Gebundene Ganztagsangebote an Schulen
¹Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gebundene Ganztagsangebote an Schulen in Form von eigenen Ganztagsklassen mit rhythmisierter Tages- und Unterrichtsgestaltung eingerichtet werden. ²Die Einrichtung und die Ausstattung zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes erfolgen auf Antrag des jeweiligen Schulaufwandsträgers durch den Freistaat Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
³Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bleiben unberührt. ⁴Die Planungen zur Einrichtung gebundener Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. ⁵Die Schulen arbeiten bei der Einrichtung von Ganztagsangeboten mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zusammen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayEUG).
⁶An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der gebundenen Ganztagsangebote als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts unter Einbeziehung außerunterrichtlicher Angebote in schulischer Verantwortung.
⁷An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsangebote im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, oder ordnet diesen Schulen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen staatliche Lehrkräfte zu. ⁸Träger dieser gebundenen Ganztagsangebote ist der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.
⁹Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erlässt zu den gebundenen Ganztagsangeboten im Einzelnen folgende Bestimmungen:
1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1
Bei einem gebundenen Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung müssen alle der im Folgenden genannten Kriterien erfüllt sein:
– Bereitstellung eines ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebots mit einem durchgehend strukturierten Aufenthalt an der Schule bis grundsätzlich 16.00 Uhr an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche, das für die Schülerinnen und Schüler an allen vier Wochentagen verpflichtend ist
– konzeptioneller Zusammenhang zwischen den vormittäglichen und nachmittäglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler
– Erteilung des Unterrichts in einer eigenen Ganztagsklasse in rhythmisierter Form grundsätzlich im Klassenverbund
– Organisation und Durchführung des Bildungs- und Betreuungsangebots unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung (Art. 57 Abs. 2 BayEUG)
1.2
Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine gebundenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.
1.3
¹Ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
– Grundschulen,
– Mittelschulen,
– Realschulen,
– Gymnasien,
– Wirtschaftsschulen,
– den entsprechenden Förderschulen sowie
– den sonstigen allgemeinbildenden Schulen
in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, den Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule, den Vorklassen der vierstufigen Wirtschaftsschule oder den Vorbereitungsklassen der Mittelschule eingerichtet werden.
²Um dem Unterstützungsbedarf von Schülerinnen und Schülern mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können gebundene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. ³Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch gebundene Ganztagsangebote ersetzt werden.
2. Gebundene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen
2.1 Genehmigungsvoraussetzungen
2.1.1
¹Gebundene Ganztagsangebote werden auf Antrag des Schulaufwandsträgers grundsätzlich jeweils in Form eines Ganztagsklassenzuges (gebundener Ganztagszug) für alle Jahrgangsstufen gemäß Nr. 2.2.1 oder für bestimmte Jahrgangsstufen der Schule gemäß Nr. 2.1.3 genehmigt. ²Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. ³Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1.2
Voraussetzung für die Genehmigung gebundener Ganztagszüge und für die Einrichtung gebundener Ganztagsklassen ist, dass das gebundene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.1.2.1
¹Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Kernzeit). ²Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit, in Abstimmung zwischen Schulleitung, Elternbeirat bzw. Schulforum und Schulaufwandsträger bzw. Aufgabenträger der Schülerbeförderung, bereits ab 15.30 Uhr enden. ³Bei gebundenen Ganztagsangeboten mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr liegt das regelmäßige Ende des gebundenen Ganztagsangebots unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden dann entsprechend vor bzw. nach 16.00 Uhr.
2.1.2.2
¹Das gebundene Ganztagsangebot beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung. ²Für die Organisation der Mittagsverpflegung – insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung der Speisen und Getränke, des Mensa- bzw. Cateringbetriebs sowie der Abrechnung – müssen entsprechende Absprachen zwischen Schule, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner vor Ort getroffen werden.
2.1.2.3
¹Das gebundene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. ²Inhalt und Durchführung des gebundenen Ganztagsangebots als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts entsprechen den jeweils einschlägigen allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen. ³Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist auch im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.
2.1.2.4
¹Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung im Benehmen mit Elternbeirat bzw. Schulforum sowie unter Beteiligung eines etwaigen Kooperationspartners gemäß Nr. 2.4.2 erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. ²Das pädagogische Konzept muss dabei insbesondere folgende Inhalte und Gestaltungselemente berücksichtigen:
– Angebote und Maßnahmen zur individuellen schulischen Förderung
– Intensivierungs-, Lern-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungseinheiten als Alternative zu schriftlichen Hausaufgaben
– Angebote und Maßnahmen zur Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
– Förderung individueller Begabungen und Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
³Im Rahmen der individuellen Förderung soll bedarfsgerecht ein besonderer Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Sprachförderung der Schülerinnen und Schüler liegen. ⁴Daneben soll das pädagogische Konzept zusätzliche Schwerpunkte entsprechend dem jeweiligen Schulprofil sowie den besonderen Möglichkeiten oder Bedürfnissen an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Schulart enthalten (z. B. Sport, musische, ästhetische und künstlerische Bildung, Inklusion, Berufsorientierung, Gesundheitserziehung). ⁵Im pädagogischen Konzept sind darüber hinaus Angaben zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit mit externem Personal bzw. mit externen Kooperationspartnern gemäß Nr. 2.4.2 zu machen.
2.1.2.5
¹Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt als Organisationsprinzip eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde, die sich im pädagogischen Konzept und den jeweiligen Stundenplänen der gebundenen Ganztagsklassen niederschlagen muss. ²Rhythmisierung setzt dabei voraus, dass im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten an der Schule ein zeitlich ausgewogener Wechsel zwischen Phasen der Anstrengung und der Erholung, der Bewegung und der Ruhe, der kognitiven und der praktischen Leistungen sowie zwischen unterschiedlichen Lehr- und Lernformen und Methoden stattfindet. ³Hierzu sind die Durchführung von Unterricht gemäß Stundentafel sowie eine Verwendung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden auch am Nachmittag vorzusehen.
⁴Die Basisstandards gemäß dem Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen (vgl. Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung) sind einzuhalten.
