FöR-TH
DE - Landesrecht Bayern

FöR-TH: Richtlinie zur Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck und Zielsetzung der Zuwendungen

1.1  Zweck der Zuwendungen

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von
– Investitionen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen,
– Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und
– Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen.

1.2  Zielsetzung der Zuwendungen

¹Die staatliche Förderung zielt auf die unmittelbare Verbesserung der Unterbringung von Heimtieren durch Unterstützung von Aus- und Umbauten sowie baulicher Modernisierung von Tierheimen, auf die Bezuschussung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte (Verwaltungsausgaben) durch Tierheime und auf die Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen. ²Tierheime im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die auf Dauer angelegt sind und der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Heimtieren als Fund- oder Abgabetiere dienen. ³Nicht in den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie fallen:
– Heimtiere unterbringende Einrichtungen, die eine institutionelle Förderung erhalten,
– Einrichtungen oder Organisationen, die Heimtiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen; dies gilt auch für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG. Die Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) kann in Fällen, in denen das Verbringen oder die Einfuhr aufgrund von Auswirkungen höherer Gewalt erfolgt, Ausnahmen zulassen.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1  Bau- und Sanierungsvorhaben

¹Gefördert werden Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen in Bayern, die unmittelbar der Verbesserung der Unterbringungssituation der Heimtiere dienen. ²Diese umfassen:
– Aus- und Umbauten, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
– bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Funktionalität und
– bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen in Tierheimen.
³Bauliche Maßnahmen anderer Art können im Einzelfall gefördert werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Sanierung des bestehenden Tierheimgebäudes oder von wesentlichen Teilen hiervon nicht wirtschaftlich ist.

2.2  Vermittlungstätigkeit der Tierheime für Heimtiere an Privathaushalte

Gefördert werden laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime in Bayern.

2.3  Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen

Gefördert werden Vorhaben zur Eindämmung der Vermehrung herrenloser Hauskatzen in Bayern durch Kastration.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger von in Bayern gelegenen Tierheimen sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger eines Tierheims. ²Nichtöffentliche Träger von Tierheimen müssen für das jeweilige Tierheim in Bayern eine bisherige Mindestbetriebszeit von fünf Jahren vorweisen können. ³Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nr. 2.3 sind ferner auf Dauer angelegte gemeinnützige Tierschutzorganisationen mit Sitz in Bayern.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Kommunale Unterstützung

Vorhaben im Sinne der Nrn. 2.1 und 2.2 von anderen als kommunalen Trägern sind nur förderfähig, wenn der Zuwendungsempfänger regelmäßig kommunale Leistungen für die Unterbringung von Heimtieren, insbesondere aufgefundenen Heimtieren (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner), zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims erhält.

4.2  Rechtliche Verpflichtungen und Genehmigungen

¹Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren unmittelbar zu verbessern. ²Sie müssen den Vorgaben des § 2 TierSchG und, sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. ³Der Zuwendungsempfänger muss für das zu fördernde Vorhaben alle notwendigen bestandskräftigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen. ⁴Steht bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, muss dieser seine Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen.⁵Tiermedizinische Maßnahmen bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.3 müssen von einem approbierten Tierarzt beziehungsweise unter Aufsicht eines approbierten Tierarztes durchgeführt werden.

4.3  Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers

¹Der Zuwendungsempfänger muss über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Vorhabens, für den Betrieb und den Unterhalt während der vorgesehenen Dauer beziehungsweise Zweckbindungsfrist nach Nr. 4.4 verfügen. ²Auf Verlangen der zuständigen Behörde (Nr. 6.1) sind Nachweise vorzulegen.

4.4  Zweckbindungsfrist

¹Für Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 gilt eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. ²Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauvorhabens.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

¹Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.1 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.1 als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt. ²Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2 sowie für Vorhaben nach Nr. 2.3 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.2 als Pauschale pro vermitteltem Tier beziehungsweise nach Maßgabe der Nr. 5.3.3 als Pauschale pro kastriertem Tier gewährt (Festbetragsfinanzierung).

