StRGO
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StRGO: Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) Vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373) BayRS 1102-2-1-S (§§ 1–20)

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, gibt sich die Bayerische Staatsregierung folgende Geschäftsordnung:

Teil 1 Ministerpräsident

§ 1 Aufgaben des Ministerpräsidenten

(1) ¹Der Ministerpräsident ist erster Repräsentant des Staates. ²Er erfüllt alle ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.
(2) ¹Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag. ²Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsregierung verbindlich.
(3) ¹Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung, leitet ihre Geschäfte und wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung in allen Geschäftsbereichen hin. ²Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Staatsministern nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung.

§ 2 Vertretung des Ministerpräsidenten

(1) ¹Im Verhinderungsfall vertritt den Ministerpräsidenten sein verfassungsgemäß bestimmter Stellvertreter. ²Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung zunächst auf den Staatsminister des für Inneres zuständigen Geschäftsbereichs über, danach auf die übrigen Staatsminister nach Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach Lebensalter. ³Der Ministerpräsident kann sich aus dringenden Gründen für verhindert erklären.
(2) ¹Der Stellvertreter hat sich auf die Führung der laufenden Geschäfte und die je nach Dauer der Verhinderung unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. ²Er ist an die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik auch für die Dauer der Vertretung gebunden.
(3) Der verfassungsgemäß bestimmte Stellvertreter zeichnet im Vertretungsfall als „Stellvertretender Ministerpräsident“, die übrigen Staatsminister als „Staatsminister (in Vertretung des Ministerpräsidenten)“.

Teil 2 Staatsminister und Staatssekretäre

§ 3 Staatsminister

(1) ¹Die Staatsminister leiten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. ²Im Rahmen der ihnen von der Verfassung eingeräumten Aufgaben und Befugnisse entscheiden sie letztverbindlich in den ihnen zukommenden Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.
(2) ¹Die Staatsminister zeichnen die verfassungsmäßig zustande gekommenen Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums und die Verwaltungsvorschriften, die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden sollen. ² Art. 76 Abs. 2 der Verfassung gilt entsprechend.
(3) ¹Die Staatsminister unterrichten den Ministerpräsidenten über alle Tatbestände, Entwicklungen, Vorhaben und Maßnahmen aus ihrem Geschäftsbereich, die Relevanz für die Richtlinien der Politik haben oder von herausgehobener Bedeutung sind. ²Sie unterzeichnen die an den Ministerpräsidenten gerichteten Schreiben ihres Geschäftsbereichs.
(4) Die öffentlichen und die im Landtag abgegebenen Äußerungen der Staatsminister haben den Richtlinien der Politik und den Beschlüssen der Staatsregierung zu entsprechen.
(5) Reisen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz oder über einen längeren Zeitraum als eine Woche sind dem Ministerpräsidenten frühzeitig anzuzeigen.
(6) ¹Alle entgeltlich oder unentgeltlich übernommenen Nebentätigkeiten sowie Mitgliedschaften in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder ähnlichen Organen privater oder öffentlich-rechtlicher Gesellschaften jeder Art sind dem Ministerpräsidenten mindestens einmal jährlich anzuzeigen. ²Sie können von ihm untersagt werden, insbesondere im Fall eines Interessenkonflikts mit dem jeweiligen Amt oder bei zeitlich übermäßiger Inanspruchnahme. ³Das Amt eines Präsidenten, Einzelvorstands oder einer ähnlichen Funktion oder eines Vorsitzenden eines Vorstands, Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs innerhalb von überregionalen Gesellschaften, Vereinen, Körperschaften oder Stiftungen darf während der Amtsdauer nicht ausgeübt werden; unberührt bleiben Gesellschaften, Vereine, Körperschaften oder Stiftungen, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist, Ämter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amt als Staatsminister stehen sowie Ämter innerhalb von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes oder von Wählergemeinschaften; im Übrigen können Ausnahmen vom Ministerpräsidenten genehmigt werden.

