FöR-GaWaU: 7912.5-U Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (Förderrichtlinien für Grün- und Erholungsanlagen, Wanderwege und Unterkunftshäuser – FöR-GaWaU) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Januar 2023, Az. 66b-U8667.21-2022/1-3 (BayMBl. Nr. 164)
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Bayerischen Landesgartenschauen (Gartenschauen), für Wanderwege und für Unterkunftshäuser. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil I: Förderung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen
1. Zweck der Zuwendung
¹Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Investitionen
– für die Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und der städteökologischen und -klimatischen Verhältnisse zur Unterstützung einer integrierten, nachhaltigen Stadt- und Stad-Umland-Entwicklung sowie zum Erhalt beziehungsweise zur Verbesserung der Biodiversität und
– für die Beseitigung von städtebaulichen, ökologischen oder auch soziologischen Fehlentwicklungen und Defiziten bei Grünstrukturen.
²Ziel ist es, für die Bevölkerung dauerhafte und vorbildliche Grün- und Erholungsanlagen in Verbindung mit einer Gartenschau zu schaffen oder bestehende Anlagen weiterzuentwickeln und zu verbessern. ³Gartenschauen stellen ein wichtiges Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung und ein Korrektiv bei städtebaulichen Fehlentwicklungen dar. ⁴Sie tragen dazu bei, in bayerischen Städten eine nachhaltige, umwelt- und naturfreundliche Stadtentwicklung zu unterstützen, indem für die Bevölkerung attraktive Landschaftsräume und Freiflächen als bleibende Werte geschaffen werden.
2. Gegenstand der Förderung von Grün- und Erholungsanlagen
2.1 Bewerbung, Veranstaltungsdauer
¹Gefördert werden vorbildliche, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Anlass der Durchführung einer Gartenschau, die nach einer Bewerbung bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH, Bavariaring 14, 80336 München, https://www.lgs.de/, vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Zielsetzungen und Kriterien den Zuschlag erhalten hat. ²In der Regel wird jährlich nur eine Gartenschau durchgeführt, es sei denn, eine in einem bestimmten Jahr vorgesehene Gartenschau wird aus besonderem Anlass in ein Folgejahr verschoben. ³Die Veranstaltungsdauer der Gartenschau wird von der jeweiligen Gartenschaukommune selbst bestimmt und beträgt zwölf bis 24 Wochen.
2.2 Zuschlagserteilung
¹Im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens ist der Zuschlag derjenigen Kommune zu erteilen, die mit ihrem Gartenschaukonzept die nachfolgenden Zielsetzungen und Kriterien am besten erfüllt. ²Den Zuschlag erteilt das StMUV im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF).
2.3 Zielsetzungen
– ¹In bayerischen Städten und Gemeinden wird eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützt, indem dauerhaft wertvolle Landschaftsräume und Freiflächen geschaffen oder bestehende optimiert und weiterentwickelt werden. ²Dabei sollen Abstimmungen zwischen sozialen und ökologischen Erfordernissen erfolgen, Naherholungsangebote geschaffen, wertvolle Grünbestände und Landschaftselemente entwickelt und gesichert sowie die Versiegelung von Flächen minimiert, Brachflächen saniert und die Biodiversität gestärkt werden. ³Es wird angestrebt, bei Gartenschauen die Verwendung von Torf zu vermeiden.
– Eine nachhaltige Verbesserung des Stadtklimas, unter anderem durch klimarelevante Freiflächen, und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel werden angestrebt.
– Die Bevölkerung soll durch beispielhafte Gestaltung und Pflege von Grünflächen, Gärten und benachbarten Ortsteilen, durch qualitätsvolle pflanzenbauliche Ausstellungen, Lehrschauen und sonstige Veranstaltungen über Fragen der natürlichen Lebensgrundlagen, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Gartenbaus und der nachhaltigen Orts- beziehungsweise Stadtentwicklung informiert werden.
– Die Region, die örtliche Wirtschaft, insbesondere der Tourismus sowie das gesamte lokale Handeln sollen gestärkt werden und neue Impulse erhalten zur Verbesserung der kommunalen Zusammenarbeit, des Zusammenhalts und der Identifikation der Bürger, der Institutionen und der Unternehmen vor Ort.
2.4 Kriterien für die Ausrichtung einer Gartenschau
– Die Zielsetzungen müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept eingebettet sein.
– Die Finanzierung der dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen, der Durchführung der Gartenschau und der Folgekosten muss gesichert sein und die finanzielle Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden.
– Bei der Zuschlagsentscheidung sind die Eigentumsverhältnisse der Grün- und Erholungsflächen, die Nachnutzung und strukturpolitische Effekte zu berücksichtigen.
– ¹Intensive Anstrengungen der interessierten Kommune hinsichtlich einer frühzeitigen Beteiligung und Information der Bürgerinnen und Bürger, der regionalen Organisationen aus Wirtschaft, Landwirtschaft sowie aus dem Umwelt- und Sozialbereich während der Planungs- und Bewerbungsphase für eine Gartenschau sind erforderlich. ²Die Bürgerbeteiligung sowie die frühzeitige, transparente und strukturierte Information und Einbindung der Öffentlichkeit ist im Rahmen der Bewerbung darzustellen.
