SeLA: Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für die Umsetzung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter in Bayern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Abschnitt I Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Zuwendung
Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern neue Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. Die kommunalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte bilden die Basis für neue Verantwortungsgemeinschaften im Sinne von „Sorgenden Gemeinschaften“. Flexible Assistenzleistungen, ambulante Wohn- und Betreuungsformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Hilfebedürftigkeit zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können.
Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause, aber auch für ein Leben wie zu Hause in Bayern voran zu bringen.
Dies entspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.
2. Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter:
– seniorengerechte Quartierskonzepte,
– von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen,
– Wohnberatungsstellen,
– gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
– sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.
2.2
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
ein Konzept vorlegt, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals, dem bürgerschaftlichen Engagement, die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit hervorgehen,
einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung, einen mittelfristigen Finanzierungsplan und
eine Befürwortung der örtlichen Kommune beifügt, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatoren neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter in Bayern.
4. Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Art der Zuwendung
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
Personal- und Sachausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung. Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen Konzepte. Bei der Wertigkeit der halben Stelle ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden dürfen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung und
notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für die besonderen Bedürfnisse der älteren Menschen erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume.
4.3 Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
4.3.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 maximal vier Jahre und für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstriche 2 bis 5 maximal zwei Jahre.
4.3.2
Die Zuwendung beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 bis zu 80 000 €, für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 2 bis zu 10 000 € und für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstriche 3 bis 5 bis zu 40 000 €. Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5. Verhältnis zu anderen Leistungen
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der EU in Anspruch genommen werden.
Abschnitt II Verfahren
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Der Antrag ist vollständig und schriftlich oder elektronisch beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen.
6.2
Über die jeweils bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eingegangenen Anträge wird jeweils nach diesen Stichtagen entschieden. Reichen die Haushaltsmittel zum jeweiligen Stichtag nicht aus, alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, zu bewilligen, wird eine Priorisierung vorgenommen.
6.3
Zuständige Behörde für das Förderverfahren ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
7. Verwendungsnachweis
Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen.
8. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS erfüllt.
9. Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Höhenberger
Ministerialdirektor
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