Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „ALPHA+ besser lesen und schreiben“
DE - Landesrecht Bayern

Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „ALPHA+ besser lesen und schreiben“

¹Lesen und Schreiben haben für die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben einen sehr hohen Stellenwert. ²Allerdings haben wissenschaftliche Untersuchungen (PIAAC-Studie, LEO-Studie) gezeigt, dass Deutschland sich bei den Lese- und Schreibkompetenzen der Erwachsenen im Mittelfeld des OECD‑Durchschnitts bewegt.
³Zur Verbesserung der Lese- und Schreibkompetenzen dieser Menschen gewährt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen zur Durchführung von Kursen zur Alphabetisierung. ⁴Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Zweck der Förderung von Alphabetisierungskursen ist primär die Verbesserung der schriftsprachlichen Kompetenzen gering literalisierter Menschen. ²Das Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ verfolgt das Ziel, möglichst flächendeckend in Bayern geeigneten Trägern einen finanziellen Anreiz für die Durchführung von Kursen zur Alphabetisierung von erwachsenen Personen zu bieten, die aufgrund ihrer begrenzten schriftsprachlichen Kompetenzen nicht in der Lage sind, in angemessener Form am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert wird die Durchführung von Alphabetisierungskursen für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit erheblichen Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben. ²Erhebliche Defizite in den schriftsprachlichen Kompetenzen sind gegeben, wenn in einer der Hauptkompetenzen (Lesen oder Schreiben) der Alpha-Level 3 nicht überschritten wird:
– Alpha-Level 3 Schreiben
Der Teilnehmende kann zwar einzelne Sätze schreiben, jedoch keine zusammenhängenden (auch kürzere) Texte.
– Alpha-Level 3 Lesen
Der Teilnehmende kann zwar einzelne Sätze lesen, versteht jedoch keine zusammenhängenden Texte (z. B. Arbeitsanweisungen).

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. ²Letztere müssen von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sein, ein entsprechender Nachweis ist den Antragsunterlagen beizufügen.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Kurskonzept

¹Für die Förderung eines Kurses „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ ist ein vom Zuwendungsempfänger in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit selbst erstelltes und verantwortetes Konzept vorzulegen, das den allgemeinen Intentionen des Förderprogramms entspricht und evtl. besondere örtliche Gegebenheiten in Bezug auf die Kursteilnehmenden berücksichtigt. ²Das Konzept sollte nachfolgende Punkte berücksichtigen:
– Die konkrete Ausgangslage vor Ort und Notwendigkeit des Projekts,
– eine kurze Beschreibung des Kursinhalts und
– eine Darstellung, in welcher Form und in welchem Umfang der Lernstand bzw. der Leistungsstand ermittelt wird.
³Die Regierung von Niederbayern stellt für die Konzepterstellung ein Musterformular zur Verfügung. ⁴Der Zuwendungsempfänger muss in der Lage sein, die Maßnahme zeitgerecht umzusetzen.

4.2  Lehrpersonal

¹Gut qualifizierte Lehrkräfte sind Voraussetzung für den Erfolg des Projekts „ALPHA+ besser lesen und schreiben“. ²Der Träger muss daher insbesondere über entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal verfügen. ³Die im Rahmen eines Kurses „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ eingesetzten Lehrkräfte müssen entweder
– ein pädagogisches Studium (z. B. Lehramt, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik) oder
– ein Studium „Deutsch als Zweitsprache“ oder „Deutsch als Fremdsprache“ abgeschlossen haben oder
– über eine mehrjährige Berufserfahrung im Grundbildungs- oder sprachlichen Bereich verfügen.
⁴Darüber hinaus sollen die Lehrkräfte
– die Basisqualifizierung Alphabetisierung/Grundbildung (ProGrundbildung) erfolgreich durchlaufen haben oder
– über eine Zulassung des Bundesamtes für Migration für Alphabetisierungskurse verfügen oder
– anderweitige Qualifikationen für Alphabetisierungskurse besitzen.
⁵Die Entscheidung, ob im Einzelfall die erforderliche Qualifikation gegeben ist, trifft die Regierung von Niederbayern. ⁶Ausgaben einer evtl. erforderlichen Qualifikation des Lehrpersonals können nicht im Rahmen des zu fördernden Projekts berücksichtigt werden.