– Im Übrigen gelten die mit Zustimmung des StMUV und des StMELF von der Bayerischen Landesgartenschau GmbH zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren herausgegebenen weiteren Hinweise („Leitfaden“) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3. Zuwendungsempfänger
– ¹Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig (mindestens 25 Jahre) zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die die Ausgaben trägt. ²Die Kommune ist als Adressatin des Zuwendungsbescheids verpflichtet, die darin enthaltenen Auflagen und Maßgaben (Nebenbestimmungen) zu beachten. ³Die Berechtigung zur Mittelverwendung ist auf den Zuwendungsempfänger beschränkt.
– ¹In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an einen Dritten gestattet werden, wenn die Grün- und Erholungsanlagen dauerhaft in dessen Verantwortungsbereich verbleiben, alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung (gleiche persönliche, fachliche und finanzielle Kriterien wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger) von diesem dauerhaft übernommen werden und dadurch der Zuwendungszweck ebenso erfüllt wird. ²Sofern die Weiterleitung der Mittel an Dritte erfolgt, hat das in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. ³Geeignete Nachweise zur Einhaltung der oben genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten. ⁴Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. ⁵Dies gilt auch für die örtliche Durchführungsgesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
Maßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie an Grün- und Erholungsanlagen stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.
4.2 Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung
4.2.1
Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
4.2.2
Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
4.2.3
¹Die Zweckbindungsfrist für Grün- und Erholungsanlagen beträgt 25 Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. ²Bei sonstigen investiven Anlagenteilen (zum Beispiel Erholungseinrichtungen wie Spielplätze, Ruhebänke etc.) ist ebenfalls grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist.
4.3 Barrierefreiheit, dauerhafte Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen
4.3.1
Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs zu den Grün- und Erholungsanlagen ergeben, sind bei der Realisierung und Nutzung zu berücksichtigen.
4.3.2
¹Die Grün- und Erholungsanlagen müssen der Öffentlichkeit dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung stehen. ²Temporäre Nutzungseinschränkungen, die auch durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung geregelt werden können (zum Beispiel Öffnungszeiten, Sperrung aus Sicherheitsgründen, Veranstaltungen etc.), sind zulässig. ³Nach Beendigung der Gartenschau können auf den geförderten Flächen Veranstaltungen durchgeführt werden, sofern in der jährlichen Gesamtschau der Hauptzweck der Flächen, der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, nicht im überwiegendem Maß eingeschränkt wird und die Anlagen durch die Veranstaltungen nicht nachhaltig geschädigt werden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. ²Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel Abschluss eines Vertrags), soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Sinn von Nr. 8.1.2 Satz 2 vor der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen oder dürfen.
³Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
– innerhalb des Gartenschaugeländes: Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen (zum Beispiel dauerhafte Pflanzbereiche, Ruhezonen, Teichanlagen, Lehrpfade, Wegesystem), die der Öffentlichkeit (nach Durchführung der Gartenschauveranstaltung) dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen;
– bei dezentralen Gartenschaukonzepten: Ausgaben für dauerhafte Verbindungswege, -brücken und Grünkorridore zwischen den dezentralen Grün- und Erholungsarealen;
– Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen in der Regel in wassergebundener oder wasserdurchlässiger Bauweise; die Befestigung mit nicht wassergebundenen oder nicht wasserdurchlässigen Belägen ist nur dann förderfähig, wenn dies zwingend notwendig ist (zum Beispiel bei größeren Steigungen, Barrierefreiheit, Überschwemmungsgefahr, aus statischen Gründen etc.) und das Einvernehmen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde hierfür vorliegt; dies gilt entsprechend auch für die Begrenzung von Wegen und Beeten;
– Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276; zum Beispiel Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276); diese sind grundsätzlich mit 18 % der förderfähigen Kostengruppen pauschal anzusetzen und entfallen insgesamt, wenn der Maßnahmenträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen wie
Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3),
Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4),
Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5),
Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und
Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphase 8)
ganz oder teilweise durch eigenes kommunales Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt;
– Ausgaben für die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans.
⁴Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen.
⁵Folgende Ausgaben sind
– Grunderwerb und öffentliche (technische) Erschließung;
– Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte, Küchenbereich);
– Beleuchtung (ausgenommen Effektbeleuchtung) und Toiletten;
– Altlastenbeseitigung einschließlich der entsprechenden Baunebenkosten;
– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, soweit sie bei dauerhaften Neuanpflanzungen nicht Teil der Ausschreibung war und als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche vereinbart wurde;
– Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat;
– Anschaffung von beweglichen Sachen;
– Unterhalt und Betrieb der Grün- und Erholungsanlage;
– kommunale Regiearbeiten;
– Umsatzsteuer, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung;
– Wettbewerbe (gemäß Kostengruppe 725 nach DIN 276 zum Beispiel Ideen- oder Realisierungswettbewerb für Gartenschauen).
5.3 Höhe der Zuwendung
– ¹Für dauerhafte Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. ²Die Zuwendung pro Gartenschau kann dabei maximal fünf Millionen Euro betragen.
– ¹Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (RmbH) gelegen sind, erhöht sich der Fördersatz um zehn Prozentpunkte. ²Der maximale Fördersatz beträgt somit 60 % bei gleichbleibendem Zuwendungshöchstbetrag von maximal fünf Millionen Euro pro Gartenschau. ³Zur Bestimmung des Fördersatzes gilt die Einordnung der Kommune in die RmbH-Gebietskulisse zum Zeitpunkt des Zuschlags für die Gartenschau.