§ 4 Vertretung der Staatsminister

(1) ¹Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers ein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister grundsätzlich von diesem vertreten. ²Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung auf einen vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister über. ³Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich nicht ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, kann sich der Staatsminister auch durch einen Beamten vertreten lassen.
(2) ¹Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers kein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister von seinem Amtschef vertreten. ²Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, wird er von einem vom Ministerpräsidenten bestimmten Staatsminister und danach – wenn ein solcher bestellt ist – von dem Staatssekretär vertreten, der diesen Staatsminister vertritt.

§ 5 Staatssekretäre

¹Staatssekretäre haben in der Staatsregierung Sitz und Stimme und sind insoweit nicht an Weisungen gebunden. ²Im Übrigen unterstützen sie weisungsgebunden den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind. ³ § 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. ⁴ § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Teil 3 Ministerrat

§ 6 Kollegialaufgaben des Ministerrats

(1) ¹Der Staatsregierung als Kollegialorgan (Ministerrat) bleiben alle Aufgaben vorbehalten, die ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. ²Der Ministerrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern in ressortübergreifenden Fragen.
(2) Der Ministerrat entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
Landes- und Bundesrecht
Gesetzentwürfe,
Verordnungen der Staatsregierung,
Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung,
Stellungnahmen zu Volksbegehren,
Stellungnahmen Bayerns im Plenum des Bundesrats,
Vorlagen der Staatsregierung an den Landtag,
Personalangelegenheiten
der bayerischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit die Staatsregierung als Kollegialorgan zuständig ist,
Genehmigung der Dienstverträge angestellter Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen oder Einrichtungen, sofern deren Stellung einem Amt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entspricht,
Maßnahmen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auf Vorschlag der Staatsministerien, die nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für Finanzen und für Wirtschaft zuständig sind.
(3) ¹Der Ministerpräsident kann Angelegenheiten von politischer Bedeutung jederzeit vor den Ministerrat bringen. ²Jeder Staatsminister kann dem Ministerpräsidenten weitere Gegenstände zur Beratung im Ministerrat vorschlagen. ³Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung soll der zuständige Staatsminister dem Ministerrat zur Kenntnis bringen, bevor er über die Angelegenheit abschließend entscheidet.

§ 7 Ministerratsvorlagen

(1) ¹Zum Entwurf jeder Ministerratsvorlage gibt das federführende Staatsministerium zunächst der Staatskanzlei und den betroffenen Ressorts Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist (Ressortanhörung). ²Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit oder dann zulässig, wenn mit der Vorlage kein Beschluss des Ministerrats erstrebt wird.
(2) ¹Sind in der Ressortanhörung Meinungsverschiedenheiten deutlich geworden, sollen die beteiligten Ressorts zunächst versuchen, sich gegenseitig zu verständigen. ²Verbliebene Differenzen sind dem Ministerrat erst zu unterbreiten, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den betroffenen Staatsministern erfolglos geblieben ist.
(3) Die abgestimmten Ministerratsvorlagen müssen den Mitgliedern der Staatsregierung rechtzeitig vor der Ministerratssitzung zur Verfügung stehen.
(4) ¹Die Beauftragten der Staatsregierung sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind bei allen thematisch einschlägigen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen. ²Ihre Haltung ist in der Ministerratsvorlage darzustellen.
(5) In den jeweils nach abgeschlossener Ressortanhörung erstellten Ministerratsvorlagen ist darzustellen
der Anlass der Behandlung im Ministerrat,
der Sachverhalt einschließlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und Ziele, etwaiger Alternativen, der politischen und fachlichen Bedeutung der Thematik sowie der Folgenabschätzung,
die Haltung der Ressorts und der Staatskanzlei einschließlich etwaiger Differenzpunkte, die auch nach dem Verfahren nach Abs. 2 verblieben sind,
die Haltung von betroffenen Verbänden, Organisationen und Bürgern zur Thematik, soweit bekannt oder erhoben,
der Beschlussvorschlag des federführenden Staatsministeriums.
(6) Die Folgenabschätzung nach Abs. 5 Nr. 2 umfasst – je nach Thematik – in der Regel
aussagekräftige Kostenprognosen für den Staat betreffend Haushaltsmittel und Stellen in Bezug auf den laufenden Staatshaushalt und den Finanzplanungszeitraum, für die Kommunen, die mittelbare Staatsverwaltung sowie die Wirtschaft und die Bürger – bezüglich neuer Informationspflichten auf der Grundlage des Standard-Kosten-Modells –,
Aussagen zu etwaigen Konnexitätsverpflichtungen nach Art. 83 Abs. 3, 6 und 7 der Verfassung,
Aussagen zur etwa entstehenden Bürokratiebelastung für den Staat – etwa Auswirkungen auf den Umfang der Verwaltungsaufgaben, elektronische Verwaltung – und für die Betroffenen, etwa hinsichtlich Genehmigungs-, Anzeige- und Informationspflichten,
Aussagen zu Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Energieverbrauch, Nachhaltigkeit, Demographie oder ähnliche thematisch einschlägige Fragen.
(7) ¹Die Vorlagen sind mit geleisteter und mitgescannter Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Staatsregierung in das elektronische Dokumentenmanagementsystem Ministerrat einzustellen. ²Die Archivierung des Originals der Vorlage obliegt dem federführenden Staatsministerium.