5.2  Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

5.2.1  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind. ²Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
– Bau- und Baunebenkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1, soweit die Ausgaben den Kostengruppen 300, 400, 500, 730 und 740 der DIN 276 zuzuordnen sind,
– Personal- und Sachausgaben für die Vermittlung von herrenlosen Heimtieren nach Nr. 2.2, soweit sie mit der Vermittlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu den Sachausgaben gehören auch die Ausgaben für diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung und Pflege einer den Vermittlungsaktivitäten dienenden Internet- und Social-Media-Präsenz,
– Personal- und Sachausgaben für die Kastration herrenloser Hauskatzen nach Nr. 2.3,
– freiwillig erbrachte unentgeltliche Arbeitsleistungen; diese Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegebenen Zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.

5.2.2 

Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Umsatzsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz sowie Ausgaben für
– vorbereitende Planungen und Planungsaufträge,
– Arbeiten, die vor dem Vorhabenbeginn im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.2 zu Art. 44 BayHO durchgeführt werden,
– Räumlichkeiten, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel vermietete oder verpachtete Räumlichkeiten),
– die Finanzierung (zum Beispiel Beschaffung und Verzinsung von Krediten),
– Informationskampagnen, Werbung, Vertrieb und Repräsentation, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren stehen,
– Unterhalt und Betrieb der geförderten baulichen Vorhaben,
– Fahrten und Tiertransporte, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren oder Projekten zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen stehen,
– die Entwicklung von Konzepten,
– Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
– Versicherungen, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
– kommunale Regiearbeiten (insbesondere Personalausgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung).

5.3  Höhe der Zuwendung

5.3.1 

¹Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 beträgt der Fördersatz 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.1 beträgt 100 000 Euro je Vorhaben, der Mindestbetrag 10 000 Euro je Vorhaben.

5.3.2 

¹Bei Vermittlungsaktivitäten im Sinne der Nr. 2.2 wird für jede nachgewiesene Vermittlung an einen Privathaushalt eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von 235 Euro für Vermittlungen von Hunden und 115 Euro für Vermittlungen von anderen Heimtieren gewährt. ²Werden mehrere Hunde beziehungsweise Heimtiere gemeinsam vermittelt, wird die Pauschale nur einmal gewährt. ³Mit dieser Pauschale sind auch Ausgaben für die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung beziehungsweise Pflege einer Internet- und Social-Media-Präsenz, abgegolten. ⁴Die Summe der Pauschalen innerhalb eines Bewilligungszeitraums ist um die Summe der innerhalb dieses Bewilligungszeitraums vom Tierheim gegenüber den aufnehmenden Personen erhobenen sogenannten Vermittlungs-, Abgabe- oder Schutzgebühren zu verringern. ⁵Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2 beträgt 5 000 Euro pro Jahr.

5.3.3 

¹Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.3 wird für jede nachgewiesene Kastration eines weiblichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 70 Euro und für jede nachgewiesene Kastration eines männlichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 45 Euro gewährt. ²Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.3 beträgt 20 000 Euro pro Jahr.

5.4  Mehrfachförderung und Förderkonkurrenz

¹Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. ²Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union, für dasselbe Vorhaben sind zulässig. ³Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.5  Sonstige Regelungen

¹Unentgeltliche Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers (unbare Eigenleistung) sowie zweckgebundene Geld- und Sachspenden (bare Eigenleistung) werden als Eigenmittel an der Finanzierung anerkannt. ²Sachspenden können hierbei bis zu 80 % des angemessenen Unternehmenspreises angesetzt werden. ³Die unbare Eigenleistung darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. ⁴Die bare Eigenleistung des Zuwendungsempfängers darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. ⁵In den Fällen der Nr. 2.1 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und damit der Zuwendung unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. ⁶In den Fällen der Nr. 2.2 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrages (abhängig von der Zahl der tatsächlichen Vermittlungen und der hierfür insgesamt zugeflossenen Vermittlungs- und Abgabegebühren) unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. ⁷In den Fällen der Nr. 2.3 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrags (abhängig von der Zahl der durchgeführten Kastrationen von Hauskatzen) unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. ⁸Nach Erlass des unter Vorbehalt ergangenen Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn wird für eine Erhöhung der Ausgaben grundsätzlich keine erhöhte Zuwendung gewährt.

6.  Zuständige Behörde, Stichtag und Antragsunterlagen

6.1  Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken.

6.2  Stichtag

¹Anträge sind jeweils bis zum 30. April bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) zu stellen. ²Nach einem Stichtag gestellte Anträge gelten als zum darauffolgenden Stichtag gestellt. ³Anträge, die im Jahr 2022 nach dem in der FöR-TH in der Fassung vom 18. Juli 2019 geltenden Stichtag (1. Juli) gestellt wurden, gelten als zum 30. April 2023 gestellt.