– ¹Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, maßgeblich in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. ²Bei grundlegenden Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden, wobei im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigt werden soll, inwieweit die Kommune das Defizit zu verantworten hat.
– Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.
– ¹Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. ²Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
– Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird grundsätzlich keine Zuwendung gewährt.
5.4 Mehrfachförderung
5.4.1 Förderkonkurrenz
¹Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. ²Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder Europäischer Union (EU) sind zulässig. ³Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
5.4.2 Kofinanzierungsfähigkeit der Investitionskosten
¹Zu Zuwendungen des Freistaates Bayern nach diesen Richtlinien kann eine Kofinanzierung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021 – 2027 erfolgen. ²Hinweise zum EFRE-Programm können unter http://www.efre-bayern.de/ abgerufen werden.
5.5 Einnahmen
5.5.1
¹Nur die dauerhafte Schaffung von Grün- und Erholungsanlagen, nicht jedoch die Durchführung einer Gartenschauveranstaltung samt den damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Personal, temporäre Pflanzenausstellungen, Werbung, Begleitveranstaltungen, Toiletten etc.) ist förderfähig. ²Die Schaffung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen stellt keine Einnahmen schaffende Maßnahme dar.
5.5.2
¹Werden bei der Durchführung der Gartenschau durch die Kommune Überschüsse erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben in Abzug zu bringen. ²Bei erst späterer Abrechnung der Ausgaben der Gartenschaudurchführung sind bei Überschüssen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Grün- und Erholungsanlagen nachträglich zu kürzen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. ³Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6. Zuständigkeit und Antragstellung
6.1 Bewilligungsbehörde
Die Zuwendungen für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen bewilligt die jeweils örtlich zuständige Regierung, falls die Zuständigkeit nicht durch eine gesonderte Regelung auf eine andere Bewilligungsbehörde übertragen wird.
6.2 Antragstellung für Grün- und Erholungsanlagen
Zuwendungsanträge für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen sind bei der zuständigen Regierung einzureichen.
6.3 Antragsunterlagen
¹Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. ²Dem Antrag für Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen sind folgende Unterlagen beizufügen:
– eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen;
– eine Erklärung, ob und wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der geförderten Anlagen beziehungsweise Einrichtungen für die Öffentlichkeit sichergestellt wird;
– eine Erläuterung, inwieweit das Bewerbungskonzept umgesetzt wird;
– ein Pflege- und Nachnutzungskonzept für die überplante Fläche, das der langfristigen ökologischen Zielsetzung Rechnung trägt;
– ein Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über die Durchführung des Vorhabens;
– ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens, einschließlich Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise Angaben zu Höhe und Finanzierung der durch die Maßnahme ausgelösten Folgeausgaben, insbesondere für Betrieb und Unterhalt; im Fall der Bildung von Teilmaßnahmen umfasst die Prüfung der Gesamtfinanzierung die Summe aller Teilmaßnahmen;
– eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
– bei Hochbauten eine Ausgabengliederung nach DIN 276 oder nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO (bei Tiefbauten entsprechend).
7. Bewilligungsverfahren
7.1 Grün- und Erholungsanlagen
¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. ²Dabei ist die besondere Bedeutung der Finanzkraft der antragstellenden Kommune zu berücksichtigen.
7.2 Aufbewahrungsfristen
Die Förderunterlagen der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre, aufzubewahren.
8. Beginn der Ausführung
8.1 Vorhabenbeginn
8.1.1
Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
8.1.2
¹Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. ²Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
³Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren, Rodungsarbeiten, Entbuschungen), die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens.
8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
8.2.1
¹Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. ²Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden.
8.2.2
¹Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. ²Nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist binnen Jahresfrist über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.
9. Auszahlungsantrag
¹Auszahlungsanträge der Kommunen sind entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO mit einer Erklärung über den Stand der Ausgaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. ³Für Vorhaben, die mit Mitteln der EU kofinanziert werden, ist eine Erklärung über den Stand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen erforderlich.
10. Nachweis der Verwendung
10.1 Verwendungsnachweis
¹Bei Grün- und Erholungsanlagen ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen.
10.2 Kofinanzierung
¹Bei Kofinanzierung des Vorhabens mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten: ²Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. ³Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist nicht zulässig.
10.3 Evaluation
¹Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau sind der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch weitere Informationen zu übermitteln. ²Es sind Aussagen darüber zu treffen, inwieweit die jeweiligen städtebaulichen Zielsetzungen mit der Gartenschau erreicht werden konnten, sowie weitere Angaben zur Besucherzahl der Gartenschau, zur Größe, zum Zustand, der Beschaffenheit und Nutzung der geförderten, dauerhaften Flächen, zur ökologischen Aufwertung sowie Nutzung durch die Bevölkerung zu machen. ³Dazu wird ein gesondertes Formblatt zur Verfügung gestellt.