§ 8 Terminierung und Tagesordnung der Sitzungen

(1) ¹Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. ²Sie sollen in der Regel wöchentlich stattfinden. ³Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Staatsregierung muss eine Sitzung des Ministerrats anberaumt werden. ⁴ § 14 bleibt unberührt.
(2) Der Ministerpräsident setzt Termin und Tagesordnung der Sitzungen fest und lädt zu ihnen möglichst drei Tage vor Sitzungsbeginn unter Übersendung der Tagesordnung ein.
(3) ¹Ministerratsvorlagen werden grundsätzlich nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie
in inhaltlicher Hinsicht kabinettsreif vorbereitet sind,
die Vorgaben der §§ 7, 15 und 16 beachten, und
in zeitlicher Hinsicht sechs Arbeitstage vor der Sitzung gemäß § 7 Abs. 7 in der Staatskanzlei eingegangen sowie in das Dokumentenmanagementsystem Ministerrat eingestellt worden sind.
²Eine bereits terminierte, aber zu spät eingegangene Ministerratsvorlage kann von der Tagesordnung abgesetzt werden. ³Sind die Frist oder die sonstigen Vorgaben des Satzes 1 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Staatsregierung die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 9 Vorberatung der Amtschefs und Ministerialdirektoren

¹Ministerratsangelegenheiten können mit Billigung des Ministerpräsidenten von den Amtschefs und Ministerialdirektoren vorberaten werden, insbesondere, wenn dies der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts dienen kann. ²Den Vorsitz führt der Amtschef der Staatskanzlei, der weitere Beamte zu den Beratungen beiziehen kann. ³Der Amtschef der Staatskanzlei bringt die Ergebnisse der Vorberatung in den Ministerrat ein.

§ 10 Teilnahme

(1) ¹Alle Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Ministerratssitzungen verpflichtet. ²Ist ein Mitglied aus zwingenden Gründen verhindert, unterrichtet es den Ministerpräsidenten oder den Leiter der Staatskanzlei frühzeitig schriftlich.
(2) ¹An den Sitzungen des Ministerrats nehmen außerdem regelmäßig teil:
der Amtschef der Staatskanzlei,
der Leiter der Rechtsabteilung der Staatskanzlei,
der Pressesprecher der Staatsregierung und
der Ministerratsreferent der Staatskanzlei als Protokollführer
oder ihre jeweiligen Stellvertreter. ²Beamte der Staatskanzlei können zeitweilig zugelassen werden, soweit sie den jeweils zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkt betreuen.
(3) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen oder zulassen, wenn dies der Beratung des Ministerrats dient.
(4) ¹Der Ministerpräsident kann die Teilnahme auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken. ²In diesem Fall führt der Leiter der Staatskanzlei das Protokoll.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip

¹Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Staatsregierung anwesend ist. ²Er entscheidet mit Mehrheit der Abstimmenden. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. ⁴Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.

