Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren
DE - Landesrecht Bayern

Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren

Die Sicherheit der Schüler in den Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren erfordert eine Reihe vorbeugender Maßnahmen und Verfahrensvorschriften, durch die eine sofortige Alarmierung innerhalb der Schule, die Schadensmeldung, die ersten Hilfeleistungen und die schnelle Räumung der Schulen sichergestellt werden.

1.  Vorsorgliche Maßnahmen

1.1 

Das Alarmsignal der Schule (Hausalarm) muss sich unmissverständlich von anderen Signalen unterscheiden und im gesamten Schulgebäude hörbar sein. Es muss dem Schulpersonal und den Schülern bekannt sein. Das Alarmsignal muss so lange ertönen, bis alle Schüler in Sicherheit sind.

1.2 

Feuerwehr, Rettungsleitstelle und Polizei müssen unverzüglich verständigt werden können (Schadensmeldung). Ihre Telefon-Nummern sind an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.

1.3 

In Schulen müssen Feuerlöscher gut sichtbar angebracht sein. Die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht von ihrem Platz entfernt oder durch andere Gegenstände verdeckt werden.

1.4 

Das Lehr- und Schulpersonal muss mit der Alarmierung (Hausalarm), der Schadensmeldung und der Handhabung der Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Auch ältere Schüler können dafür ausgebildet und eingeteilt werden.

1.5 

Die Flucht- und Rettungswege aus den Schulräumen mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen, Ausgängen und Sammelplätzen müssen gekennzeichnet und allen Schülern und Lehrkräften bekannt sein. Sie sind ständig von Hindernissen freizuhalten. Türen im Zuge vom Flucht- und Rettungswegen dürfen während des Schulbetriebs nicht versperrt sein.
Für die Schüler sind außerhalb des Schulgebäudes Sammelstellen zu bestimmen, an denen sie in Sicherheit sind und die Anfahrt und die Arbeit von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern.

1.6 

An gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoss sind ein Lageplan und Grundrisspläne anzubringen, in denen die Flucht- und Rettungswege, die Sammelplätze, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Fernmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und die Bedienungseinrichtungen der sicherheitstechnischen Anlagen (z.B. von Rauchabzugseinrichtungen, Lüftungsanlagen) eingetragen sind. Auf das Alarmsignal der Schule (Hausalarm) ist deutlich hinzuweisen. Bei größeren Schulen wird die Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil 2, Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen des Teils B, empfohlen.

1.7 

In größeren Schulen können die Schulleiter Brandschutzbeauftragte bestellen.

2.  Verhalten im Gefahrenfall

2.1 

Bricht ein Brand aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne dass der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird, unverzüglich
das Alarmsignal der Schule (Hausalarm) auszulösen,
die Feuerwehr, die Polizei und der Rettungsdienst zu verständigen,
die Beleuchtung in den Flucht- und Rettungswegen einzuschalten.
Der Alarm wird durch die Schulleitung ausgelöst, bei Brand oder sonstiger unmittelbar drohender Gefahr auch vom übrigen Schulpersonal.

2.2 

Das Schulgebäude wird klassenweise unter Aufsicht der Lehrkräfte verlassen. Auf Ruhe und Ordnung ist zu achten. Behinderte Kinder sind gegebenenfalls zu führen oder zu tragen. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.

2.3 

Die unterrichtende Lehrkraft überzeugt sich, dass niemand in den Schulräumen zurückgeblieben ist (auch in Toiletten und sonstigen Nebenräumen). Fenster und Türen sind zu schließen.

2.4 

Ist eine Klasse unbeaufsichtigt, so ist sie von der Lehrkraft der nächstgelegenen Klasse mitzubetreuen.

2.5 

An der Sammelstelle stellen die Lehrkräfte die Vollzähligkeit der Schüler und Klassen fest. Das gilt besonders bei Alarm während einer Pause.

2.6 

Können die Flucht- und Rettungswege nicht mehr benutzt werden, so bleiben die Schüler, wenn nicht andere Maßnahmen zweckmäßiger sind, in ihrem Schulraum, bis Rettung kommt, oder die Lehrkräfte führen sie in einen Raum, der von der größten Gefahr möglichst weit entfernt und für die Rettung zweckmäßig gelegen ist (z.B. Raum mit Fenstern zur Straßenseite).

3.  Alarmproben

3.1 

In allen öffentlichen Schulen sind zwei Mal im Jahr Alarmproben abzuhalten. Dabei ist Nr. 2 „Verhalten im Gefahrenfall“ zu beachten.

3.2 

Die erste Alarmprobe soll in den ersten drei Wochen des Schuljahres nach einem Unterricht über Verhaltensmaßregeln bei Alarm stattfinden, die zweite Alarmprobe zu Beginn der zweiten Hälfte des Schuljahres. Von der ersten Alarmprobe werden die Lehrkräfte verständigt, die zweite findet ohne vorherige Ankündigung statt.
Wurde ein Schulgebäude neu errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, so findet eine Alarmprobe möglichst in den ersten Tagen, mindestens aber innerhalb von drei Wochen nach der Eröffnung statt. Diese Alarmprobe ist vorher anzukündigen.

3.3 

Vertreter der örtlichen Feuerwehr sollen in regelmäßigen Abständen an einer Alarmprobe teilnehmen. Es ist empfehlenswert, die Alarmproben mit Feuerwehrübungen in den Schulen zu verbinden. Schüler dürfen an der Feuerwehrübung jedoch nicht teilnehmen (Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr).
Anlässlich der Alarmproben sind die Schüler über das Verhalten bei unmittelbarer Gefahr besonders zu belehren (z.B. gebücktes Vorgehen in verrauchten Räumen, Ersticken von Feuer, Löschen von Feuer usw.).

3.4 

Den Verlauf der Alarmprobe sollen die Schulleiter mit den Lehrkräften und, wenn Vertreter der Feuerwehr beteiligt sind, mit diesen besprechen. Das Ergebnis der Alarmproben ist mit Angaben über den Beginn des Alarms und Ende der Räumung des Schulgebäudes für die Schulakten festzuhalten.

4.  Sonstiges

4.1 

Die Schulleiter werden bei großen Schulen von Brandschutzbeauftragten oder gegebenenfalls auch von Sicherheitsbeauftragten beim Vollzug der Bekanntmachung unterstützt.
Die Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenfall gelten auch bei Bombendrohungen.

4.2 

Schulen für Behinderte und für Kranke sind gehalten, je nach Art und Grad der Behinderung oder Krankheit ihrer Schüler ergänzende vorbeugende Maßnahmen und Verfahrensvorschriften mit den entsprechenden Stellen zu veranlassen.

4.3 

Diese Bekanntmachung gilt für die öffentlichen Schulen. Den privaten Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren, soweit sie nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften hierzu verpflichtet sind.

4.4 

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht und Kultus vom 22. September 1958 (MABl S. 685, KMBl S. 309), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. August 1970 (MABl S. 529, KMBl 1971, S. 584), wird aufgehoben.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
I. A.
Hoderlein
Ministerialdirektor
EAPl 091
GAPl 2203
AllMBl 1993 S. 70
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