ZAPO/FöL II
DE - Landesrecht Bayern

ZAPO/FöL II: Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II – ZAPO/FöL II) Vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387) BayRS 2038-3-4-9-3-K (§§ 1–25)

Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses, folgende Verordnung:

Teil 1 Zweite Prüfung und Gesamtprüfungsnote

§ 1 Zweck der Prüfung, Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung

(1) ¹Die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ist eine Qualifikationsprüfung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes. ²Die Prüfung dient zusammen mit der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern der Feststellung, ob die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter die Qualifikation als Förderlehrkraft erworben hat. ³Mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung wird die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben.
(2) ¹Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung. ²Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung finden insbesondere bei der Notenskala, dem Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung, dem Unterschleif, dem Beeinflussungsversuch und dem Ordnungsverstoß Anwendung.

§ 2 Durchführung der Prüfung

(1) ¹Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. ²Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungsausschuss und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.
(3) ¹Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sowie beauftragte Beamtinnen und Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. ²Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie der prüfenden Personen teilzunehmen. ³Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiterin oder der Leiter des jeweils zuständigen Prüfungsamts haben Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.
(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(5) ¹Nach Abschluss der Prüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 15 verlangen. ²Ort, Dauer, Zeitpunkt und Modalitäten der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) ¹Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied, zwei Seminarleiterinnen oder Seminarleitern sowie einer Schulaufsichtbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der nach der Geschäftsverteilung des Staatsministeriums hierfür zuständig ist. ³Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) ¹Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte sein. ²Sie werden vom Staatsministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsämter, und im Bedarfsfall Förderlehrerinnen oder Förderlehrer, können zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme. ⁵Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. ⁶ § 7 APO findet Anwendung.
(4) Der Prüfungsausschuss
bestimmt die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung,
entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln,
entscheidet über grundsätzliche, über die einzelne Prüfung vor Ort hinausgehende Fragen des Prüfungsverfahrens,
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Prüfung vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere
die Termine der Prüfungen zu bestimmen,
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung einzuholen,
die Prüfung unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Frist für die Meldung zur Prüfung und der allgemeinen Termine der Prüfungsteile amtlich bekannt zu machen,
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses zu treffen; hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben,
die Platzziffern der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer festzustellen.

§ 4 Prüfungsämter, Prüfungskommissionen

(1) Für die Prüfungsämter handeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ihre Leiterinnen oder Leiter.
(2) ¹Die Regierungen bestimmen für die Dauer von drei Jahren die Leiterinnen oder die Leiter der Prüfungsämter, die Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte der Regierung sein müssen; Entsprechendes gilt für Stellvertreter. ²Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsämter können zu ihrer Beratung in fachlichen Fragen zwei Personen hinzuziehen; diese können Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte, Seminarleiterinnen oder Seminarleiter und Förderlehrerinnen oder Förderlehrer sein.
(3) Die Prüfungsämter
entscheiden über die Zulassung zur Prüfung,
bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfung; ausgewählt können Personen werden, die zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt werden können,
bilden die Prüfungskommissionen für die schulpraktische Prüfung und für die mündlichen Prüfungen,
entscheiden über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung,
entscheiden in allen sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(4) ¹Die Prüfungskommissionen bestehen bei der schulpraktischen Prüfung aus drei Mitgliedern: einer Seminarleiterin bzw. einem Seminarleiter und zwei Schulaufsichtsbeamtinnen bzw. Schulaufsichtsbeamten. ²Ansonsten bestehen sie aus zwei Mitgliedern: einer Schulaufsichtsbeamtin bzw. einem Schulaufsichtsbeamten und einer Seminarleiterin bzw. einem Seminarleiter.

§ 5 Notenskala und Notenbildung

(1) ¹Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
²Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) ¹Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder Prüfungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. ²Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ³Ein so errechneter Zahlenwert ergibt
von 1,00 bis einschließlich 1,50
die Note sehr gut,
von 1,51 bis einschließlich 2,50
die Note gut,
von 2,51 bis einschließlich 3,50
die Note befriedigend,
von 3,51 bis einschließlich 4,50
die Note ausreichend,
von 4,51 bis einschließlich 5,50
die Note mangelhaft,
von über 5,50
die Note ungenügend.
(3) Das in der Prüfung erzielte Gesamtergebnis wird mit einem der folgenden Gesamturteile bewertet:
von 1,00 bis einschließlich 1,50
mit Auszeichnung bestanden,
von 1,51 bis einschließlich 2,50
gut bestanden,
von 2,51 bis einschließlich 3,50
befriedigend bestanden,
von 3,51 bis einschließlich 4,50
bestanden.