§ 12 Niederschrift

(1) ¹Über die Ministerratssitzungen wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen, die vom Ministerpräsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird. ²Auf Verlangen eines Mitglieds der Staatsregierung ist seine abweichende Haltung zu einem Gegenstand der Beschlussfassung in der Niederschrift zu vermerken.
(2) ¹Der Entwurf der Niederschrift wird allen Mitgliedern der Staatsregierung übermittelt. ²Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied der Staatsregierung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang gegenüber der Staatskanzlei schriftlich Einwendungen erhebt. ³In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit dem Ministerrat zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Der Inhalt der Niederschrift darf grundsätzlich nur an die Amtschefs und Ministerialdirektoren der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie an jeweils eine weitere von ihnen bestimmte Stelle weitergegeben werden.

§ 13 Vertraulichkeit, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

(1) ¹Die Ministerratssitzungen sind streng vertraulich. ²Alle Teilnehmer sind auch nach Beendigung ihres Amts- oder Dienstverhältnisses verpflichtet, über den Sitzungsinhalt, Ausführungen oder Stimmverhalten einzelner Teilnehmer und Abstimmungsergebnisse Verschwiegenheit zu bewahren. ³Teilnehmer von außerhalb, die nicht schon auf Grund eines Amts- oder Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, können vor ihrer Zulassung auf die Wahrung der Vertraulichkeit besonders verpflichtet werden. ⁴Der Ministerpräsident kann den Teilnehmern die Bekanntgabe ihrer eigenen Ausführungen gestatten.
(2) ¹Über die in Abs. 1 genannten Vorgänge darf auch vor Gericht nicht ausgesagt werden. ²Die Staatsregierung kann die Aussage gestatten. ³Sie soll die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aussagen dem Wohl des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes zum Nachteil gereichen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(3) ¹Die Geheimhaltung schriftlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ministerratssitzungen richtet sich nach der geltenden Verschlusssachenanweisung. ²Diese Unterlagen sind mindestens als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. ³Dazu zählen insbesondere Ressortanhörungen, Ministerratsvorlagen, die Ministerratsvormerkungen der Staatskanzlei und die Niederschrift nach § 12.
(4) Über Inhalt, Form und Ausmaß einer Unterrichtung von Öffentlichkeit und Presse über Beschlüsse des Ministerrats entscheidet der Ministerpräsident.
(5) ¹Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung einschließlich ihrer Entwürfe dürfen Außenstehenden oder der Öffentlichkeit in jedem Fall erst bekannt gegeben werden, wenn sie im Besitz der Empfänger sind. ²Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung Dritter bleiben unberührt.

§ 14 Umlaufverfahren

(1) Über differenzpunktfreie Angelegenheiten kann auf Veranlassung des Ministerpräsidenten oder des Leiters der Staatskanzlei jederzeit auch im Wege schriftlicher Umfrage Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied der Staatsregierung diesem Verfahren widerspricht.
(2) ¹Im Not-, Seuchen- oder Katastrophenfall, insbesondere wenn die jederzeitige Beschlussfähigkeit des Ministerrats anderweitig nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit großer Erschwernis hergestellt werden kann, kann auf Veranlassung des Ministerpräsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seines nach § 2 Abs. 1 bestimmten Vertreters jederzeit im Wege schriftlicher Umfrage Beschluss gefasst werden. ²Von der Einhaltung der §§ 7 bis 10 und § 12 kann abgesehen werden, soweit alle am Beschluss teilnehmenden Mitglieder über Gegenstand und Inhalt des Beschlusses vorab hinreichend informiert sind. ³ § 11 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Mehrheit diejenigen Mitglieder der Staatsregierung nicht mitgezählt werden, die auch unter gebotenen Anstrengungen nicht erreichbar, nicht ansprechbar oder nicht handlungsfähig sind. ⁴Der Beschluss ist unwirksam, wenn eine Mehrheit der nach Satz 3 bestimmten Mitglieder der Staatsregierung nicht mit diesem Verfahren einverstanden ist.