2.1.2.6
¹Für das gebundene Ganztagsangebot wird in der jeweiligen Jahrgangsstufe die erforderliche Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zur Bildung einer gebundenen Ganztagsklasse erreicht. ²Maßgebend hierfür sind die für die jeweilige Schulart geltenden allgemeinen Bestimmungen für die Klassenbildung. ³An Grund- und Förderschulen können gebundene Ganztagsklassen unter den hierfür allgemein geltenden Voraussetzungen auch in Form von jahrgangsgemischten Klassen eingerichtet werden. ⁴Soweit die Personalausstattung von Schulen mit Lehrerstunden bezogen auf die jeweilige Klassenzahl erfolgt, darf die Einrichtung von Ganztagsklassen zu keiner höheren Zahl an Klassen in der betreffenden Jahrgangsstufe führen, als sich bei der Klassenbildung nach der Schülerzahl in der Jahrgangsstufe gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für die Klassenbildung ohne die Ganztagsklasse ergeben würde. ⁵Bei Mittelschulverbünden (ggf. auch Grundschulverbünden) obliegt die Klassenbildung der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator nach den allgemeinen Regeln und erfolgt im Rahmen des zugewiesenen Budgets an Lehrerwochenstunden.
2.1.2.7
Der Schulaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des gebundenen Ganztagsangebots anfallenden zusätzlichen Sachaufwandes und zur Mitfinanzierung des Personalaufwandes gemäß Nr. 2.3.3.
2.1.2.8
¹Die Schülerbeförderung für die am gebundenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist für die Kernzeiten im Sinne von Nr. 2.1.2.1 nach den Vorschriften der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) durch den Schulaufwandsträger bzw. Aufgabenträger der Schülerbeförderung sicherzustellen. ²Für die Teilnahme an Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeiten besteht keine Beförderungspflicht.
2.1.2.9
¹Die Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten zwischen dem Besuch eines gebundenen Ganztagsangebots und der Halbtagsschule muss nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in jeder Jahrgangsstufe gewährleistet sein. ²Dies ist der Fall, wenn an der eigenen Schule oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart in zumutbarer Entfernung (bei Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulsprengels) ein Halbtagsangebot zur Verfügung steht. ³Bei der Beantragung gebundener Ganztagsangebote ist grundsätzlich eine Schülerprognose vorzulegen. ⁴Gebundene Ganztagsangebote können auch unter einer der folgenden Voraussetzungen eingerichtet werden:
– An einzügigen Grundschulen und an Förderschulen können zur Gewährleistung der Wahlfreiheit Parallelklassen durch die Bildung von jahrgangsgemischten Klassen eingerichtet werden.
– Bei einer Zusammenarbeit mehrerer Grund- bzw. Mittelschulen in einem Schulverbund können gemäß Art. 32 Abs. 5 BayEUG bzw. Art. 32a Abs. 3 BayEUG die Bildungsangebote innerhalb des Verbundes durch das pädagogisch-fachliche Kooperationskonzept der Schulen und den Kooperationsvertrag der beteiligten Schulaufwandsträger dergestalt organisiert werden, dass gebundene Ganztagsangebote an einer Schule eingerichtet werden, während diejenigen Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, eine andere Schule innerhalb des Verbundes besuchen können.
– Die Einrichtung gebundener Ganztagsangebote für Mittlere-Reife-Klassen nach Nr. 2.1.3 Buchst. b kann auch an Mittelschulen erfolgen, die keinem Schulverbund angehören, bzw. wenn innerhalb eines Schulverbundes nicht mehrere parallele Mittlere-Reife-Züge bestehen, sofern diejenigen Schülerinnen und Schüler in Mittlere-Reife-Klassen, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, gemäß Art. 43 Abs. 2 BayEUG durch das Staatliche Schulamt einer anderen Schule mit Mittleren-Reife-Klassen zugewiesen werden können.
–
¹Mittelschulen, die nicht im Rahmen eines Schulverbundes gemäß Art. 32a Abs. 3 BayEUG zusammenarbeiten, können gebundene Ganztagsangebote in Kooperation mit benachbarten Mittelschulen einrichten, wenn die zuständigen Schulaufwandsträger hierzu eine Kooperationsvereinbarung über Organisation, Betrieb und Kostenübernahme für das gebundene Ganztagsangebot einschließlich der Organisation und Finanzierung der notwendigen Schülerbeförderung schließen. ²Die Gewährleistung der Wahlfreiheit zwischen Ganztags- und Halbtagsschule erfolgt durch Zuweisung der Schülerinnen und Schüler gemäß Art. 43 Abs. 2 BayEUG.
⁵Für Grundschulen mit gebundenen Ganztagsklassen kann gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayEUG auf Antrag der betroffenen Schulaufwandsträger auch gemeindeübergreifend ein gesonderter Sprengel gebildet werden (Ganztagssprengel). ⁶Die Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler zwischen Halbtags- und Ganztagsschule gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG muss gewährleistet werden. ⁷Auch innerhalb eines Schulverbundes gemäß Art. 32 Abs. 5 BayEUG bzw. Art. 32a Abs. 3 BayEUG können durch das pädagogisch-fachliche Kooperationskonzept der Schulen und den Kooperationsvertrag der beteiligten Schulaufwandsträger Schulen festgelegt werden, an denen ausschließlich gebundene Ganztagsklassen bestehen. ⁸Die Schülerinnen und Schüler, die kein ganztägiges Angebot in Anspruch nehmen möchten, besuchen in diesem Fall eine andere Grund- bzw. Mittelschule innerhalb des Schulverbundes mit Halbtagsunterricht.
2.1.3
Gebundene Ganztagsangebote können durch den Schulaufwandsträger beantragt und nach Maßgabe von Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.2 genehmigt werden an
Grundschulen für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4 oder gemäß Nr. 2.1.2.6 in jahrgangsgemischter Form oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Mittelschulen im Regelfall für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen bzw. Vorbereitungsklassen oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen bzw. ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Förderschulen
– in der Grundschulstufe für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 (ggf. inkl. Jahrgangsstufe 1A) oder nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4,
– in der Mittelschulstufe für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen oder bei Bedarf für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen oder
– gemäß Nr. 2.1.2.6 in jahrgangsgemischter Form sowie
– ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Realschulen und an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen der genannten Jahrgangsstufen,
Gymnasien für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Wirtschaftsschulen und an Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in der Vorklasse der vierstufigen Wirtschaftsschule, in der Jahrgangsstufe 7 bis 10 bzw. in Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen.