Teil II: Förderung von längeren Beiträgen auf Gartenschauen
11. Zweck der Zuwendung
¹Gefördert werden qualitätsvolle längere Beiträge, die mit ökologischer und umweltgerechter Zielsetzung im Rahmen der Gartenschauveranstaltung während des gesamten oder überwiegenden Ausstellungszeitraums durchgeführt werden. ²Die Beiträge sollen die ökologischen Schwerpunkte und Ziele der jeweiligen Gartenschau mit aufgreifen. ³Die temporären Veranstaltungen der Gartenschauen dienen besonders dem gärtnerischen Berufsstand sowie zahlreichen weiteren Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau- und Umweltthemen. ⁴Dem bayerischen Gartenbau wird damit die Möglichkeit gegeben, seine Beiträge zu gestalterischen und ökologischen Verbesserungen zu kreativem Grün in der Stadt vorzustellen. ⁵Zweck der Durchführung von längeren Beiträgen auf Gartenschauen ist die Schaffung eines hochwertigen Informations- und Bildungsangebots zu ökologischen und Umwelt- Themen im Kontext der jeweiligen Gartenschau.
12. Zuwendungsempfänger, Art und Höhe der Zuwendung
¹Zuwendungsempfänger ist die jeweilige gemeinnützige „Umweltorganisation“ (Verband, Verein), zum Beispiel BUND Naturschutz, Landesbund für Vogel- und Naturschutz, Deutscher Alpenverein (DAV), Imkereiverbände, örtliche Obst- und Gartenbauvereine, die sich satzungsgemäß dem Natur- oder Umweltschutz widmen. ²Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. ³Der Fördersatz beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Beiträge und Aktionen, die Zuwendungssumme beträgt insgesamt maximal 50 000 € pro Organisation. ⁴Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben liegt bei 5 000 € pro Organisation; somit:
– mögliche Zuwendungen des Freistaates Bayern: mindestens 3 500 € bis maximal 50 000 €
– erforderliche zuwendungsfähige Ausgaben: mindestens 5 000 € bis 71 428,57 €.
⁵Die baren Eigenmittel des Zuwendungsempfängers müssen unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen in jedem Fall mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. ⁶Der völlige Ersatz von Eigenmitteln durch Geld- und Sachspenden Dritter beziehungsweise Arbeits- und Sachleistungen des Zuwendungsempfängers ist unzulässig. ⁷Werden die Beiträge nicht vollständig ausgeführt und die beantragten Ausgaben zu mehr als 10 % unterschritten, hat das eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge. ⁸Mehrere Beiträge einer Organisation auf einer Landesgartenschau sind in einem Aktionsprogramm zusammenzufassen und darzustellen. ⁹Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs ergeben, sind zu berücksichtigen.
13. Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben für einzelne Fachbeiträge beziehungsweise das fachliche Aktionsprogramm. ²Zuwendungsfähig sind im Zusammenhang mit der Gartenschau projektbezogene
– Ausgaben für Planung und Umsetzung,
– Personal- und Sachausgaben für Anschaffung, Aufbau und Betrieb eines Aktionsstands (zum Beispiel Pavillon, Container, Bauwagen oder ähnliche Einrichtungen), auch für Außenanlagen sowie für Ausstattungsgegenstände (zum Beispiel Sitzgelegenheiten, Tische, Pulte und Ähnliches), einschließlich Materialkosten,
– Personal- und Sachausgaben für Standbetreuung und Fachveranstaltungen (zum Beispiel Referenten für Fachvorträge),
– Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Ausstellungsgegenstände wie Stellwände, Ausstellungstafeln, Roll-Ups und Ähnliches,
– Ausgaben für die Ausleihe mobiler elektrischer Geräte (zum Beispiel PC, Laptop, Beamer) oder in begründeten Fällen deren Anschaffungskosten,
– Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaterial (zum Beispiel Faltblätter, Flyer etc.),
– Fahrtkostenerstattung beziehungsweise Wegstreckenentschädigung,
– Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Organisationsangehörigen,
– Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
– ¹Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Organisationsangehörigen. ²Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
13.1 Personalausgaben für Eigenpersonal und Helfer der Organisationen
¹Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal, das bei der gemeinnützigen Organisation angestellt oder tätig ist, sind folgende maximalen Stundensätze zulässig:
²Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchststundensätze. ³Sie gelten auch für Honorarkräfte. ⁴Der für die jeweilige fest angestellte Fach- oder Verwaltungskraft (qualifizierte Fachkraft, sonstige Fachkraft, Verwaltungskraft) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger beziehungsweise Arbeitgeber bescheinigt werden. ⁵Für dessen Ermittlung ist die Berechnungsformel heranzuziehen (siehe Nr. 20). ⁶Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen. ⁷Freiwillige Arbeitsleistungen von Vereinsangehörigen und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten, Teilnehmer am Freiwilligen Ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) werden nach den vom StMELF bekannt gegebenen ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. ⁸Ausgaben für externe Fachreferenten fallen nicht unter die oben genannten Personalausgaben der Organisationen. ⁹Sie sind in der jeweils angefallenen Höhe zuwendungsfähig. 1⁰Bei der Beauftragung externer Fachreferenten sind die Vergabevorschriften zu beachten (siehe Nr. 15).
13.2 Qualifikation
¹Ausschlaggebend für die Festsetzung der Stundenhöchstsätze für die Personalausgaben ist die Qualifikation der am Projekt beteiligten Personen. ²Die fachliche Qualifikation kann neben einer durch das StMUV anerkannten pädagogischen Ausbildung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. ³Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung beziehungsweise Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) voraus. ⁴Auch speziell angeeignetes Expertenwissen kann anerkannt werden, nachzuweisen gegebenenfalls über Publikationen oder Ähnliches. ⁵Die Qualifikation ist zu erläutern. ⁶Bei fehlender Erläuterung oder fehlender Qualifikation gilt der Stundensatz für eine „sonstige Fachkraft“ beziehungsweise für eine „Verwaltungskraft“.