4.3  Sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung

¹Für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung in allen Lebenslagen können folgende zusätzliche Unterrichtseinheiten (UE) geltend gemacht werden:
– Für Lehrgänge bis zu 100 UE Unterricht zusätzlich bis zu 30 UE,
– für Lehrgänge bis zu 150 UE Unterricht zusätzlich bis zu 35 UE,
– für Lehrgänge bis zu 200 UE Unterricht zusätzlich bis zu 40 UE.
²Diese sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung kann von einer Lehrkraft oder einer sozialpädagogischen Kraft vorgenommen werden. ³Die Betreuungs- oder Hilfestellungsstunden sollen in der Regel vor oder nach dem Unterricht abgehalten werden. ⁴Sie können nicht während des Unterrichts stattfinden. ⁵Die Betreuungs- oder Hilfestellungsstunden sind im Klassenbuch zu dokumentieren und im Sachbericht gesondert auszuweisen.

4.4  Kinderbetreuung

¹Soweit erforderlich, kann während des Unterrichts und der sozialpädagogischen Betreuung oder allgemeinen Hilfestellung eine Kinderbetreuung durchgeführt werden. ²Die Förderung der Kinderbetreuung ist ab einem Kind möglich.

4.5  Anzahl der Unterrichtseinheiten

¹Ein Kurs muss mindestens 60 und darf höchstens 200 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten umfassen. ²Bis zu 30 v. H. der Unterrichtseinheiten können mit alternativen Lernmethoden (z. B. im online-Format) abgehalten werden. ³Soweit der Kurs Unterrichtseinheiten zum Ausgleich von Grundbildungsdefiziten im mathematischen und wirtschaftlichen Bereich (z. B. Umgang mit Geld) umfasst, haben diese im Rahmen des regulären Unterrichts zu erfolgen. ⁴Darüber hinaus hat auch die Feststellung des Lernstandes bzw. Leistungsstandes im Rahmen des regulären Unterrichts und der bewilligten Unterrichtseinheiten zu erfolgen. ⁵Die Unterrichtseinheiten für sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung können zusätzlich geltend gemacht werden.

4.6  Anzahl der Teilnehmenden

Ein Kurs ist förderfähig, wenn am dritten Unterrichtstag (Stichtag) mindestens drei Teilnehmende anwesend sind.

4.7  Abgrenzung zu den Fördereckpunkten des Modellprojekts „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende“

¹Nach Nr. 4.6 dieser Förderrichtlinien sind Kurse grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn am dritten Unterrichtstag mindestens drei Teilnehmende anwesend sind, die nicht nach Nr. 5 der Fördereckpunkte des Modellprojekts „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende“ teilnahme- oder zugangsberechtigt sind. ²Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass mögliche Teilnehmende i. S. d. Nr. 4.6 dieser Förderrichtlinien auch solche anerkannten Asylbewerber sind, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben. ³Unbeschadet der Sätze 1 und 2 können darüber hinaus weitere der in Nr. 5 der Fördereckpunkte des Modellprojekts „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende“ beschriebenen Personen an den Kursen des Förderprogramms „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ teilnehmen, sofern ihr Anteil 25 v. H. der Gesamtzahl der Teilnehmenden nicht überschreitet.

4.8  Besuch von mehreren Kursen

¹Die Teilnahme ist nicht auf den Besuch eines Kurses beschränkt. ²Jeder Teilnehmende kann mehrere Kurse nacheinander besuchen, bis er sowohl im Schreiben wie auch im Lesen den Alpha-Level 4 erreicht hat.