2.2 Aufbau von gebundenen Ganztagszügen
2.2.1
¹Bei Genehmigung eines gebundenen Ganztagszuges kann in dem Schuljahr, auf das sich die Genehmigung bezieht, der Aufbau des Ganztagszuges mit der Einrichtung einer gebundenen Ganztagsklasse beginnen. ²In jedem weiteren Schuljahr kann ohne erneute Antragstellung eine zusätzliche gebundene Ganztagsklasse eingerichtet werden, bis der Ausbau des gebundenen Ganztagszuges mit Ganztagsklassen im beantragten und bewilligten Umfang erreicht ist. ³Im Einzelfall kann die jeweilige Regierung nach Abstimmung mit dem Staatsministerium genehmigen, dass eine oder mehrere gebundene Ganztagsklassen in einer oder mehreren Jahrgangsstufen gleichzeitig neu eingerichtet werden (beschleunigter Ausbau).
2.2.2
¹Können nach erfolgreicher Einrichtung im Jahr der Beantragung und Genehmigung in einem oder mehreren der folgenden Schuljahre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen oder in allen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die erteilte Genehmigung des Ganztagszuges bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann. ²Eine Förderung erfolgt für das entsprechende Schuljahr nicht. ³Bei Wiederaufnahme des Ganztagsschulbetriebs ist auf Verlangen der Schulaufsicht erneut ein pädagogisches Konzept vorzulegen. ⁴Wird im Jahr der Beantragung keine gebundene Ganztagsklasse eingerichtet, gilt die erteilte Genehmigung für die darauffolgenden Schuljahre nicht fort.
2.2.3
¹Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird einvernehmlich von Schulleitung und Schulaufwandsträger getroffen. ²Sie muss sich aus dem Antrag ergeben. ³Die Bestimmungen des jeweiligen Antragsverfahrens gemäß Nr. 2.10 können insoweit Einschränkungen vorsehen.
2.3 Personalausstattung und Finanzierung
2.3.1
¹Für nach Nr. 2.1 genehmigte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote werden staatlichen Schulen im Rahmen der Personalausstattung durch das Staatsministerium bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsklassen zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen. ²Die Zuweisung beträgt je gebundener Ganztagsklasse an Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen acht zusätzliche Lehrerwochenstunden und je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden. ³An Mittelschulen und Förderschulen erfolgt eine Zuweisung von neun zusätzlichen Lehrerwochenstunden. ⁴Je Deutschklasse, die als gebundene Ganztagsklasse geführt wird und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) eine zusätzliche Förderung erhält, beträgt die Zuweisung zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden. ⁵Die Voraussetzungen zur Einrichtung solcher Klassen werden im Rahmen des entsprechenden Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben.
⁶
Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen und bevorzugt klassenbezogen sowie zur Umsetzung eines rhythmisierten Unterrichtstages und somit auch am Nachmittag einzusetzen. ⁷Sie werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungsstunden) eingesetzt. ⁸Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.
⁹
Soweit die jeweilige Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerwochenstunden vorsieht, die keine bzw. nur eine geringe Vor- bzw. Nachbereitungszeit erfordern, soll sie dafür eine abweichende Verrechnung dergestalt vorsehen, dass ein Einsatz im Umfang von bis zu 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft entspricht.
2.3.2
¹Für nach Nr. 2.1 genehmigte und eingerichtete gebundene Ganztagsangebote wird vom Freistaat Bayern neben den zusätzlichen Lehrerwochenstunden ein Budget für gebundene Ganztagsklassen zur Verfügung gestellt. ²Dieses Budget wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 2.1 durchführen. ³Es darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. ⁴Die Bildungs- und Betreuungsangebote müssen sich zumindest theoretisch für alle bzw. eine große Zielgruppe der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eignen.
⁵Die Höhe des je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr zur Verfügung stehenden Budgets wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt sowie bekannt gegeben und steht für den Abschluss von Kooperations- und Einzelverträgen mit externem Personal bzw. mit externen Kooperationspartnern gemäß Nr. 2.4 zur Verfügung. ⁶Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung, die Regelungen zur Budgetverwendung treffen kann.
2.3.3
¹Voraussetzung für die Personalausstattung der gebundenen Ganztagsklassen durch zusätzliche Lehrerwochenstunden sowie für die Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2 ist, dass der Schulaufwandsträger pro Schuljahr je gebundener Ganztagsklasse eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten an den Freistaat Bayern leistet, deren Höhe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben wird. ²Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. ³Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Schulaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.
2.3.4
¹Ist der Schulaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.4.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.3.3 regelmäßig in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.2 in Abzug gebracht wird. ²Das Budget bzw. die Personalleistungen müssen der Schule dennoch im Umfang gemäß Nr. 2.3.2 Satz 5 zur Verfügung stehen.
2.3.5
¹Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Schulaufwandsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII oder der Kooperationspartner gemäß Nr. 2.4.2 über das staatliche gebundene Ganztagsangebot zeitlich hinausgehende Förder- und Betreuungsangebote vorsehen. ²Diese Zusatzangebote finden grundsätzlich nicht in staatlicher Trägerschaft und damit außerhalb der schulischen und staatlichen Verantwortung statt, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 2.3.6 getroffen wird.
2.3.6
¹An Unterrichtstagen können durch den Kooperationspartner Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie sonstige besondere Angebote während der Kernzeit eingerichtet werden.
²Diese können dann als schulische Veranstaltung durch- bzw. fortgeführt werden, wenn die Schulleitung dem Angebot zustimmt und das hierfür eingesetzte Personal den Anforderungen gemäß Nr. 2.4.1 entspricht. ³Zudem muss der Schulleitung für diese Angebote ein Weisungsrecht gegenüber dem durchführenden Kooperationspartner eingeräumt werden.
⁴Ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Durchführung dieser Zusatzangebote ist auch in die Unterlagen zum Kooperationsvertrag aufzunehmen. ⁵Zusatzangebote werden grundsätzlich in einem gesonderten Vertrag geregelt, bei dem der Freistaat Bayern nicht Vertragspartei ist.