13.3 Nachweis der Arbeitsstunden und Ausgaben
¹Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen auf Nachfrage belegt werden können. ²Hierfür sind Stundenlisten (siehe beispielhaftes Formblatt, abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu führen. ³Die Arbeitszeiten müssen eindeutig dem Projekt zuzuordnen sein, ferner muss ein Mittelfluss bei allen Beschäftigten und Helfern nachgewiesen werden können (zum Beispiel durch Lohnkontoauszug). ⁴Projektbezogene Betriebsausgaben wie Strom, Wasser, Abwasser, Telefon und Kommunikation, Porto, Bürobedarf können anstelle eines Einzelnachweises auch pauschal mit höchstens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ansatz gebracht werden. ⁵Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden. ⁶Ausleihgebühren müssen auf Nachfrage mit Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge belegt werden können. ⁷Für Barzahlungen beziehungsweise Barvorschüsse ist ein Handkassenbuch zu führen.
13.4 Förderung Aktionsstand
¹Die Anschaffungskosten für den Aktionsstand sind zuwendungsfähig. ²Die Bewilligungsstelle legt für den Aktionsstand eine Zweckbindungsfrist von mindestens drei Jahren fest. ³Eine Zuwendung für einen neuen Aktionsstand desselben Zuwendungsempfängers kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist des vorher geförderten Aktionsstands beantragt werden. ⁴Bei Eigentumsübertragung an einen anderen Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 12 zur Verwendung auf einer nachfolgenden Gartenschau kann die Zweckbindungsfrist verkürzt werden. ⁵Der geförderte Aktionsstand darf auch für andere Umweltbildungsaktionen außerhalb von Gartenschauen verwendet werden.
13.5 Förderung mobiler elektrischer Geräte
¹Aufgrund der kurzen, auf die Dauer der Gartenschau begrenzten Projektlaufzeit der Beiträge oder Aktionen werden Anschaffungsausgaben mobiler elektrischer Geräte (zum Beispiel PC, Beamer oder sonstige Vorführgeräte) nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. ²Im Regelfall können Ausgaben für die Miete dieser Geräte geltend gemacht werden. ³Die Anschaffungsausgaben mobiler Geräte können zuwendungsfähig sein, sofern nach Ende des Bewilligungszeitraums eine Eigentumsübertragung an andere Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 12 denkbar ist und bestätigt wird, dass die Geräte auch auf nachfolgenden Gartenschauen eingesetzt werden (ergänzende Regelung zu Nr. 4.1 ANBest-P). ⁴Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre. ⁵Ausgaben für die Miete von Geräten oder die Beschaffung von Geräten bis zu einem Anschaffungswert von 800 € (netto) können in voller Höhe angesetzt werden. ⁶Ausgaben für die Beschaffung von Geräten, deren Anschaffungskosten über 800 € (netto) liegen, können unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer für das erste Einsatzjahr anteilig mit 40 %, für das zweite und dritte Einsatzjahr jeweils mit 30 % als zuwendungsfähig anerkannt werden. ⁷Übersteigen die Mietausgaben die Anschaffungsausgaben, ist im Sinne der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Anschaffung vorzuziehen.
13.6 Reise- beziehungsweise Fahrtkosten
¹Für Fahrtkosten des Projektpersonals sind die Sätze des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zugrunde zu legen. ²Für Fahrten mit PKW kann eine Wegstreckenentschädigung pro Kilometer nach Art. 6 BayRKG abgerechnet werden. ³Damit sind alle entstehenden Aufwendungen abgegolten. ⁴Zuschläge für Mitfahrer werden nicht vergütet. ⁵Diese Kilometerkosten gelten für Fahrten von Eigenpersonal und Dritten. ⁶Dabei sind für jede Fahrt Listen mit Angabe der zurückgelegten Strecke und des Kraftfahrzeug-Kennzeichens zu führen.
14. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
¹Nicht zuwendungsfähig sind
– Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind,
– Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen,
– Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden,
– Ausgaben für Bewirtung mit Ausnahme der Lebensmittel bei fachbezogenen Bildungsprojekten (zum Beispiel regionale Lebensmittel, Brotbacken etc.),
– Ausgaben für Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat,
– Ausgaben für aufgewendete Stunden für die Erstellung des Antrags und des Verwendungsnachweises.
²Nicht zweckgebundene Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. ³Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten projektbezogen aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.