6.3  Bewilligungszeitraum

¹Der Bewilligungszeitraum für Vorhaben nach Nr. 2.2 beträgt ein Jahr und wird grundsätzlich festgelegt von 1. Juli des Antragsjahres bis einschließlich 30. Juni des Folgejahres. ²Im Jahr 2023 wird der Beginn des Bewilligungszeitraums für Zuwendungsempfänger, die bereits im Vorjahr (2022) eine Bewilligung auf Grundlage der FöR-TH vom 18. Juli 2019 erhalten haben, abweichend auf 1. November 2023 festgesetzt und endet regulär am 30. Juni 2024. ³Bewilligungszeiträume für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.3 werden von der zuständigen Behörde individuell festgelegt.

6.4  Antragsunterlagen

¹Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“, abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“,
– ein Beschluss des zuständigen Organs des Antragstellers zur Umsetzung des Vorhabens sowie die Satzung des nichtöffentlichen Antragstellers,
– eine Einnahme-Überschuss-Rechnung des Antragstellers für das vorangegangene Kalenderjahr,
– gegebenenfalls der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers durch das zuständige Finanzamt,
– Angaben über eigene Mittel, die für das Vorhaben zur Verfügung stehen (Ausgabengliederung mit Kostenschätzungen für unentgeltliche Arbeitsleistungen und Mitteilung über zweckgebundene Geld- oder Sachspenden).
²Bei Bau- und Sanierungsvorhaben (Nr. 2.1) sind ferner vorzulegen:
– eine Erklärung über den Bezug regelmäßiger kommunaler Leistungen (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner) zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims,
– eine Darstellung der angestrebten Verbesserung für die unterzubringenden Heimtiere mit Planunterlagen (bei Hochbauten unter Verwendung der Muster 5 und 6 der VV zu Art. 44 BayHO) und
– ein Nachweis über das Nutzungsrecht am Vorhabenstandort (zum Beispiel durch eine Kopie des Miet- oder Pachtvertrags über die genutzten Flächen und Gebäude) oder der Nachweis über die dingliche Berechtigung am Grundstück in Form eines Auszugs aus dem Grundbuch.
³Bei Förderung der Vermittlungstätigkeit der Tierheime für Heimtiere (Nr. 2.2) ist ferner vorzulegen:
– eine Erklärung über den Bezug regelmäßiger kommunaler Leistungen (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner) zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims.
⁴Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

7.  Bewilligungsverfahren

¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen von Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Veterinärbehörde, ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. ²Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. ³Das Auswahlverfahren für die Gewährung von Fördermitteln von Vorhaben nach Nr. 2.1 wird auf der Grundlage von Auswahlkriterien (Mindestpunktzahl und einer Rangfolge der Anträge) durchgeführt. ⁴Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag (siehe hierzu Nr. 6.2) vorliegenden bewilligungsreifen Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. ⁵Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

8.  Beginn der Ausführung

¹Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert. ²Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. ³Bei Bau- und Sanierungsvorhaben gelten vorbereitende Planungen oder Planungsaufträge und Arbeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.2 Sätze 2 und 3 zu Art. 44 BayHO nicht als Beginn des Vorhabens. ⁴Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. ⁵Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. ⁶Nach der Einwilligung ist binnen sechs Monaten über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.

9.  Auszahlungsantrag

¹Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises. ²Bei Vorhaben nach Nr. 2.1 können Auszahlungen nach dem Fortschritt des Bau- oder Sanierungsvorhabens geleistet werden. ³Auszahlungsanträge sind mit dem Formblatt „Auszahlungsantrag“ (abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

10.  Nachweis der Verwendung, Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen

¹Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. ²Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger anhand des Formblattes „Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“) nachzuweisen. ³Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ⁴Neben der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ⁵Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. ⁶Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.

11.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.

12.  Einvernehmen

Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

13.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. ²Vorhaben, die auf Grundlage der FöR-TH vom 18. Juli 2019 bewilligt wurden und deren Bewilligungszeitraum in das Jahr 2023 reicht, werden noch auf Grundlage der Bestimmungen der FöR-TH vom 18. Juli 2019 geprüft und abgewickelt.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
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