GedStG
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GedStG: Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz – GedStG) Vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 931) BayRS 282-2-12-K (Art. 1–19)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Landeshauptstadt München errichtet.
(2) Der Freistaat Bayern (Stifter) überträgt der Stiftung die KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.
(3) ¹Der Stiftung können ferner durch Rechtsverordnung der Staatsregierung auch Aufgaben anderer der Gedenkstättenarbeit im Sinn des Stiftungszwecks dienender staatlicher Einrichtungen übertragen werden. ²Sie kann durch Vertrag mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) solche Aufgaben auch für nicht-staatliche Gedenkstätten und der Gedenkstättenarbeit dienende Einrichtungen in Bayern übernehmen.
(4) Die Stiftung entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Art. 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Gedenkstätten als Zeugen für die Verbrechen des Nationalsozialismus, als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer und als Lernorte für künftige Generationen zu erhalten und zu gestalten, die darauf bezogene geschichtliche Forschung zu unterstützen und dazu beizutragen, dass das Wissen über das historische Geschehen im Bewusstsein der Menschen wachgehalten und weitergetragen wird.
(2) ¹Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
– die Präsentation von Dauer- und Wechselausstellungen,
– die Sammlung und Dokumentation von zeitgeschichtlichen Fakten, von Berichten der Zeitzeugen sowie der einschlägigen Literatur,
– die Betreuung der Besucher,
– die Unterstützung der historisch-politischen Bildungsarbeit der Schulen, der Jugendarbeit und anderer Bildungsträger,
– die Durchführung von themenbezogenen Veranstaltungen und wissenschaftlichen Kolloquien im nationalen und internationalen Rahmen,
– die Herausgabe eigener Veröffentlichungen,
– die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
²Dabei ist der je eigenen Geschichte und Bedeutung der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg und ihrer Außenlager besonders Rechnung zu tragen.

Art. 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) ¹Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ²Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. ³Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Stifter und Zustifter erhalten bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

Art. 4 Stiftungsvermögen

(1) ¹Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der
(2) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Staatsministeriums im Rahmen des Stiftungszwecks Zustiftungen zum Vermögen entgegennehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

Art. 5 Zuwendungen

(1) Zur Deckung der Kosten für den Erhalt, die Verwaltung und den Betrieb der Gedenkstätten einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, leistet der Freistaat Bayern, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, jährliche Zuwendungen an die Stiftung nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes.
(2) ¹Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. ²Mit Zuwendungsgebern, die regelmäßige Finanzierungsbeiträge zur Gesamtfinanzierung oder für bestimmte Aufgaben der Stiftung leisten, sollen darüber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Sämtliche Zuwendungen dürfen nur für den Stiftungszweck verwendet werden.

Art. 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsdirektor.
(2) ¹Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich. ²Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostenrechts erstattet werden.

Art. 7 Stiftungsrat

(1) ¹Der Stiftungsrat besteht aus
dem den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitenden Mitglied der Staatsregierung,
dem Präsidenten des Bayerischen Landtags,
dem den Geschäftsbereich Wissenschaft, Forschung und Kunst leitenden Mitglied der Staatsregierung,
einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
einem Vertreter des Bundes,
dem Oberbürgermeister der Stadt Dachau,
dem Ersten Bürgermeister der Gemeinde Flossenbürg,
dem Präsidenten des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
einem Vertreter der Katholischen Kirche in Bayern,
einem Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
einem Vertreter des Comité International de Dachau,
einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Flossenbürg,
einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge in Israel.
²Für jedes Mitglied des Stiftungsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(2) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag von Körperschaften, die sich regelmäßig und in erheblichem Umfang an der Finanzierung beteiligen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2) und/oder bedeutsame Zustiftungen einbringen (Art. 4 Abs. 2), von diesen benannte Vertreter als weitere Mitglieder berufen.
(3) ¹Die Vorsitzenden des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats, der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. ²Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.
(4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitende Mitglied der Staatsregierung oder das an seiner Stelle benannte stellvertretende Mitglied.
(5) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(6) ¹Beschlüsse kommen im Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Stimmen zustande, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Stiftungsrats nach Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds auch im Weg des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden.

Art. 8 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) ¹Er beschließt insbesondere über
– die Satzung der Stiftung (Art. 13),
– die Haushalts- und Stellenpläne der Stiftung und der Gedenkstätten,
– die Einstellung, Einstufung und Entlassung des Stiftungsdirektors, der Leiter der Gedenkstätten und anderer leitender Mitarbeiter,
– die Entlastung des Stiftungsdirektors nach Vorlage der Jahresrechnung,
– den Erwerb und die Veräußerung von Sammlungsgegenständen und Vermögensgegenständen nach Maßgabe der Satzung,
– die Übernahme von Aufgaben für andere Einrichtungen der Gedenkstättenarbeit (Art. 1 Abs. 3 Satz 2).
²Er kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(3) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Berufung und Entlassung des Stiftungsdirektors und der Leiter der Gedenkstätten bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Freistaates Bayern.
(4) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats.
(5) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Stiftungsdirektor.