15. Vergaben
¹Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. ²Hierzu wird insbesondere auf Nr. 3 ANBest-P verwiesen. ³Sofern für erforderlich gehalten, kann der Zuwendungsbescheid um folgenden Hinweis ergänzt werden:
„Förderrechtliche Konsequenzen bei Vergabeverstößen:
Liegt ein schwerer Vergabeverstoß gegen die vorher genannten Bestimmungen vor, ist regelmäßig ein Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt.“
16. Antragsverfahren
16.1 Antragstellung
¹Jede Organisation fasst die Gesamtheit ihrer qualitätsvollen Beiträge auf der betreffenden Landesgartenschau in einem Antrag zusammen. ²Dazu ist das Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/service/foerderung/index.htm) zu verwenden. ³Der Antrag ist vorab bei der jeweiligen örtlichen Durchführungsgesellschaft vorzulegen und mit ihr abzustimmen. ⁴Die Durchführungsgesellschaft kann eine Frist setzen, bis wann die Anträge spätestens bei ihr vorliegen müssen. ⁵Sie können bereits in den Vorjahren gestellt werden.⁶Der Durchführungsgesellschaft obliegt hier eine Lenkungs- und Koordinierungsfunktion. ⁷Sie wird die jeweiligen Organisationen bei den vorgesehenen Beiträgen im Bedarfsfall beratend unterstützen und die Aktionen im Zusammenhang mit der Gartenschau steuern und koordinieren. ⁸Als Grundlage für die Prüfung und Entscheidung der Bewilligungsbehörde beurteilt sie im Rahmen einer Stellungnahme zu jedem Antrag, ob der jeweilige Beitrag den Zielsetzungen der Landesgartenschau entspricht. ⁹Die örtliche Durchführungsgesellschaft leitet die Anträge der gemeinnützigen Organisationen gebündelt mit der beurteilenden Stellungnahme an die jeweils zuständige Regierung mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Beginn der betreffenden Landesgartenschau weiter. 1⁰Der Antragsteller und damit Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht. 1¹Im Zuwendungsantrag ist zu versichern, dass mit dem zugrundeliegenden Vorhaben noch nicht begonnen wurde und bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auch nicht begonnen wird.
16.2 Antragsunterlagen
Dem Antrag sind beizufügen:
– Auflistung und Beschreibung der einzelnen Beiträge und Aktivitäten,
– Darstellung der Zielsetzung der Beiträge und Aktivitäten, Berücksichtigung und Vereinbarkeit mit den Schwerpunkten der Gartenschau,
– Ausgabenkalkulation,
– Finanzierungsplan.
17. Bewilligungsverfahren
¹Die jeweils örtlich zuständige Regierung prüft und bewilligt die einzelnen Anträge. ²Der Zuwendungsbescheid ergeht an die einzelnen Organisationen. ³Der Zuwendungsbescheid soll den jeweiligen Antragstellern beziehungsweise Organisationen möglichst zeitnah zum Antrag vor Beginn der Landesgartenschau zugehen. ⁴Auf Antrag kann mit entsprechender Begründung ausnahmsweise ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden. ⁵Vorhaben, mit deren Ausführung vor Bewilligung oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, werden nicht gefördert. ⁶Die Zuwendung wird als Festbetrag bewilligt. ⁷Werden die beantragten Ausgaben um mehr als 10 % unterschritten, hat das eine Neuberechnung und anteilige Kürzung der Zuwendung zur Folge.
18. Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung
¹Der Verwendungsnachweis für bewilligte längere Beiträge ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Gartenschau zusammen mit einem Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde vorzulegen. ²Es genügt die Vorlage einer Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4a zu Art. 44 BayHO, siehe Formblatt, abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/ mit Beigabe eines zahlenmäßigen Nachweises der Ausgaben beziehungsweise einer Ausgabenübersicht. ³Dabei sind hinsichtlich der Ausgaben für Personal die tatsächlich geleisteten Stunden und der angewandte Stundensatz (siehe Nr. 13.1) je Person oder Fachkraft anzugeben. ⁴Die Vorlage von weiteren Belegen entfällt. ⁵In der Verwendungsbestätigung ist darzustellen, welche Beiträge und Aktionen umgesetzt wurden, insbesondere ob und in welcher Weise die mit der Zuwendung beabsichtigten Zielsetzungen durch die geförderten Beiträge und Aktionen erreicht wurden.
19. Informations- und Kommunikationspflicht
¹Der Zuwendungsempfänger hat die Öffentlichkeit über die erhaltene finanzielle Unterstützung zu informieren. ²Auf sämtlichen Informationsmaterialien, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Flyer, Faltblätter, Informationen auf einer bereits existierenden Website des Zuwendungsempfängers, etc.), muss ein gut sichtbarer Hinweis über die durch den Freistaat Bayern erhaltene Unterstützung enthalten sein. ³Hierfür muss das Logo des StMUV verwendet werden; es wird verwiesen auf:
http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/cd/index.htm
⁴Dem Freistaat Bayern sind für eventuelle Publikationen Bilder des geförderten Gartenschaubeitrags zur Verfügung zu stellen und die Nutzungsrechte hierfür einzuräumen.
20. Berechnungsformel Personalstundensätze
Für die Berechnung des tatsächlichen Stundensatzes ist der durchschnittliche Bruttojahreslohn zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie sonstiger Leistungen des Arbeitgebers (zum Beispiel betriebliche Altersvorsorge) zu ermitteln und durch die wie nachfolgend beschrieben ermittelten Nettoarbeitsstunden pro Jahr zu dividieren.
¹Zur Ermittlung der jährlichen Nettoarbeitsstunden können pauschal 250 Arbeitstage angesetzt werden. ²Freistellungstage für Fortbildungen können nicht in Abzug gebracht werden. ³Dagegen dürfen jährlich pauschal zehn Krankheitstage und 30 Urlaubstage berücksichtigt werden. ⁴Somit errechnet sich pro Förderjahr ein Durchschnittswert von 210 Nettoarbeitstagen. ⁵Multipliziert mit der Anzahl der vertraglich festgelegten Arbeitsstunden pro Tag (zum Beispiel: 39-Stunden-Woche = 7,8 Arbeitsstunden pro Tag) ergeben sich daraus die jährlichen Nettoarbeitsstunden.