⁶Eine Durchführung von Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeit gem. Nr. 2.1.2.1 setzt voraus, dass das Personal grundsätzlich auch während der Kernzeit eingesetzt ist. ⁷Die Finanzierungsverantwortung für diese Zusatzangebote liegt grundsätzlich beim Kooperationspartner. ⁸Das gemäß Nr. 2.3.2 zur Verfügung gestellte Budget kann für Zusatzangebote nur dann verwendet werden, wenn bereits zu den Kernzeiten das Personal im erforderlichen Zeitumfang im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote eingesetzt wird. ⁹Schulleitung, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner haben die Angebote aufeinander abzustimmen. 1⁰Zur Finanzierung von Zusatzangeboten können Elternbeiträge erhoben werden. 1¹Über die Gewährung eines kommunalen Zuschusses entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.
2.4 Externes Personal in gebundenen Ganztagsangeboten
2.4.1
¹Das in gebundenen Ganztagsangeboten eingesetzte externe Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. ²Die Schulleitung legt insbesondere unter Beachtung der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht und der für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften die Anforderungen an die erforderliche Fachkompetenz fest. ³Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sein. ⁴Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen seiner Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsangeboten die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. ⁵Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsangeboten nicht in Betracht. ⁶Das eingesetzte Personal muss vor Tätigkeitsantritt insbesondere
– eine Erklärung zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben,
– ausdrücklich erklären, die in der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue genannten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen sowie das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zur Kenntnis genommen zu haben, und den Fragenbogen zur Prüfung der Verfassungstreue sowie den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation wahrheitsgemäß beantworten,
– gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen sowie die Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt werden und die ab 1. März 2020 in § 20 Abs. 8 ff. IfSG geforderten Nachweise vorlegen,
– die Kenntnisnahme des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bestätigen,
– auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden,
– eine Verschwiegenheitserklärung abgeben und
– gemäß Art. 60a Abs. 3 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich.
⁷Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt. ⁸Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt. ⁹Die Unterlagen zum Abschluss von Kooperations- bzw. Arbeitsverträgen werden den Vertragspartnern durch die zuständige Regierung übermittelt.
2.4.2
¹Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger entscheiden, ob die Durchführung von außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten ganz oder teilweise durch einen freien gemeinnützigen Träger oder eine Kommune als Kooperationspartner erfolgt, und kann ggf. diesen im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger auswählen. ²Im Falle der Einbindung eines Kooperationspartners wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. ³Die erforderlichen Vorabsprachen mit dem Kooperationspartner bezüglich Anzahl, Qualifizierung und Einsatzzeiten des vorgesehenen Personals erfolgen durch die Schulleitung. ⁴Ein eigenständiger Vertragsabschluss durch die jeweilige Schule ist nicht möglich. ⁵Absprachen zwischen Schule und Kooperationspartner hinsichtlich der praktischen Vertragsdurchführung dürfen den Inhalten des Kooperationsvertrags nicht zuwiderlaufen. ⁶Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Schülertutoren sowie von Personen in Freiwilligendiensten wird verwiesen.
2.4.3
¹Der Kooperationspartner führt die Bildungs- und Betreuungsangebote überwiegend mit Personal, das durch ihn beschäftigt wird, gemäß dem jeweiligen pädagogischen Konzept und dem im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungsumfang durch. ²Im Einzelfall kann der Kooperationspartner auch Dritte mit der Durchführung von Betreuungs- und Bildungsangeboten beauftragen, insbesondere für besondere pädagogische Bildungsangebote; eine umfassende Beauftragung Dritter ist hingegen grundsätzlich nicht gestattet.
2.4.4
¹Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. ²Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. ³Eine Ausnahme hiervon ist nur in begrenztem zeitlichem Umfang, beispielsweise für die Durchführung von Projekten mit besonderer fachlicher Ausrichtung, zulässig. ⁴Hinweise auf mögliche Kooperationspartner können insoweit die zwischen dem Freistaat Bayern und der jeweiligen Organisation geschlossenen Rahmenvereinbarungen und Absichtserklärungen geben.
2.4.5
¹Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger ergänzend oder alternativ den Einsatz von Einzelpersonen für die Bildungs- und Betreuungsangebote in den gebundenen Ganztagsklassen vorsehen. ²Hierzu wird auf Vorschlag der Schulleitung ein Beschäftigungs-, oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet, das grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu befristen ist. ³Hierfür sind ausschließlich die von der Regierung zur Verfügung gestellten Verträge und Formulare zu verwenden.
2.4.6
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Honorarkräften wird verwiesen.
2.4.7
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zur Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften in einem schulischen Ganztagsangebot wird verwiesen.
2.4.8
Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Vollzug des ab 1. März 2020 geltenden Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wird verwiesen.
2.5 Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
2.5.1
Die Schülerinnen und Schüler besuchen das Ganztagsangebot stets aufgrund einer freiwilligen Entscheidung ihrer Erziehungsberechtigten.
2.5.2
¹Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme in einer gebundenen Ganztagsklasse grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr bei der Schulleitung angemeldet. ²Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen je Unterrichtswoche mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. ³Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit Elternbeirat bzw. Schulforum und im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.
2.5.3
¹Auf den Besuch einer gebundenen Ganztagsklasse besteht kein Rechtsanspruch. ²Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann insbesondere aufgrund der jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Schülerhöchstzahl beschränkt werden. ³Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung pädagogischer, familiärer und sozialer Aspekte. ⁴Die für die Aufnahme entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Auswahlkriterien sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Anmeldeverfahrens bekannt zu geben. ⁵Ablehnungsentscheidungen sind gegenüber den Erziehungsberechtigten auf Anfrage unter Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten anderer Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten zu begründen. ⁶Auf die Möglichkeit der Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen gem. Art. 86 BayEUG mit Auswirkungen auf den Besuch des gebundenen Ganztagsangebots wird verwiesen. ⁷Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung Zahlungsverpflichtungen (Mittagsverpflegung; Zusatzangebote) nicht nachgekommen sind, können in den darauffolgenden Schuljahren vom Besuch des gebundenen Ganztagsangebots ausgeschlossen werden.