4.9  Feststellung des Lern- bzw. Leistungsstandes

¹Bei den teilnehmenden Personen muss der Leistungsstand festgestellt werden – möglichst zu Beginn des Lehrgangs. ²Auch bei einem späteren Eintritt in den Kurs ist der Leistungsstand festzustellen. ³Dabei ist eine Ermittlung des Alpha-Levels vorzunehmen. ⁴Möglichst zum Ende des Lehrgangs ist der Lernfortschritt zu ermitteln und das Ergebnis im Sachbericht zu dokumentieren. ⁵Die Art der Leistungsfeststellung ist dem Träger freigestellt. ⁶Die Feststellung des Leistungsstandes bzw. des Lernfortschrittes muss grundsätzlich während des regulären Unterrichts erfolgen. ⁷Sollten hierzu zusätzlich Stunden benötigt werden, ist dies bei der Planung der Gesamtunterrichtseinheiten entsprechend zu berücksichtigen. ⁸Eine gesonderte Pauschale wird nicht gewährt.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

Die Förderung der Kurse erfolgt als Projektförderung.

5.2  Form der Zuwendung

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3  Finanzierungsplan

¹In einem Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbestandteile aufzuführen. ²Die Summe der einzelnen darin enthaltenen Ausgabenpositionen muss den Gesamtausgaben entsprechen. ³Finanzierungsbestandteile sind:
– Eigenmittel
¹Grundsätzlich sind vom Projektträger mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel aufzubringen. ²Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für das Projekt gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.
– Teilnahmegebühren
¹Soweit Teilnahmegebühren erhoben werden, ist deren Gesamtsumme gesondert auszuweisen. ²Bei der Berechnung des Eigenmittelanteils wird sie den Eigenmitteln zugerechnet.
– Öffentliche Mittel
Hierzu zählen (aufsummiert) alle Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber (insbesondere kommunale Zuwendungen, jedoch nicht die beantragte Zuwendung des Freistaates Bayern) für den „ALPHA+ besser lesen und schreiben“-Kurs.
– Zuwendung des Freistaates Bayern
Beantragte Mittel des Freistaates Bayern (hinsichtlich der Höhe siehe Nr. 5.5).
⁴Evtl. bei der Finanzierung bestehende Unklarheiten sind mit der Regierung von Niederbayern abzusprechen.

5.4  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Als zuwendungsfähige Ausgaben der Kurse werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Standardeinheitsausgaben bzw. pauschalierten Ausgaben mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen anerkannt:
Ausgabenposition 1
Ausgabenposition 1.1
Je nachgewiesener Unterrichtseinheit (45 Minuten) für die Durchführung des Kurses „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ können pauschal Ausgaben in Höhe von 42,23 Euro angesetzt werden (darin enthalten sind auch die Stunden der Lernstanderhebung bzw. Leistungsfeststellung).
Ausgabenposition 1.2
Je nachgewiesener Unterrichtseinheit für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung für die Teilnehmenden können pauschal Ausgaben in Höhe von 42,23 Euro angesetzt werden.
Ausgabenposition 2
¹Für Zwecke der Projektleitung können folgende Aufwendungen für Projektleiterstunden (eine Projektleiterstunde entspricht 60 Minuten) geltend gemacht werden, sofern damit unmittelbar der Zweck der Zuwendung gefördert wird:
– Für Lehrgänge bis zu 100 UE zusätzlich bis zu 10 Projektleiterstunden,
– für Lehrgänge bis zu 150 UE zusätzlich bis zu 15 Projektleiterstunden,
– für Lehrgänge bis zu 200 UE zusätzlich bis zu 20 Projektleiterstunden.
²Je nachgewiesener Projektleiterstunde können Pauschalausgaben in Höhe von max. 40 Euro angesetzt werden. ³Die angefallenen Projektleiterstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht auszuweisen. ⁴Ein entsprechendes Formular wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.
Ausgabenposition 3
¹In den Fällen, in denen während des Unterrichts bzw. während der sozialpädagogischen Betreuung oder allgemeinen Hilfestellung eine Kinderbetreuung durchgeführt wird, können pauschal Ausgaben in Höhe von 25 Euro je Unterrichtseinheit (45 Minuten) der nachgewiesenen Kinderbetreuung angesetzt werden. ²Bei nachgewiesener Erforderlichkeit einer zweiten Kinderbetreuungskraft kann die Pauschale verdoppelt werden.
Ausgabenposition 4
Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial können pauschal Ausgaben in Höhe von 5 Euro je nachgewiesener Unterrichtseinheit angesetzt werden.
Ausgabenposition 5
Für die gesamten indirekten Kosten können pauschal 12 Prozent der direkten Kosten (Ausgabenpositionen 1.1, 1.2, 2, 3 und 4) angesetzt werden.
²Mit den unter den Ausgabenpositionen 1.1, 1.2 und 2 genannten Pauschalbeträgen sind auch die den Dozentinnen und Dozenten bzw. Projektleitungen vom Träger bezahlten Fahrtkosten abgedeckt. ³Die Pauschalbeträge können jedoch nur dann in der genannten Höhe berücksichtigt werden, wenn das eingesetzte Personal mindestens diese Beträge je Unterrichtseinheit als Honorar und Fahrtkostenersatz tatsächlich erhält. ⁴Wird dem eingesetzten Personal ein geringerer Stundensatz je Unterrichtseinheit für Honorar und Fahrtkosten bzw. je Stunde für die Projektleitung vergütet, kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag als zuwendungsfähig berücksichtigt werden. ⁵Ein Formular „Bestätigung über tatsächlich gezahltes Honorar und Fahrkostenersatz“ wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.