Teil 4 Besondere Verfahren

§ 15 Normsetzung

(1) ¹Jede Regulierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. ²Sie unterbleibt, soweit der Sachverhalt ebenso gut durch Bürger, Markt oder Wirtschaft selbst geregelt werden kann und keine zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren sind.
(2) ¹Jeder Normentwurf ist mit einem Vorblatt und einer Begründung zu versehen. ²Im Vorblatt soll das zu regelnde Problem, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung, denkbare Alternativen und die zu erwartenden Kosten der Lösung dargestellt werden. ³Hinsichtlich der Kosten gelten Art. 10 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und § 7 Abs. 6 Nr. 1 entsprechend. ⁴Die Begründung soll die der gewählten Regelung zugrundeliegenden Überlegungen sowohl im Allgemeinen als auch zu den Einzelbestimmungen erläutern und kann für den späteren Vollzug Hinweise zur beabsichtigen Auslegung der Vorschriften geben.
(3) Normentwürfe, für deren Beschluss die Staatsregierung zuständig ist, erarbeitet das federführende Staatsministerium.
(4) ¹Die Frist zur Ressortanhörung beträgt mindestens drei Wochen. ²Über Ausnahmen entscheidet in Fällen besonders zu begründender Dringlichkeit die Staatskanzlei.
(5) ¹Die Zentrale Normprüfstelle in der Staatskanzlei überprüft die inhaltliche, materielle und rechtsförmliche Ausgestaltung der Norm sowie ihre ausreichende Begründung anhand der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorgaben. ²Will das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Zentralen Normprüfstelle nicht aufgreifen, unterbleibt eine Ministerratsbehandlung, solange
das Verfahren nach Abs. 6 nicht durchlaufen ist oder
die Zentrale Normprüfstelle nicht einer Behandlung im Ministerrat zustimmt.
(6) ¹Will das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Normprüfung nicht berücksichtigen, kann es den Normprüfungsausschuss anrufen. ²Der Normprüfungsausschuss gibt Empfehlungen zu den in Abs. 5 Satz 1 genannten Punkten ab. ³Der Normprüfungsausschuss besteht aus dem mit der Leitung der Staatskanzlei beauftragten Mitglied der Staatsregierung als Vorsitzendem, den Staatssekretären und den Amtschefs der Ressorts, denen kein Staatssekretär zugewiesen ist. ⁴Die Zentrale Normprüfstelle kann an den Sitzungen des Normprüfungsausschusses beratend teilnehmen. ⁵Will das federführende Staatsministerium die Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht berücksichtigen, entscheidet die Staatsregierung.
(7) ¹Eine Verbandsanhörung erfolgt, wenn sie vorgeschrieben oder sachdienlich ist. ²Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen findet sie jedoch erst nach Abschluss der Ressortanhörung statt. ³Bei Gesetzentwürfen erfolgt sie erst, wenn der Ministerrat den Entwurf vorläufig gebilligt und den Auftrag zur Verbandsanhörung erteilt hat. ⁴Normentwürfe sollen parallel zur Verbandsanhörung an zentraler Stelle im Internet eingestellt werden, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern eine Stellungnahme zu ermöglichen. ⁵Die Zentrale Normprüfstelle kann Ausnahmen von den Sätzen 2 bis 4 zulassen.
(8) ¹Nach Abschluss der Verbandsanhörung unterbreitet das federführende Staatsministerium Normentwürfe, für deren Beschluss der Ministerrat zuständig ist, dem Ministerrat zur abschließenden Beschlussfassung. ²Zuvor ist der Staatskanzlei und den Ressorts binnen angemessener Frist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (2. Ressortanhörung), soweit durch die Verbandsanhörung oder aufgrund einer Bürgerbeteiligung relevante Veränderungen am Normentwurf vorgenommen wurden oder Differenzpunkte zwischen den Ressorts verblieben oder neu aufgetreten sind.
(9) Das federführende Staatsministerium ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Zentralen Normprüfstelle die Normentwürfe einschließlich Vorblatt und Begründung auch nach Beschlussfassung des Ministerrats abschließend unter formalen Aspekten zu überarbeiten.
(10) ¹Verordnungen, für deren Erlass ein Staatsministerium zuständig ist (Ressortverordnungen), werden vor ihrem Erlass der Zentralen Normprüfstelle sowie etwa betroffenen anderen Staatsministerien zur Stellungnahme übersandt. ²Die Abs. 1, 2, 4 bis 6 sowie 7 Satz 1 gelten entsprechend. ³ § 6 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(11) ¹Die Zentrale Normprüfstelle kann alle Regelungen des Landesrechts auf Möglichkeiten zur Deregulierung und zum Abbau von Normen überprüfen, Änderungen gegenüber den Staatsministerien anregen und bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten den Normprüfungsausschuss anrufen. ²Will das federführende Staatsministerium die Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht berücksichtigen, entscheidet auf Antrag des Leiters der Staatskanzlei die Staatsregierung.

