Geschäftliche Behandlung von Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Die von den Amtsgerichten gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl I S. 1067) entgegenzunehmenden Erklärungen sind in ein besonderes Register Xa entsprechend dem Muster 7 AktO einzutragen. Das Register ist fortlaufend, nicht jahrgangsweise zu führen. Der Vorstand des Amtsgerichts bestimmt, ob das nach Nr. 3 der Anordnung über die Behandlung von Erklärungen nach Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 16. Juli 1957 (JMBl S. 504) angelegte Register Xa weiterzuführen oder ob ein neues Register Xa anzulegen ist. In beiden Fällen ist das alphabetische Namensverzeichnis einheitlich zu führen.
Wird eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes an das Registergericht weitergeleitet, so teilt dieses dem Amtsgericht die Nummer des Güterrechtsregisters mit, unter der die Erklärung eingetragen ist. In Spalte 3 des Registers Xa sind der Sitz des Registergerichts und die Güterrechtsregisternummer zu vermerken.
Die Vorgänge werden zu Sammelakten genommen. Soweit bei dem Amtsgericht für einen beteiligten Ehegatten Akten über eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft geführt werden, ist in Abweichung von § 29 Abs. 4 Satz 1 AktO von der Beinahme der Erklärung zu diesen Akten abzusehen und ebenfalls eine gesonderte Eintragung in das Register Xa vorzunehmen.
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