§ 6 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal und nur im Rahmen der nächsten allgemeinen Prüfung wiederholen; die Wiederholung setzt das erneute Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten voraus. ²Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. ³Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb der nach Satz 2 genehmigten Frist abzulegen. ⁴Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungssausschusses spätestens vier Wochen nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung nach § 19 Abs. 2 zu stellen.
(2) ¹Eine bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung einmal wiederholt werden. ²Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. ³Anstelle eines Zeugnisses tritt zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gelten soll. ⁴Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. ⁵Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist gleichzeitig das Zeugnis für die erste Prüfung zurückzugeben. ⁶Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das bisher erstellte Zeugnis vorlegt. ⁷Auf dem ersten Zeugnis wird von der Leiterin oder von dem Leiter des Prüfungsamts vermerkt, dass und in welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde und welches der beiden Prüfungsergebnisse gilt. ⁸Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. ⁹Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) ¹Die Prüfung ist im Fall des Abs. 1 oder 2 im gesamten Umfang zu wiederholen. ²Mit der Meldung zur Prüfung kann im Fall des Abs. 2 beantragt werden, dass die im schulpraktischen Teil erzielte Note angerechnet wird. ³Bei Prüfungen nach Abs. 2 werden die Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz (§ 15) aus der ersten Prüfung unverändert übernommen.
(4) ¹Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. ²Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. ³Die Wiederholungsprüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 7 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung

(1) Können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
(2) ¹Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis. ²Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird.
(3) ¹Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. ²Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsunterlagen nicht abgegeben werden.
(4) ¹Ist Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern aus wichtigen Gründen die vollständige Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag das Fernbleiben genehmigen. ²Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. ³Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) ¹Haben sich Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnten. ²Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen. ³Die Geltendmachung solcher Gründe ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(6) ¹Scheiden Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Sind die Gründe nicht zu vertreten, so sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
(7) ¹Scheiden Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer vor der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet. ²Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag der betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses voraus. ³Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

§ 8 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

(1) ¹Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. ²Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) ¹Entsprechen die Einwendungen nicht Abs. 1, werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. ²Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. ³Auf Grund der Stellungnahmen der Prüferinnen oder Prüfern entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.
(3) ¹Ist das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die die Rechte der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzen, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. ²Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. ³Der Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. ⁴Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.
(4) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr getroffen werden.
(5) Durch einen Antrag im Sinn des Abs. 1 oder 3 wird die Frist für die Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs nicht gewahrt.

§ 9 Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung

(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt.
(2) ¹Die Prüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf die Personen, die an der Prüfung teilzunehmen haben, den Termin und Ersatztermin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der schulpraktischen und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) bekannt gemacht. ²Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung sind ebenfalls bekannt zu machen.
(3) ¹Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. ²Muss der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.
(4) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,
für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,
die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
(2) Auf Antrag kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) unterziehen will.
(3) ¹Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. ²Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 11 Einteilung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, einer schulpraktischen Prüfung und zwei mündlichen Prüfungen; in die Gesamtnote fließt auch die gemäß § 15 Abs. 3 gebildete Durchschnittsnote ein.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich unterrichtsbezogener Praxisfelder zu fertigen.
(2) ¹Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden. ²Es werden drei Aufgaben zur Wahl gestellt. ³Davon ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einheitlich vom Staatsministerium gestellt und an allen Prüfungsorten zur selben Zeit bearbeitet.
(4) ¹Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Personen selbstständig und unabhängig voneinander bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). ²Bei abweichender Beurteilung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. ³Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamts. ⁴Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
(5) ¹Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²In dieser Niederschrift ist festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit gelöst wurden. ³Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.

