Genehmigung der „Richtlinien des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e. V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) - Bewertu...
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Genehmigung der „Richtlinien des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e. V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) - Bewertungsrichtlinien Neufassung Oktober 2000“

Verzeichnis der Anlage
Bewertungsrichtlinien
Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BKleingG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu Grunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG).
Im Einvernehmen mit den
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 5 oder 6 BKleingG (wegen einer anderweitigen planungsrechtlich zulässigen Nutzung) sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG).
Die mit Bekanntmachung vom 14.02.1985 (MABl S. 52) genehmigten Bewertungsrichtlinien, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30.10.1997 (AllMBl S. 785), sind nicht mehr anzuwenden.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 672
GAPl 4709
AllMBl 2000 S. 728

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