2.5.4
¹Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG). ²Es gelten § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) sowie etwaige schulartspezifische Regelungen für den Unterricht bzw. für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen bzw. Abmeldungen von der Schule während des Schuljahres. ³Eine dauerhafte Abmeldung von der Teilnahme am gebundenen Ganztagsangebot während des Schuljahres kann durch die Schulleitung nur bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe gestattet werden (z. B. aufgrund besonderer pädagogischer, familiärer oder gesundheitlicher Gegebenheiten), die bei der Anmeldung zum Ganztagsangebot noch nicht absehbar waren. ⁴Dabei hat die Schulleitung strenge Maßstäbe anzulegen.
2.5.5
¹Sofern Schülerinnen und Schüler an einzelnen Tagen nicht an dem Ganztagsangebot teilnehmen oder das Ganztagsangebot vor dem regulären Ende verlassen wollen, bedarf es einer Beurlaubung (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO). ²Diese ist zuvor schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen und kann nur durch die Schulleitung ausgesprochen werden, die im eigenen Ermessen und unter Abwägung der vorgebrachten Gründe und der schulischen Interessen entscheidet. ³Hierbei können insbesondere auch die Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten sowie persönliche, erzieherische, gesundheitliche oder familiäre Gründe Berücksichtigung finden.
2.5.6
¹Ist die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote teilweise einem Kooperationspartner übertragen, hat die Schule diesen rechtzeitig über Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen von Schülerinnen und Schülern zu informieren. ²Sofern Schülerinnen und Schüler nicht im Ganztagsangebot erscheinen, hat der Kooperationspartner unverzüglich die Schule zu informieren; verlassen Schülerinnen und Schüler das Ganztagsangebot krankheitsbedingt vorzeitig, ist die Schule hierüber spätestens zu Beginn des darauffolgenden Schultags zu informieren.
2.5.7
Bei einer verhinderten Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kostenpflichtigen Zusatzangeboten bzw. der Mittagsverpflegung liegt die Informationspflicht gegenüber den entsprechenden Leistungserbringern bei den Erziehungsberechtigten, sofern sich nicht Schule oder Kooperationspartner zur Übernahme der Informationspflicht bereit erklärt haben.
2.5.8
Wird ein vereinbartes Entgelt, z. B. für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung, durch die Erziehungsberechtigten nicht erbracht, können die betroffenen Schülerinnen und Schüler in letzter Konsequenz im Benehmen mit der Schulleitung auch während des Schuljahres von dem Bezug dieser kostenpflichtigen Leistungen ausgeschlossen werden.
2.6 Aufsichtspflicht
2.6.1
¹Für die Teilnahme an einem gebundenen Ganztagsangebot gelten § 22 BaySchO bzw. die schulartspezifischen Schulordnungen zur Aufsicht während des Unterrichts bzw. bei schulischen Veranstaltungen. ²Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler trägt die Schulleitung. ³Die Aufsichtspflicht umfasst auch die unterrichtsfreie Zeit (z. B. Mittagszeit), die Teil des pädagogischen Ganztagskonzepts ist (vgl. dazu Nr. 2.8.1).
2.6.2
¹Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes volljähriges Personal im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots ist zulässig. ²Die Verantwortung der Schulleitung nach Nr. 2.6.1 bleibt dabei unberührt. ³Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung des Ganztagsangebots nicht zwingend erforderlich. ⁴Dies gilt grundsätzlich auch bei Angeboten im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden (z. B. Wanderungen, Ausflüge, Besichtigung außerschulischer Lernorte), unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. ⁵Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem aufsichtsführenden Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. ⁶Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2.6.3
¹Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. ²In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.
2.6.4
Experimente insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft, Kunst etc.) dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.
2.6.5
¹Bei angeleiteten Bildungsangeboten im Bereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. ²Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. ³Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. ⁴Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. ⁵Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. ⁶Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.6.6
¹Betreuungsangebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern dann keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person gem. 2.6.5, wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht angeleitet Sport in folgenden besonders geeigneten Sportarten treiben: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Tennis, Kleine Spiele, Jonglieren und Tanz. ²Bei anderen als diesen genannten Sportarten, z. B. bei besonders gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen, gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.
2.6.7
¹Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), die Bekanntmachung zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl. I S. 219), geändert durch Bekanntmachung vom 30. September 1991 (KWMBl. I S. 406), die Hinweise zur Durchführung von „Trendsportarten“ bei schulischen und dienstlichen Veranstaltungen; Aufsichtspflicht im Schreiben vom 15. April 2013 (Az. II.1-5 S 4430-6.19 796), die Bekanntmachung zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) und die Bekanntmachung über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl. I 2003 S. 4, ber. S. 81), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten. ²Ebenso sind die sportartspezifischen Bestimmungen zu beachten, insbesondere zu Sportklettern (Durchführung nur an künstlichen Kletterwänden mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen), Kampfsport (Beschränkung auf Verteidigungstechniken; kein Vollkontakt bei Schlag- und Tretbewegungen) sowie Kanu (Durchführung nur im Zahmwasser).
2.7 Kostenfreiheit
2.7.1
Die Teilnahme am gebundenen Ganztagsangebot während der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 ist – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei.
2.7.2
¹Für Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit können mit den Erziehungsberechtigten gemäß Nr. 2.3.6 Entgelte vereinbart werden. ²Die Entgelte sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Angebots bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. ³Wird für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit ein Entgelt erhoben, so sind diese Angebote mit dem Elternbeirat bzw. dem Schulforum abzustimmen und bei Bedarf durch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem kostenfreien Betreuungsangebot zu ergänzen.
2.7.3
Soweit Schulen bereits vor dem Jahr 2010 im Rahmen einer Modellphase bzw. eines Schulversuchs ein gebundenes Ganztagsangebot umgesetzt und wegen dessen besonderer Ausgestaltung einen Elternbeitrag erhoben haben, kann dies an diesen Schulen beibehalten werden.
2.8 Mittagszeit und Mittagsverpflegung
2.8.1
¹Die Mittagszeit ist Teil des schulischen Ganztagsangebots und wird im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt. ²Schülerinnen und Schülern kann – ausgenommen an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen – unter Berücksichtigung möglicher Gefahrensituationen vor Ort das Verlassen der Schulanlage in kleinen Gruppen unter Beachtung der individuellen Reife und Einsichtsfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung gestattet werden. ³Hierzu sind im Vorfeld Absprachen zwischen der Schulleitung und dem Betreuungspersonal – insbesondere bezüglich des örtlichen und zeitlichen Rahmens – zu treffen.