Art. 9 Stiftungsdirektor

(1) ¹Dem Stiftungsdirektor obliegt die Leitung der Stiftung. ²Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt in Zusammenarbeit mit den Leitern der Gedenkstätten die laufenden Geschäfte. ³Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(2) Der Stiftungsdirektor ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
(3) Die Dienstaufsicht über den Stiftungsdirektor übt das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats aus.

Art. 10 Kuratorium

(1) ¹Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Stiftungsdirektor in allen fachlichen Fragen. ²Es wirkt bei allen wichtigen Entscheidungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit.
(2) ¹Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufenen sachverständigen Persönlichkeiten. ²Mindestens je ein Vertreter wird dabei berufen auf Vorschlag
des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesverband Bayern,
des Verbandes Deutscher Sinti und Roma Landesverband Bayern e.V.,
des Bayerischen Jugendrings,
des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Dachau widmen,
des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Flossenbürg widmen.
³Bei der Auswahl der übrigen sachverständigen Persönlichkeiten sollen insbesonders Vertreter der Opfergruppen und der ihnen nahestehenden gesellschaftlichen Organisationen sowie Vertreter der Schulen, der außerschulischen Bildung und der Jugendarbeit berücksichtigt werden. ⁴Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) ¹Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. ²Sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt, nehmen der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten beratend an den Sitzungen teil. ³Sonstige Mitarbeiter der Stiftung können nach Bedarf zugezogen werden.

Art. 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu sieben Sachverständigen, die vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und der Gedenkstätten und nimmt gutachtlich zu Planungen und Projekten Stellung.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teil.

Art. 12 Rechte des Comité International de Dachau

¹Durch dieses Gesetz bleiben die Rechte des Comité International de Dachau, wie sie in der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern vom 16. Mai und 15. Juni 1966 und der Zusatzvereinbarung vom 29. Juli 1971 niedergelegt sind, unberührt. ²Dem Comité International de Dachau wird ein Mitwirkungsrecht bei allen wesentlichen Angelegenheiten eingeräumt, die die Gedenkstätte Dachau betreffen.

Art. 13 Satzung

(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.
(2) ¹Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. ²Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

Art. 14 Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630–1–F), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat ein Prüfungsrecht.

Art. 15 Arbeitnehmer der Stiftung

(1) ¹Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. ²Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Stiftungserrichtung sind ausgeschlossen.
(2) ¹Für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern. ²Allgemeine über- und außertarifliche Regelungen des Freistaates Bayern finden Anwendung, solange und soweit sie beim Freistaat Bayern gelten.
(3) ¹Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden vom Freistaat Bayern zur Stiftung werden die beim Freistaat Bayern zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. ²Die bei der Stiftung zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung beim Freistaat Bayern so berücksichtigt, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.

Art. 16 Bauangelegenheiten

¹Alle Aufgaben der Bauverwaltung, insbesondere Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der baulichen Anlagen, werden für die Stiftung weiterhin von den Staatsbaubehörden wahrgenommen. ²Eine Vergütung ist dafür nicht zu entrichten. ³Dies gilt nicht für große Baumaßnahmen, soweit die staatliche Bauverwaltung dabei Leistungen der Planung und Bauüberwachung selbst erbringt; in diesem Fall gelten die für staatliche Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen entsprechen.

Art. 17 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums (Stiftungsaufsicht).

Art. 18 Bayerisches Stiftungsgesetz

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 10, BayRS 282–1–1–UK/WFK) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Art. 19 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
München, den 24. Dezember 2002
Dr. Edmund Stoiber

1. Zur Gedenkstätte Dachau gehörende Grundstücke:

Alle genannten Grundstücke sind eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau, Gemarkung Etzenhausen, Band 45 Blatt 1514.

2. Zur Gedenkstätte Flossenbürg gehörende Grundstücke:

Alle genannten Grundstücke sind eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden/Oberpfalz, Gemarkung Flossenbürg, die Fl. Nr. 137 in Band 28 Blatt 1218, die übrigen in Band 17 Blatt 893.

1. Gedenkstätte Dachau

Die Bibliothek umfasst rd. 14 400 Bände. Im Archiv sind rd. 36 000 Dokumente verzeichnet. Die Gedenkstätte verfügt über eine Häftlingsdatenbank (mit 190 350 Datensätzen) und eine im Aufbau befindliche Archivdatenbank (mit rd. 8 000 Datensätzen).

2. Gedenkstätte Flossenbürg

Die Bestände der Gedenkstätte Flossenbürg sind noch nicht vollständig inventarisiert. Die Bibliothek umfasst rd. 5 000 Bände sowie 500 Tondokumente. Das Archiv besteht aus rd. 1 000 Originaldokumenten (Erinnerungsberichte, Fotos, Baupläne) und einer großen Zahl von Kopien (ca. 74 000 Seiten), Mikrofilmen und Mikrofiches aus den Beständen anderer Archive.
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