Förderrichtlinien zur Umsetzung des „Fonds Frühe Hilfen“ im Freistaat Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Förderrichtlinien zur Umsetzung des „Fonds Frühe Hilfen“ im Freistaat Bayern

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“ vom 1. Oktober 2017 (VV) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) Zuwendungen zur Förderung von Frühen Hilfen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1  Zweck der Zuwendung

¹Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ²Dabei sind die ersten Lebensmonate und -jahre von besonderer Bedeutung. ³In dieser Zeit werden die Voraussetzungen für die weitere gesunde Entwicklung, insbesondere die Bindungs- und Bildungsfähigkeit junger Menschen wesentlich beeinflusst. ⁴In Bayern bestehen hierzu bereits flächendeckende Strukturen durch das Regelförderprogramm „KoKi – Netzwerk frühe Kindheit“. ⁵Die Zuwendung soll diese Strukturen weiterentwickeln und durch den Ausbau Früher Hilfen sowie die Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen positive Entwicklungschancen für Kinder unterstützen und Risiken für Kindeswohlgefährdungen minimieren.

1.2  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen sowie die Erprobung innovativer Maßnahmen und die Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 VV in Verbindung mit den Leistungsleitlinien Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen. ²Soweit in der VV sowie den Leistungsleitlinien auf die Netzwerke Frühe Hilfen verwiesen wird, sind dies in Bayern die KoKi-Netzwerke frühe Kindheit. ³Für alle Maßnahmen gilt, dass die Steuerung durch die Koordinierende Kinderschutzstelle des Jugendamts erfolgt.

1.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.

1.4  Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen zu den unter Ziffer 1.2 genannten Maßnahmen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.4.1  Besserstellungsverbot/Angemessenheit der Vergütung

¹Der Zuwendungsempfänger darf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die er eine Personalausgabenförderung nach diesen Förderrichtlinien erhält, nicht besser vergüten als vergleichbare Angestellte des Bundes. ²Zuwendungen zur Vergütung von freiberuflich tätigen Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern und vergleichbar qualifizierten Fachkräften aus dem Gesundheitswesen werden nur in angemessener Höhe gewährt.

1.4.2  Evaluation

¹Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass die in Art. 8 Abs. 3 und 4 VV genannten Daten auf kommunaler Ebene erhoben werden können. ²Die konkreten Erhebungsgegenstände und die Verfahren der Datenerhebung werden nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 VV von der Steuerungsgruppe festgelegt und sind zu beachten.

1.5  Art und Umfang der Förderung

1.5.1  Art der Förderung

¹Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. ²Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr.

1.5.2  Umfang der Förderung

¹Der Umfang der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis/in der jeweiligen kreisfreien Stadt. ²Die Geburten werden dabei dem Wohnort der Mutter zugerechnet. ³Das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt gibt den Zuwendungsempfängern bis zum Stichtag 31. Oktober des vorausgehenden Haushaltsjahres die sich aus den jeweils zuletzt veröffentlichten Daten des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung ergebende Verteilung der Bundesmittel für Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 VV bekannt. ⁴Die Gesamtförderung erfolgt maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁵Der gewährte Festbetrag ist zu kürzen, falls die Zuwendung 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.

1.6  Mehrfachförderungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.

2.  Verfahren

2.1  Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug dieser Förderrichtlinien ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt sachlich zuständig.

2.2  Antrag; Form und Frist

¹Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis zum 31. Dezember des vorausgehenden Haushaltsjahres zu stellen. ²Der Umfang der beantragten Förderung soll sich an den im vorausgehenden Haushaltsjahr verwendeten Bundesmitteln orientieren. ³Abweichungen hiervon sind zu begründen. ⁴Soweit zusätzliche Mittel für Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 VV erforderlich sind, kann im laufenden Haushaltsjahr ein erneuter schriftlicher Antrag gestellt werden. ⁵Werden beantragte Mittel im Haushaltsjahr absehbar nicht in voller Höhe benötigt, sollen die Zuwendungsempfänger das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt darüber unverzüglich informieren.

2.3  Nachweis und Prüfung der Verwendung

¹Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt eingereicht werden. ²Die Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ist zugelassen.

3.  Schlussbestimmungen

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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