Ergeben sich bei der Anwendung der Berechnungsformel ungerade Stundensätze (zum Beispiel 33,30 €, so dürfen diese nach oben zu dem nächst höheren ganzzahligen Stundensatz (hier: 34 €) aufgerundet werden.
Werden Stundensätze bescheinigt, die über dem Höchststundensatz liegen, so kommt der Höchststundensatz zur Anwendung (Deckelung).
Die Vorlage von Gehalts- und Auszahlungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Teil III: Förderung von Wanderwegen und Unterkunftshäusern
21. Zweck der Zuwendungen
¹Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen für eine umweltgerechte Erholung, für Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur. ²Ziel ist dabei zum einen, Wanderwege durch die Vorbeugung und Behebung von Schäden mit Blick auf ihre besucherlenkende und damit Natur schützende Wirkung zu erhalten. ³Zum anderen soll die Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern unter energetischen Gesichtspunkten optimiert werden.
22. Gegenstand der Förderung
22.1 Wanderwege
22.1.1
Gefördert werden die Generalinstandsetzung, die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, die Beschilderung von bestehenden, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur sowie die Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung über diese Wanderwege.
22.1.2
¹Die Generalinstandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Oberflächeneigenschaften von Wanderwegen, beispielsweise in Folge von Unwetterschäden. ²Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden bei Wanderwegen sowie zur Vermeidung von Nebenpfaden abseits der vorgesehenen Wanderroute im Rahmen der Besucherlenkung erforderlich sind.
22.1.3
¹Die Zuwendung für die Generalinstandsetzung kann frühestens drei Jahre nach Abschluss der erstmaligen Herstellung beziehungsweise wiederkehrend im Abstand von drei Jahren für dieselbe Strecke, oder wenn die Generalinstandsetzung aufgrund eines Naturereignisses zwingend erforderlich ist, beantragt werden. ²Für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen gelten grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben.
22.2 Unterkunftshäuser
22.2.1
Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser und regenerative Energie) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines energetisch nachhaltigen Betriebs (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung, etc.) von Unterkunftshäusern.
22.2.2
¹Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der Kategorie I des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) oder Hütten entsprechender Ausstattung und im außeralpinen Raum auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime. ²Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser gewährt werden.
22.2.3
Eine Zuwendung kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vergleiche Nr. 24.2.3) der vorhergehenden Förderung einer Maßnahme, oder wenn die Erneuerung aufgrund eines Naturereignisses oder technischen Fortschritts (zum Beispiel Digitalisierung, verbesserte Speichermöglichkeiten) zwingend erforderlich ist, beantragt werden.
23. Zuwendungsempfänger
23.1 Wanderwege
23.1.1
Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV.
23.1.2
Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder beziehungsweise Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
23.2 Unterkunftshäuser
23.2.1
Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV, der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.
23.2.2
Die Hauptgeschäftsstelle des DAV, der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder beziehungsweise Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
24. Zuwendungsvoraussetzungen
24.1 Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
Maßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie an allgemein zugänglichen und öffentlichen Interessen dienenden Wegen oder Unterkunftshäusern stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.
24.2 Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung
24.2.1
Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
24.2.2
Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
24.2.3
¹Für Maßnahmen in Zusammenhang mit Unterkunftshäusern und bei Wanderwegen gilt eine grundsätzliche Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. ²Die Zweckbindungsfrist beginnt hier mit Fertigstellung der Maßnahme.
25. Art und Umfang der Zuwendung
25.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
25.2 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. ²Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags).
³Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
– Bau- und Baunebenkosten für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Umverlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, soweit Bauweise und Bauausführung naturverträglich erfolgen;
– Bau- und Baunebenkosten für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen;
– Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen, sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt, sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation;
– Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern (auch im Zuge von Ersatzbauten) sowie Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung, etc.);
– Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
⁴Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen. ⁵Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. ⁶Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. ⁷Im Rahmen der Förderung von Wandwegen ist die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben an Hand von Kostenrichtwerten grundsätzlich zulässig (siehe Nr. 25.3).
⁸Folgende Ausgaben sind
– Grunderwerb und öffentliche Erschließung;
– Anschaffung von beweglichen Sachen, ausgenommen Beschilderungen;
– Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme;
– Ausgaben für Leitungen oder Verbindungen ins Tal;
– Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind;
– Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte);
– Ausgaben für kommunale Regiearbeiten;
– Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 790 und 800 der DIN 276.
25.3 Kostenrichtwerte
¹Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Wanderwegen werden folgende Kostenrichtwerte festgesetzt:
– Kostenrichtwert von 10 €/km für die Beschilderung von Wanderwegen einschließlich Informationsgewinnung und -verarbeitung,
– Kostenrichtwert von 34 €/m für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen im alpinen Bereich mit Ausnahme von Brückenbauten.
– Kostenrichtwert von 70 €/km für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen im alpinen Bereich.
²Für die Generalinstandsetzung und für Instandhaltungsarbeiten im außeralpinen Bereich wird kein Kostenrichtwert festgelegt. ³Die entsprechenden Arbeiten werden im Rahmen der jährlichen Begehung zur Überprüfung beziehungsweise Beschilderung des Wegenetzes vorgenommen. ⁴Die vorgenannten Kostenrichtwerte beinhalten demnach alle nach den Richtlinien förderfähigen Bestandteile der Vorhaben mit Ausnahme von Brückenbauten.
