WoLeRaF: 2175.4-G Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 5. April 2023, Az. 43c-G8300-2022/7768-1 (BayMBl. Nr. 182)
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaates Bayern erbracht werden. ²Hierunter zu verstehen sind:
Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene,
Maßnahmen zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und
Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege dienen.
³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1 Allgemeine Beschreibung der Zuwendungsbereiche
1. Ambulant betreute Wohngemeinschaften
1.1 Zweck der Zuwendung
¹Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen von pflegebedürftigen Menschen erfordern eine alternative Wohn-, Pflege- und Betreuungsform für ein würdevolles Altern. ²Ambulant betreute Wohngemeinschaften tragen dem überwiegenden Wunsch von pflegebedürftigen Menschen Rechnung, ihr Leben in der vertrauten Umgebung „zu Hause“ verbringen zu können. ³Diesen Bedürfnissen entsprechend ist Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen ab Volljährigkeit voranzutreiben.
1.2 Gegenstand der Förderung
¹Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. ²Eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
1.4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem
Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals,
die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,
die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung),
die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigkeit sowie der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und
die Einhaltung der Kriterien der von der Koordinationsstelle Pflege und Wohnen veröffentlichten Eckpunkte
hervorgehen.
1.5 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
1.5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
1.5.2 Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind
¹Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. ²Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. ³Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. ⁴Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. ⁵Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden;
notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung;
notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und
notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich, insbesondere für die Küche und Ess- und Wohnbereich sowie für die Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, insbesondere für die Terrasse und Balkon sowie die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.
1.5.3 Dauer der Zuwendung
1.5.3.1
¹Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate. ²Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft förderfähig.
1.5.3.2
Die Zuwendung wird einmalig als Anschubfinanzierung bewilligt.
1.5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 40 000 Euro, maximal 25 000 Euro für die Ausgaben nach Nr. 1.5.2 Buchst. a bis c und maximal 15 000 Euro nach Nr. 1.5.2 Buchst. d sowie höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2. Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
2.1 Zweck der Zuwendung
¹Das Erste Pflegestärkungsgesetz hat die Unterstützung der häuslich Pflegenden erweitert und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege verbessert. ²Kurzzeitpflege kann danach insbesondere in Anspruch genommen werden, um eine Krisensituation in der häuslichen Pflege zu bewältigen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. ³Kurzzeitpflege soll dem häuslich Pflegenden aber auch ermöglichen, sich eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. ⁴Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.
2.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sowie die Schaffung und der Betrieb fester Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Einrichtungen der Pflege.
2.3 Zuwendungsempfänger
Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.
2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Gefördert wird die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze in einer vollstationären Einrichtung der Pflege für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids.
2.4.2
¹Voraussetzung für eine Förderung ist
die Vorlage einer Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitplätzen gemäß Nr. 2.4.1; die Verpflichtungserklärung ist dem Antrag beizufügen,
der Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen; die Bestätigung des Bedarfs erfolgt seitens der Kreisverwaltungsbehörden mittels eines den Antragsunterlagen zugehörigen Formblatts; das Formblatt ist dem Antrag beizufügen und
die Vorlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Versorgungsvertrags gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie der entsprechenden Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI (Tagessatz).
²Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf für die beantragten Plätze noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.
2.5 Art, Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung
2.5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.5.2 Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung
¹Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % des Tagessatzes und maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10 000 Euro je Platz und Jahr. ²Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
2.6 Auszahlung der Zuwendung
¹Auszahlungen können halbjährlich für den vorangegangen Halbjahreszeitraum der Bewilligung beantragt werden. ²Dabei ist dem Auszahlungsantrag jeweils der Nachweis über nicht belegte Tage eines jeden einzelnen Platzes im Abrechnungszeitraum anhand einer kalendarischen Dokumentation, ein Sachbericht über Bestrebungen, die Kurzzeitpflegeplätze bestmöglich zu belegen, ein für den Abrechnungszeitraum gültiger Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie die entsprechende Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI beizufügen.
3. Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege
3.1 Zweck der Zuwendung
¹Die Betreuung und Versorgung in stationären Einrichtungen der Pflege kommt für Pflegebedürftige in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht gegeben sind oder die Besonderheiten der individuellen Pflegesituation eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht ermöglichen. ²Vordringlicher Wunsch der Pflegebedürftigen bleibt aber die ambulante oder teilstationäre Pflege. ³Stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsformen müssen deshalb weiterentwickelt, die Rahmenbedingungen den sich ändernden soziostrukturellen Gegebenheiten und damit einhergehend auch den pflegerischen Anforderungen angepasst werden. ⁴Zweck der Zuwendung ist es, notwendige konzeptionelle Änderungen in der Versorgungsstruktur umzusetzen, die durch den demografischen Wandel sowie durch die sich ändernden sozialen und pflegerischen Strukturen bedingt sind. ⁵Das Ziel ist dabei, die besonderen Bedürfnisse Pflegebedürftiger abzubilden.
3.2 Gegenstand der Förderung
Maßnahmen, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.
3.2.1
Entwicklung oder Fortentwicklung von richtungsweisenden Konzepten, deren Einführung, die Begleitung der Umsetzung und deren Evaluierung.
3.2.2
Projektmanagement, Koordination und Organisation sowie gegebenenfalls zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und gegebenenfalls modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte.
3.2.3
Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und gegebenenfalls modellhaften Projekten.
3.2.4
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Fachtagungen und Symposien.
3.2.5
Die unter den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig.
3.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind insbesondere Träger von stationären Einrichtungen der Pflege, Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG sowie Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen und Lebensqualität in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
¹Projekte müssen in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen. ²Die Projekte müssen dokumentiert und ausgewertet werden. ³Soweit sinnvoll, soll das Projekt wissenschaftlich begleitet werden sowie die Dokumentation der Projekte einen Leitfaden enthalten, der in der Regel veröffentlicht wird. ⁴Dies soll sicherstellen, dass Interessierte, die nicht an dem Projekt beteiligt sind, von den gewonnenen Erkenntnissen profitieren können.
3.4.2
¹Der Antragsteller hat mit dem Antrag das Ziel seines Projekts zu skizzieren (Projektskizze). ²Weiter sind Ziel und Zweck des Vorhabens, der innovative und gegebenenfalls modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens zu erläutern.
3.5 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
3.5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
3.5.2 Umfang der Zuwendung
¹Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. ²In Eigenleistung erbrachte Personalanteile sind anhand von Einzelstundennachweisen zu belegen. ³Bauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Förderung.
3.5.3 Dauer der Zuwendung
Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 36 Monate.
3.5.4 Höhe der Zuwendung
¹Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 100 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Die Zuwendung ist auf volle zehn Euro zu runden.
4. Verhältnis zu anderen Leistungen
¹Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. ²Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Europäischen Union und der Kommunen in Anspruch genommen werden. ³Zur Vermeidung einer Doppel- oder Überförderung ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie zu kürzen, wenn die Gesamtzuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.
Teil 2 Verfahren
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1 Antragsverfahren
¹Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erhältlichen Vordrucke vollständig einzureichen. ²Dem Antrag nach den Nrn. 1 und 3 ist ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben sowie bei Maßnahmen nach Nr. 1 ein mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre) beizufügen. ³Zuständig für die Antragsentgegennahme ist beziehungsweise sind
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2: das Landesamt für Pflege (LfP)
bei Maßnahmen nach Nr. 3: das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
5.2 Durchführung des Bewilligungsverfahrens
Bewilligungsbehörde ist das LfP.
5.3 Bagatellgrenze
Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nrn. 1 und 3 mindestens 5 000 Euro und nach der Nr. 2 mindestens 2 500 Euro betragen.
6. Verwendungsnachweis
¹Der Verwendungsnachweis ist in Form einer Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO zu erbringen. ²Die Verwendungsbestätigung ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7. Sonstiges
7.1
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Bewilligungsbehörde.
7.2
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von den in der Richtlinie getroffenen Festlegungen zulassen.
7.3
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
Teil 3 Schlussbestimmungen
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
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