5.5  Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.6  Mehrfachförderung

Eine Zuwendung nach diesem Förderprogramm kann nicht gewährt werden, wenn für einen Kurs „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ eine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gewährt wird (Verbot der Mehrfachförderung).

5.7  Zuschuss für die trägerübergreifende Fach- und Koordinationsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung

¹In einem von der KMK beschlossenen 10-Punkte-Programm zur Alphabetisierung und Grundbildung haben sich die Bundesländer verpflichtet, eine Fach- und Koordinationsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung zu benennen und zu unterstützen. ²Diese Stelle ist in Bayern beim Bayerischen Volkshochschulverband eingerichtet und arbeitet trägerübergreifend. ³Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem KMK-Beschluss wird diese Stelle mit einem Personalkostenzuschuss gefördert. ⁴Er beträgt im Jahr 2021 40 000 Euro und in den Folgejahren bis einschließlich des Jahres 2026 30 000 Euro.

6.  Projektdurchführung

6.1  Klassenbuch

¹Der Projektträger ist verpflichtet, von Beginn des Projekts an das gesamte Projekt ausreichend zu dokumentieren. ²Aufgrund der bestehenden Ausgabenpauschalierung wird auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichtet. ³Den anderweitigen Nachweisen über die Projektdurchführung, die für die Ermittlung der pauschalierten Ausgaben relevant sind, kommt damit besondere Bedeutung zu. ⁴An erster Stelle ist hier das Klassenbuch zu nennen. ⁵Deshalb ist während der gesamten Dauer der Durchführung eines Kurses „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ ein Klassenbuch gewissenhaft und vollständig zu führen. ⁶Hieraus müssen insbesondere Datum und Stundeneinteilung, Name und Unterschrift der Lehrkraft, der behandelte Stoff (Thema des Unterrichts) sowie die abwesenden Teilnehmenden ersichtlich sein. ⁷Erfolgt eine Kinderbetreuung, so muss diese ebenfalls aus dem Klassenbuch ersichtlich sein. ⁸Gleiches gilt für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung. ⁹Anhand dieser Aufzeichnungen muss nachprüfbar sein, welche Personen an welchen Tagen an dem Kurs teilgenommen haben, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde sowie welche Lehrkräfte oder sozialpädagogischen Kräfte wie viele Stunden unterrichtet bzw. betreut haben. 1⁰Ein Muster des Klassenbuches wird dem Projektträger mit dem Bewilligungsbescheid bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zugesandt.