2.8.2
¹Die Mittagsverpflegung wird im Zusammenwirken von Schulaufwandsträger, Schulleitung und gegebenenfalls einem externen Kooperationspartner organisiert. ²In gegenseitigem Einvernehmen können Aufgaben auf Dritte, z. B. Kooperationspartner, Fördervereine oder Caterer, übertragen werden. ³Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe.
2.8.3
¹Es muss die Möglichkeit zum Verzehr einer warmen und möglichst ausgewogenen Mittagsverpflegung gewährleistet werden, die grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend im Klassenverband stattfindet. ²Das pädagogische Konzept einer Schule kann, im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger, eine verbindliche Anmeldung zum Mittagessen vorsehen, sofern eine angemessene Speisenauswahl – insbesondere unter Berücksichtigung einer täglichen Wahlmöglichkeit von fleischhaltiger und vegetarischer Kost – angeboten wird. ³In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung – insbesondere bei Vorliegen medizinischer oder religiöser Gründe – eine Abmeldung vom Bezug der bereitgestellten Speisen und Getränke zulassen.
2.8.4
¹Für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. ²Entsprechende Vertragsvereinbarungen und/oder Regelungen zum Zahlungsverkehr sind zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Leistungserbringer zu treffen. ³Bei Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule auf Antrag bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden. ⁴Für die Aufgabenerfüllung in Zusammenhang mit dieser Leistung sind die Jobcenter bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
2.9 Räumlichkeiten
2.9.1
¹Für das gebundene Ganztagsangebot müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. ²Gebundene Ganztagsangebote finden grundsätzlich in der Schule statt. ³Mittagsverpflegung und außerunterrichtliche Angebote können auch in Einrichtungen stattfinden, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
2.9.2
¹Über die Aufnahme von Angeboten, die regelmäßig außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden sollen, in das pädagogische Konzept ist erst nach Prüfung der Erforderlichkeit und unter Abwägung pädagogischer Interessen zu entscheiden. ²Insbesondere sind neben dem Alter sowie der geistigen und charakterlichen Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auch die jeweiligen Gefahrensituationen bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Aufsichtsführung beim Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke sowie der Durchführung des Angebots zu berücksichtigen. ³Auf die entsprechenden Regelungen des Staatsministeriums wird verwiesen.
2.10 Antragsverfahren und Genehmigung
2.10.1
¹Der Antrag auf (Neu-)Einrichtung gebundener Ganztagsangebote ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulaufwandsträger zu stellen. ²Der Antrag ist – bei Grund- und Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die zuständige Dienststelle des Ministerialbeauftragten und bei Förderschulen und Wirtschaftsschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. ³Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Antragsverfahrens vor Beginn des Schuljahres, in dem erstmals ein gebundenes Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule eingerichtet und genehmigt werden soll. ⁴Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Genehmigungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben bzw. bereitgestellt.
2.10.2
¹Die Genehmigung des gebundenen Ganztagsangebots wird durch die jeweilige Regierung erteilt. ²Die Bereitstellung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden und Mittel für die gebundenen Ganztagsklassen erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung.
2.10.3
Die Genehmigung gebundener Ganztagsangebote kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 2.1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
2.10.4
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der gebundenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen, zu überprüfen.
2.10.5
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Budgets und der Mitfinanzierungspauschale können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.
3. Gebundene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
3.1 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.1
¹Die Schulträger von kommunalen Schulen sowie von staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft können staatliche Zuwendungen für den Personalaufwand gebundener Ganztagsangebote in Form eines einzelnen Ganztagsklassenzuges (gebundener Ganztagszug) für alle Jahrgangsstufen gemäß Nr. 3.2.1 oder für bestimmte Jahrgangsstufen der Schule gemäß Nr. 3.1.4 oder für einzelne Ganztagsklassen beantragen. ²Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. ³Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. ⁴Eine zusätzliche Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) erfolgt insoweit nicht.
3.1.2
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das gebundene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1. sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
3.1.2.1
¹Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Kernzeit). ²In begründeten Einzelfällen (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeit bereits ab 15.30 Uhr enden. ³Bei einem gebundenen Ganztagsangebot mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr liegt das regelmäßige Ende des gebundenen Ganztagsangebots unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden dann entsprechend vor bzw. nach 16.00 Uhr.
3.1.2.2
¹Das gebundene Ganztagsangebot beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung. ²Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe.
3.1.2.3
¹Das gebundene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt. ²Inhalt und Durchführung des gebundenen Ganztagsangebots als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts entsprechen den für Schulen in freier Trägerschaft geltenden allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen. ³Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist auch im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.
3.1.2.4
¹Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung, ggf. im Benehmen mit dem Elternbeirat bzw. Schulforum, erarbeitetes pädagogisches Konzept für die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. ²Das pädagogische Konzept muss dabei insbesondere folgende Inhalte und Gestaltungselemente berücksichtigen:
– Angebote und Maßnahmen zur individuellen schulischen Förderung
– Intensivierungs-, Lern-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungseinheiten als Alternative zu schriftlichen Hausaufgaben
– Angebote und Maßnahmen zur Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
– Förderung individueller Neigungen und Begabungen und Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
³Im Rahmen der individuellen Förderung soll bedarfsgerecht ein besonderer Schwerpunkt auf einer nachhaltigen Sprachförderung der Schülerinnen und Schüler liegen. ⁴Daneben soll das pädagogische Konzept zusätzliche Schwerpunkte entsprechend dem jeweiligen Schulprofil sowie den besonderen Möglichkeiten oder Bedürfnissen an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Schulart enthalten (z. B. Sport, musische, ästhetische und künstlerische Bildung, Inklusion, Berufsorientierung, Gesundheitserziehung).