§ 16 Personalangelegenheiten

(1) Personalangelegenheiten werden in der Regel in Sammelterminen im Ministerrat behandelt.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 5 enthalten Ministerratsvorlagen in Personalangelegenheiten folgende Angaben:
die vorgeschlagene Personalmaßnahme,
einen kurzen Werdegang des Betroffenen,
Angaben zur persönlichen Eignung des Betroffenen,
die rechtlichen Voraussetzungen der Personalmaßnahme und ihre Bewertung im konkreten Fall,
eine Darstellung der Konkurrenzsituation,
die haushaltsrechtliche Stellenfrage,
in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b den Entwurf eines etwa beabsichtigten Vertrags,
eine gegebenenfalls abweichende Haltung des nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Staatsministeriums oder des Landespersonalausschusses.
(3) ¹Personalvorlagen müssen die der Thematik geschuldete persönliche Vertraulichkeit in besonderer Weise wahren. ²Das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständige Staatsministerium erhält stets einen Abdruck der Vorlagen.

§ 17 Initiativgesetzentwürfe aus dem Landtag

¹Zu Initiativgesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags legt die Staatsregierung für die parlamentarischen Beratungen binnen längstens vier Wochen nach Übermittlung des jeweiligen Entwurfs durch den Landtag ihre einheitliche Haltung durch Ministerratsbeschluss fest. ²Hierzu wird der Entwurf von der Staatskanzlei dem federführenden Staatsministerium mit der Bitte um rechtzeitige Erstellung einer Ministerratsvorlage zugeleitet. ³Ergänzend kann auf Vorschlag des federführenden Staatsministeriums oder der Staatskanzlei eine dem Landtag gegenüber abzugebende Äußerung der Staatsregierung beschlossen werden.

§ 18 Staatshaushalt

(1) Bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs an die Staatsregierung hat das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für den Haushalt zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Voranschlägen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mitzuteilen, denen die für den Einzelplan zuständige Stelle nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass darüber bereits nach Art. 28 Abs. 2 BayHO abschließend entschieden wurde.
(2) ¹Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Änderungsgesetze zum kommunalen Finanzausgleich werden nicht nach § 15, sondern im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens abgestimmt. ²Die Zentrale Normprüfstelle ist jedoch in geeigneter Weise rechtzeitig einzubinden.

§ 19 Beteiligung des Landtags

Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2018 tritt die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (BayRS 1102-2-1-S, GVBl S. 825), die zuletzt durch Änderung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 15. Mai 2018
Dr. Markus Söder
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