⁴In diesem Zusammenhang verwaltet und betreibt sie die Büro- und Fachsoftware der Landesanstalt.
⁵Die Abteilung vertritt die Landesanstalt in Fragen der IuK-Koordinierung auf der Ressortebene des Staatsministeriums. ⁶Sie koordiniert den Bezug von Rechenzentrums-Diensten aus dem staatlichen IT-Dienstleistungszentrum und unterstützt und berät die Institute, Abteilungen und das KErn in der Beschaffung und im Betrieb von IT-Fachverfahren und in der Abwicklung von IT-Projekten. ⁷Im Datenzentrum der Landesanstalt schafft die Abteilung die erforderlichen Strukturen für eine zentrale Datenhaltung der Landesanstalt mit Portalen und Schnittstellen zur Datenbereitstellung für Endnutzer und Fachanwendungen.
⁸Zur Speicherung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung des Wissens der Landesanstalt, von Daten und Dokumenten in digitalen Formaten betreibt die Abteilung geeignete Plattformen und entwickelt sie im Einklang mit Anforderungen und technischem Fortschritt weiter. ⁹Sie schult die Beschäftigten in der Nutzung der Plattformen und berät die Anwender hinsichtlich eines effizienten Einsatzes der Werkzeuge.
3.2.4 Abteilung Berufliche Bildung
¹Die Abteilung ist für den Vollzug des Berufsbildungsrechts gemäß den Regelungen der ZustVBLH zuständig. ²Soweit Beschäftigte von Instituten oder anderen Abteilungen am Vollzug mitwirken, hat sie diesen gegenüber ein fachliches Weisungsrecht. ³Die Abteilung führt Lehrgänge im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durch.
⁴Den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten und für Milchanalytik Triesdorf obliegen die überbetriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Milchwirtschaft sowie die Meisterfortbildung in diesen Berufen in Verbindung mit den ihnen organisatorisch zugeordneten agrarwirtschaftlichen Fachschulen. ⁵Darüber hinaus führen die Lehr-, Versuchs- und Fachzentren Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch. ⁶Sie geben ferner Hilfestellung bei milchanalytischen Fragen sowie bei Fragen der Technologie, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit in der Milchbearbeitung und -verarbeitung.
4. Personal
¹Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamtinnen und Beamte oder Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. ²Das Personal der Landesanstalt wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) übertragen sind, von der Landesanstalt im Rahmen des Stellenplanes eingestellt und entlassen. ³Gleiches gilt für die zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ⁴Im Übrigen wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt und entlassen.
5. Dienstverkehr und Geschäftsgang
5.1 Allgemeines
¹Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. ²Der Präsident kann für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
5.2 Dokumentenverwaltung
¹Aktenrelevante Dokumente sind nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (APL-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für dessen Anwendung zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern. ²Für die Aktenführung sind die Vorgaben des Bayerisches Digitalgesetzes (BayDiG) maßgebend.
5.3 Erhebungen, Umfragen
An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.
5.4 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
¹Die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes richten sich nach den Bestimmungen der BayHO und der VV-BayHO. ²Der Präsident oder die von ihm beauftragte Person trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.
5.5 Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
¹Dienst- und Fortbildungsreisen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel genehmigt werden. ²Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. ³Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung. ⁴Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. ⁵Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- oder Abteilungsleitung bzw. der Leitung des KErn.
5.6 Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz
¹Die Vorschriften zum Arbeits- und Brandschutz sowie zu Dienst- und Arbeitsunfällen sind zu beachten. ²Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über die Vorgesetzten der Abteilung Verwaltung mitzuteilen. ³Die Beschäftigten sind auf diese Regelung hinzuweisen. ⁴Für ausreichenden Brandschutz ist zu sorgen. ⁵Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist zu überwachen.
5.7 Dienstsiegel, Amtsschild
¹Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“. ²Die Dienstgebäude der Landesanstalt sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das das große bayerische Staatswappen und die Aufschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“ trägt. ³Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Januar 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 20. Dezember 2018 (BayMBl. Nr. 22) außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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