3.1.2.5
¹Dem gebundenen Ganztagsangebot liegt als Organisationsprinzip eine rhythmisierte Tages- und Unterrichtsgestaltung zugrunde, die sich im pädagogischen Konzept und den jeweiligen Stundenplänen der gebundenen Ganztagsklassen niederschlagen muss. ²Rhythmisierung setzt dabei voraus, dass im Rahmen der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten an der Schule ein zeitlich ausgewogener Wechsel zwischen Phasen der Anstrengung und der Erholung, der Bewegung und der Ruhe, der kognitiven und der praktischen Leistungen sowie zwischen unterschiedlichen Lehr- und Lernformen und Methoden stattfindet. ³Hierzu sind die Durchführung von Unterricht gemäß Stundentafel sowie eine Verwendung zusätzlicher Lehrerwochenstunden auch am Nachmittag vorzusehen.
⁴Die Basisstandards gemäß dem Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen (vgl. Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung) sind einzuhalten.
3.1.3
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen gem. Nr. 3.1.2 bestätigt die jeweilige Regierung in einem Schreiben gegenüber dem Schulträger.
3.1.4
¹Zuwendungen für gebundene Ganztagsangebote können durch den Schulträger beantragt und nach Maßgabe von Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.2 bewilligt werden an
Grundschulen, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder nur für die Jahrgangsstufen 1 und 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie in jahrgangsgemischter Form oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Mittelschulen, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 7a Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, im Regelfall für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen bzw. Vorbereitungsklassen oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen bzw. ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Förderschulen
– in der Grundschulstufe für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 (inkl. Jahrgangsstufe 1A) oder nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 2 bzw. nur für die Jahrgangsstufen 3 und 4,
– in der Mittelschulstufe für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder mit gesondertem Antrag für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bei Mittlere-Reife-Klassen oder im Einzelfall für eine geringere Zahl von Jahrgangsstufen oder
– in jahrgangsgemischter Form sowie
– ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Realschulen und an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen,
Gymnasien, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen der genannten Jahrgangsstufen,
Wirtschaftsschulen und an Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in Gliederung und Aufbau der Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen, in der Vorklasse der vierstufigen Wirtschaftsschule, in der Jahrgangsstufe 7 bis 10 bzw. Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule oder bei Bedarf für eine geringere Zahl an Jahrgangsstufen oder ergänzend in einzelnen Jahrgangsstufen.
3.1.5
¹Im Übrigen liegen die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung des gebundenen Ganztagsangebots sowie der Abschluss von Verträgen bzw. von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers. ²Der Schulträger kann im Einzelfall auch eine Zuwendung für ein von Nr. 3.1.4 abweichendes Ganztagsangebot beantragen.
3.1.6
¹Für die Bemessung der Anzahl der förderfähigen gebundenen Ganztagsklassen nach Nr. 3.1.4 gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 13 Schülerinnen bzw. Schülern pro Klasse. ²Bei Förderschulen bestimmt sich die Mindesteilnehmerzahl nach den für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen für die Klassenbildung. ³Bei Grundschulen bemisst sich die Förderung auf Grundlage der KIassenbildungsrichtlinien für staatliche Schulen.
3.1.7
Wird die Mindestteilnehmerzahl von mehreren gebundenen Ganztagsklassen an einer Schule nicht erreicht, so werden für diese Klassen zur Bestimmung der zu gewährenden Zuwendungen jahrgangsstufenübergreifend fiktive förderfähige Klassen anhand folgender Tabelle zugrunde gelegt.
Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen
13
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
…
…
…
Förderschulen
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10
…
…
…
3.2 Aufbau von gebundenen Ganztagszügen
3.2.1
¹In dem Schuljahr, auf das sich die Bewilligung der Zuwendung bezieht, beginnt der Aufbau des Ganztagszuges zunächst mit der Zuwendung für eine gebundene Ganztagsklasse. ²In jedem weiteren Schuljahr kann ohne erneute Antragstellung für jede zusätzlich eingerichtete gebundene Ganztagsklasse eine Zuwendung gewährt werden, bis der Ausbau des gebundenen Ganztagszuges mit Ganztagsklassen im beantragten und bewilligten Umfang erreicht wurde. ³Nach der Bewilligungsentscheidung für Zuwendungen zum Aufbau eines Ganztagszuges bedarf die Erhöhung der Zuwendung für den jährlichen Aufwuchs um eine weitere Klasse bis zum Vollausbau eines Zuges bzw. der entsprechenden Anzahl von Ganztagsklassen keiner erneuten Antragstellung und Bewilligung mehr. ⁴Die staatliche Stunden- bzw. Mittelausstattung wird dann dem bewilligten und tatsächlich erfolgten Ausbau entsprechend zur Verfügung gestellt. ⁵Im Einzelfall kann die jeweilige Regierung nach Abstimmung mit dem Staatsministerium Zuwendungen für eine oder mehrere gebundene Ganztagsklassen bewilligen, die in einer oder mehreren Jahrgangsstufen gleichzeitig neu eingerichtet werden (beschleunigter Ausbau).
3.2.2
¹Können nach erfolgreicher Einrichtung und Förderung im Jahr der Beantragung in einem oder in mehreren der folgenden Schuljahre aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in einzelnen oder in allen Jahrgangsstufen keine gebundenen Ganztagsklassen eingerichtet werden, gilt die Zusage auf Bewilligung der Förderung für den gebundenen Ganztagszug bis auf Widerruf unverändert fort, so dass in den folgenden Schuljahren davon weiterhin Gebrauch gemacht werden kann. ²Eine Zuwendung erfolgt für das entsprechende Schuljahr nicht. ³Bei Wiederaufnahme des Ganztagsschulbetriebs ist auf Verlangen der Schulaufsicht erneut ein pädagogisches Konzept vorzulegen. ⁴Wird im Jahr der Beantragung keine gebundene Ganztagsklasse eingerichtet, ist die Förderung eines gebundenen Ganztagszugs ggf. in den darauffolgenden Schuljahren erneut zu beantragen.
3.2.3
¹Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe mit dem Aufbau des gebundenen Ganztagszuges begonnen wird, wird von Schulleitung und Schulträger getroffen. ²Sie muss sich aus dem jeweiligen Antrag ergeben.
3.3 Personalausstattung und Finanzierung
3.3.1
¹Für eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen sowie staatlich genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß Nr. 3.1.4, die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1 erfüllen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes in Form eines Festbetrages gewährt, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.
²Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung der Beschäftigung zusätzlicher pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführen. ³Die Förderung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. ⁴Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren getroffen werden. ⁵Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
3.3.2
Der durch die Einrichtung und den Betrieb der gebundenen Ganztagsangebote anfallende zusätzliche Sachaufwand ist vom jeweiligen Schulträger zu tragen.
3.3.3
¹Für eingerichtete gebundene Ganztagsangebote an staatlich anerkannten Grundschulen, Mittelschulen sowie genehmigten oder staatlich anerkannten Förderschulen in freier Trägerschaft, die die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 3.1 erfüllen, werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel durch das Staatsministerium bzw. durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter zur Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes wahlweise eine Zuwendung nach Nr. 3.3.1 oder Lehrerwochenstunden durch Zuordnung staatlicher Lehrkräfte bzw. Förderlehrer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages gemäß Nr. 3.3.4 gewährt. ²Im Falle einer Zuordnung von Lehrerwochenstunden werden je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden, an Mittel- und Förderschulen neun zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen.
³Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich für den Bedarf der gebundenen Ganztagsklassen und bevorzugt klassenbezogen sowie zur Umsetzung eines rhythmisierten Unterrichtstages, somit auch am Nachmittag, einzusetzen. ⁴Sie werden grundsätzlich für unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen (Angebote zur individuellen schulischen Förderung, Intensivierungs-, Übungs-, Differenzierungs- und Vertiefungsstunden) eingesetzt. ⁵Bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.
⁶Soweit die jeweilige Schule in ihrem individuellen pädagogischen Konzept den Einsatz von Lehrerwochenstunden vorsieht, die keine bzw. nur eine geringe Vor- bzw. Nachbereitungszeit erfordern, soll sie dafür eine abweichende Verrechnung dergestalt vorsehen, dass ein Einsatz im Umfang von bis zu 90 Minuten einer Stunde der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft entspricht.
3.3.4
¹Im Falle der Zuordnung von staatlichen Lehrkräften bzw. Förderlehrern sind Art. 31 Abs. 5 bzw. Art. 33 Abs. 2 BaySchFG entsprechend anzuwenden. ²Daneben wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine staatliche Zuwendung in Form eines Festbetrages je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr gewährt, dessen Höhe im Antrags- und Bewilligungsverfahren jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird. ³Die Zuwendungen werden ausschließlich zur Finanzierung des zusätzlichen pädagogischen Personals (z. B. Lehrkräfte) gewährt, das Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der gebundenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführt. ⁴Die Förderung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. ⁵Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren getroffen werden. ⁶Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
3.3.5
¹Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung nach Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.4 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand je gebundener Ganztagsklasse und Schuljahr berücksichtigt. ²Für private Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die Schulträger überdies eine Förderung in Höhe des Eigenbeitrags. ³Über die Gewährung eines kommunalen Mitfinanzierungsbeitrages entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.
3.4 Personal in gebundenen Ganztagsangeboten
¹Der Schulträger hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den gebundenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. ²Art. 94 Abs. 5 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. ³Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 60a Abs. 3 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. ⁴Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. ⁵Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. ⁶Die Bestimmungen des ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. ⁷Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. ⁸Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.
3.5 Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
3.5.1
¹Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme in einer gebundenen Ganztagsklasse grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr angemeldet. ²Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen je Unterrichtswoche mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. ³Schulträger und Schulleitung können über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten festlegen.
3.5.2
Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht.
3.6 Teilnehmerbeitrag
¹An Schulen in freier Trägerschaft können auch für die Teilnahme an gebundenen Ganztagsangeboten in der Kernzeit gemäß Nr. 3.1.2.1 Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden, sofern es sich nicht um private Förderschulen handelt, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen. ²Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. ³Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.
⁴Bei privaten Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, gelten analog die Regelungen der staatlichen Schulen gemäß Nr. 2.3.5 f. und Nr. 2.7.2.
3.7 Räumlichkeiten
¹Für gebundene Ganztagsangebote müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. ²Gebundene Ganztagsangebote finden grundsätzlich in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.
3.8 Antragsverfahren und Bewilligung
3.8.1
¹Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für gebundene Ganztagsangebote ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulträger zu stellen. ²Der Antrag ist – bei Grund- und Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. ³Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Antragsverfahrens vor Beginn des Schuljahres, für das erstmals eine Zuwendung für das Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule bewilligt werden soll. ⁴Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Antragsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Bewilligungsverfahrens bekannt gegeben bzw. bereitgestellt. ⁵Nach Schuljahresbeginn kann grundsätzlich kein Antrag auf Zuwendung für die Förderung eines gebundenen Ganztagsangebots bewilligt werden. ⁶Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung besteht nicht.
3.8.2
¹Die Bewilligung der Zuwendungen für gebundene Ganztagsangebote wird durch die jeweilige Regierung erteilt. ²Die Bereitstellung der zusätzlichen Lehrerwochenstunden und Mittel für die gebundenen Ganztagsklassen erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung. ³Die Höhe der zu gewährenden Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich eingerichteten Ganztagsklassen bzw. der jeweiligen Schülerzahl, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens – bei Grund- und Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – der zuständigen Regierung zu übermitteln sind.
3.8.3
¹Die Bewilligung ersetzt nicht die gemäß Art. 92 bzw. Art. 99 BayEUG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung, die jeweils vor Bewilligung einer Zuwendung vorliegen muss. ²Schulen, die noch nicht abschließend schulaufsichtlich genehmigt sind, haben jährlich einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung zu stellen. ³Ebenfalls ist dies erforderlich, falls bei einer Neubeantragung die Mindestteilnehmerzahl gemäß Nr. 3.1.6 nicht erreicht wurde.
3.8.4
Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
3.8.5
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der gebundenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen, zu überprüfen.
3.8.6
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Festbeträge und des Eigenbetrags können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.
4. Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsregelung
Für gebundene Ganztagsangebote, die vor dem 26. März 2021 eingerichtet und gefördert wurden, sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 anzuwenden.
4.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 14. Februar 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 13. Februar 2020 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zu gebundenen Ganztagsangeboten an Schulen vom 31. Januar 2018 (KWMBl. S. 85) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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