25.3.1 Antrag und Antragsunterlagen bei Verwendung von Kostenrichtwerten
¹Im Rahmen der Antragstellung (siehe Nr. 26.4) müssen aus der Ausgabengliederung je nach Antragsgegenstand folgende Angaben entsprechend der Einheiten der Kostenrichtwerte ersichtlich sein:
– Länge des vom jeweiligen Verband betreuten Wanderwegenetzes (in Kilometer),
– Länge der für die Generalinstandsetzung vorgesehenen Wegeabschnitte ohne Brückenbauten (in Meter).
– Länge der für den Erhalt (Instandhaltung und Wartung) vorgesehenen Wegeabschnitte (in Kilometer).
²Kosten der nicht von den Kostenrichtwerten umfassten Bestandteile (Brückenbauten) sind in der Ausgabengliederung gesondert zu veranschlagen.
25.3.2 Bewilligungsverfahren bei Verwendung von Kostenrichtwerten
¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen entsprechend Nr. 27 und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. ²Die Kostenrichtwerte sind im Regelfall anzuwenden. ³Dabei werden die zuwendungsfähigen Kosten je nach Antragsgegenstand wie folgt ermittelt:
– Länge des Wanderwegenetzes nach Nr. 25.3.1 Spiegelstrich 1 mal Richtwert nach Nr. 25.3 Spiegelstrich 1,
– Länge der Wegabschnitte nach Nr. 25.3.1 Spiegelstrich 2 mal Richtwert nach Nr. 25.3 Spiegelstrich 2.
– Länge der Wegabschnitte nach Nr. 25.3.1 Spiegelstrich 3 mal Richtwert nach Nr. 25.3 Spiegelstrich 3.
⁴Kosten der nicht von den Kostenrichtwerten umfassten Bestandteile (Brückenbauten) sind gesondert auf ihre Zuwendungsfähigkeit zu prüfen.
25.3.3 Verwendungsnachweis bei Verwendung von Kostenrichtwerten
¹Als Verwendungsnachweis sind die in Nr. 31 Satz 2 genannten Formblätter für nicht kommunale Antragsteller zu verwenden. ²Hinsichtlich der von den Kostenrichtwerten umfassten Bestandteile genügt dabei die Vorlage des Formblatts „Verwendungsnachweis“; die Vorlage des Formblatts „Übersicht über die Ausgaben“ und weiterer Belege entfällt. ³Im Sachbericht ist darzustellen, inwieweit die bewilligten Maßnahmen ausgeführt wurden.
25.4 Höhe der Zuwendung
25.4.1
¹Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. ²Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2 000 € je Einzelmaßnahme.
25.4.2
¹Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern sowie für Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. ²Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10 000 € je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.
25.4.3
Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.
25.4.4
¹Die Anerkennung von Geld- und Sachspenden als Eigenleistungen kann vorgesehen werden. ²Geldspenden, die von einem Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, sind von der Anerkennung als Eigenleistung ausgeschlossen. ³Entsprechendes gilt für von Auftragnehmern nachträglich in Form von Spenden gewährte Preisnachlässe. ⁴Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises als Eigenleistung anerkannt werden.
25.4.5
Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids wird grundsätzlich keine Zuwendung gewährt.
25.5 Mehrfachförderung
¹Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. ²Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU, sind zulässig. ³Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
26. Zuständigkeit und Antragstellung
26.1 Bewilligungsbehörde
¹Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des DAV. ²Die Regierung von Oberfranken bewilligt alle Maßnahmen des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. einschließlich seiner Mitglieder und des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. einschließlich seiner Mitglieder.
26.2 Antragstellung
Zuwendungsanträge für Wanderwege und Wanderheime der Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. sowie für Unterkunftshäuser der Mitglieder des Landesverbands Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken, Zuwendungsanträge für Wanderwege und Unterkunftshäuser der Sektionen des DAV sind über die Hauptgeschäftsstelle des DAV bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
26.3 Bündelung
¹Sowohl der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. als auch der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV sollen die Anträge ihrer Mitglieder beziehungsweise Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. ²Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.
26.4 Antrag und Antragsunterlagen
¹Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. ²Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen;
– eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan;
– eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
– bei Baumaßnahmen die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.
27. Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
28. Aufbewahrungsfrist
Die Förderunterlagen der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre aufzubewahren.
29. Beginn der Ausführung
29.1 Vorhabenbeginn
29.1.1
Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
29.1.2
¹Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. ²Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
³Bei Baumaßnahmen gilt die Planung, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden muss, nicht als Beginn des Vorhabens.
29.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
29.2.1
¹Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. ²Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden.
29.2.2
¹Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. ²Nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist binnen Jahresfrist über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.
30. Auszahlungsantrag
¹Auszahlungsanträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des Formblatts „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. ²Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
31. Nachweis der Verwendung
¹Bei Wanderwegen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten, bei Unterkunftshäusern innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen.
Teil IV: Schlussbestimmungen
32. Subventionserhebliche Angaben
¹Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). ²Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. ³Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
33. Einvernehmen
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
34. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
35. Übergangsregelung
Bewilligungen, die auf Basis der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen (FöR-WaGa) vom 16. Februar 2018 (AllMBl. S. 190), die durch Bekanntmachung vom 14. August 2019 (BayMBl. Nr. 342) geändert worden ist, erteilt wurden, werden nach den bisherigen Regelungen abgewickelt.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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