UGG-GebO: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen (Gebührenverordnung UGG – UGG-GebO) Vom 20. Juli 2004 (GVBl. S. 314) BayRS 2013-2-7-U/G (§§ 1–7)
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
¹Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. ²Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.
§ 2 Schuldner der Benutzungsgebühren
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind diejenigen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen, im Übrigen diejenigen, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Schuldner sind ferner diejenigen, die die Benutzungsgebühren gegenüber den Einrichtungen schriftlich übernehmen.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebühren- und Auslagenbefreiung
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben für
Auskünfte und Beratungen einfacher Art,
die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,
die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,
Vorträge bei Lehrgängen der Berufsgenossenschaften zur Aus- und Fortbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch,
Untersuchungen, Überprüfungen sowie Messungen und Analysen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.
§ 4 Gebühren
(1) ¹Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2). ²Bei Rahmengebühren sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der durch die Inanspruchnahme verursachte Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu berücksichtigen. ³Erfordern Inanspruchnahmen einen das übliche Maß übersteigenden Arbeits- oder Kostenaufwand, so ist zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag von bis zu 100 v.H. zu erheben.
(2) Für die Inanspruchnahmen, die in den anliegenden Gebührenverzeichnissen nicht enthalten sind, werden die in diesen Verzeichnissen für vergleichbare Inanspruchnahmen bestimmten Gebühren erhoben; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) ¹Für Inanspruchnahmen, die nicht nach Abs. 2 mit anderen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Inanspruchnahmen vergleichbar sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem für die Leistung anfallenden Personal- und Sachaufwand sowie der Bedeutung der Leistung für die Benutzer. ²Für die Berechnung des Personalaufwands sind die folgenden Stundensätze zu Grunde zu legen; die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. ³Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:
§ 5 Auslagen
(1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
(2) ¹In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. ²Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.
§ 6 Verweisungen
Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
München, den 20. Juli 2004
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
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