6.2  Teilnehmenden-Liste

¹Bei jedem Projekt ist eine Liste der Teilnehmenden mit Angabe des Namens, Wohnortes, des Alters und mit den Unterschriften der Teilnehmenden, sowie weiteren Angaben (wie Geschlecht, Angaben zum Status Asylbewerber, Datum des Kurseintritts, Schulabschluss, usw.) zu führen. ²Diese Liste ist ab Beginn des Kurses und während des gesamten Förderzeitraums zu führen.

6.3  Abstimmung

¹Die Projekte sind in enger Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern durchzuführen. ²Auftretende Probleme und Zweifelsfragen sind bereits während der Projektlaufzeit mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter abzuklären. ³Wichtige Fragen sind, über eine telefonische Beratung hinaus, stets schriftlich, bevorzugt per E-Mail an die Regierung von Niederbayern heranzutragen.

6.4  Öffentlichkeitsarbeit

Soweit über die Durchführung der Kurse in der Öffentlichkeit berichtet wird (Internet, Zeitung), ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinzuweisen.

7.  Antragstellung

¹Die Zuwendung ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Kursbeginn mit dem vorgegebenen und unterschriebenen Formblatt bei der Regierung von Niederbayern zu beantragen. ²Ein Projektbeginn vor der Erteilung der Zustimmung zum sog. vorzeitigen Maßnahmebeginn oder der Erteilung des Bewilligungsbescheides führt dazu, dass eine Förderung des Kurses nicht möglich ist (Förderausschluss). ³Die Beantragung erfolgt gemäß Muster. ⁴Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
– Ein Projektkonzept,
– Referenzen des Projektträgers oder Nachweise über zertifiziertes Qualitätsmanagement, Auditierung oder Gütesiegel und
– Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Bildungspersonals.

8.  Verwendungsnachweis

8.1  Vorlage des Verwendungsnachweises

¹Nach Abschluss des Projekts ist der Regierung von Niederbayern die ordnungsgemäße Projektdurchführung durch die Vorlage des Verwendungsnachweises zu belegen. ²Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.

8.2  Form des Verwendungsnachweises

¹Für den Verwendungsnachweis ist das mit dem Bewilligungsbescheid übersandte Formblatt zu verwenden. ²Dieses ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.

8.3  Anlagen zum Verwendungsnachweis

8.3.1  Sachbericht

¹Zum Verwendungsnachweis ist auf einem ebenfalls von der Regierung von Niederbayern zur Verfügung gestellten Formblatt ein Sachbericht zu erstellen. ²In diesem Formblatt werden alle für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (Verwendungsnachweis) notwendigen Informationen und Bestätigungen abgefragt. ³Dieses Formblatt ist deshalb vollständig und umfassend auszufüllen.

8.3.2  Weitere Anlagen

Mit dem Verwendungsnachweis sind im Original vorzulegen:
– der Sachbericht über die Gesamtmaßnahme (dabei steht es dem Träger frei, neben dem hierfür vorgegebenen Formblatt noch einen zusätzlichen detaillierten Sachbericht zu verfassen und vorzulegen),
– das vollständig geführte Klassenbuch,
– die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Teilnehmenden-Liste,
– eine Bestätigung über tatsächlich gezahltes Honorar und Fahrtkostenersatz,
– ein Nachweis über die Projektleiterstunden und
– Belege über Teilnahmegebühren, Zuschüsse bzw. Zuwendungen und Spenden.

9.  Auszahlung der Zuwendung

¹Der vollständige Verwendungsnachweis wird von der Regierung von Niederbayern geprüft. ²Mit Abschluss der Prüfung erfolgt die endgültige Festsetzung der Höhe der Zuwendung. ³Der festgesetzte Betrag wird anschließend an den Projektträger ausbezahlt.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirigent
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