§ 13 Schulpraktische Prüfung

(1) Die schulpraktische Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die schulpraktische Prüfung mit Schülergruppen abzulegen, bei denen sie oder er während der im Stundenplan der Schule fest eingeplanten Wochenstunden mindestens sechs Wochen vor der Prüfung im Vorbereitungsdienst gearbeitet hat.
(3) Die Inhalte der schulpraktischen Prüfung sind den für die jeweilige Schülergruppe erstellten Förderplänen zu entnehmen und dürfen mit dieser noch nicht behandelt sein.
(4) ¹Der Termin für die schulpraktische Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich gegen Nachweis durch das zuständige Schulamt bekanntzugeben. ²Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. ³Für Terminverschiebungen auf einen späteren Zeitpunkt beträgt die Frist mindestens eine Woche.
(5) Zu Beginn der schulpraktischen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission selbstständig abgefasste Ausarbeitungen in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welchen die Inhalte und der Ablauf der schulpraktischen Prüfung im Sinn des Abs. 1 hervorgehen.
(6) ¹Die Bewertung der Leistung einer jeden Prüfungsteilnehmerin oder eines jeden Prüfungsteilnehmers in der schulpraktischen Prüfung erfolgt jeweils durch die drei Kommissionsmitglieder gemeinsam. ²Bei abweichender Bewertung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. ⁴Die Note wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung mündlich bekannt gegeben.
(7) ¹Über den Verlauf der schulpraktischen Prüfung sowie über die Vorzüge und Mängel der dabei gezeigten Leistungen wird eine Niederschrift angefertigt, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. ²Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 14 Mündliche Prüfungen

(1) ¹Die zwei mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Didaktik und Methodik der Fächer Deutsch und Mathematik. ²Ferner sind die für die Tätigkeit der Förderlehrerinnen oder Förderlehrer wesentlichen Bestimmungen des Schulrechts sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung mit einzubeziehen.
(2) ¹Die mündlichen Prüfungen finden an einem Tag statt. ²Die Prüfungszeit beträgt pro Prüfung 30 Minuten.
(3) ¹Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung erfolgt jeweils durch die zwei Kommissionsmitglieder. ² § 13 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) ¹Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 zu bilden. ²Dabei haben die beiden Prüfungen gleiches Gewicht.
(5) ¹Die Hauptfragen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung der Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden in einer Niederschrift festgehalten. ²Die Bewertung ist kurz zu begründen. ³Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts zugeleitet.

§ 15 Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz

(1) ¹Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Gutachten, in denen
die Unterrichtskompetenz,
die erzieherische Kompetenz und
die Handlungs- und Sachkompetenz
einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers unter Verwendung von Notenstufen bewertet werden. ²In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten, z.B. die Mitwirkung bei Projekten oder bei außerunterrichtlichen Aktivitäten einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. ³Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist auch die Mitwirkung bei Prozessen der inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen.
(2) Die Schulleitungen der Schulen, an denen die Bewerberin oder der Bewerber während des Vorbereitungsdienstes eingesetzt ist, teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkraft den Seminarleiterinnen und Seminarleitern schriftlich mit, die die Beobachtungen bei Abfassung der Gutachten berücksichtigen.
(3) ¹Aus den nach Abs. 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 gebildet. ²Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.

§ 16 Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst.
(2) Diese wird gebildet aus
der Note der schriftlichen Prüfung,
der Note der schulpraktischen Prüfung,
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen und
der nach § 15 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
(3) ¹Dabei werden die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der schulpraktischen Prüfung fünffach, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach und die nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach gezählt; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 12. ²Im Fall des § 6 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.

§ 17 Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist,
die Note der schulpraktischen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist,
die Durchschnittsnote aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist, oder
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
(2) Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

§ 18 Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) ¹Aus den Gesamtnoten der bestandenen Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und der Zweiten Prüfung wird die Gesamtprüfungsnote gebildet. ²Dabei werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung und der Zweiten Prüfung gleich gewertet. ³Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Eine Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer die Abschlussprüfung nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (FölSO) bestanden hat.

§ 19 Zeugnis, Platzziffer

(1) ¹Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält sie oder er ein Zeugnis, das die Noten der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (§ 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FölSO), die Noten der Leistungen gemäß § 16 sowie die Gesamtprüfungsnote (§ 18) als Gesamturteil im Sinn des § 5 Abs. 3 und als Zahlenwert enthält. ²Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts unterschrieben.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(3) ¹Für diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Platzziffern fest. ²Bei gleichen Notensummen führt das bessere Ergebnis in der schulpraktischen Prüfung zur niedrigeren Platzziffer. ³Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erhält die nächstbeste Prüfungsteilnehmerin oder der nächstbeste Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(4) ¹Über ihre Platzziffer erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine besondere Bescheinigung. ²Darin wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen, wie viele diese bestanden und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. ³Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(5) Das Prüfungsamt kann den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern noch vor der Erteilung der Prüfungszeugnisse vorläufige Bescheinungen über das Bestehen der Prüfung ausstellen.
(6) Die Prüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.

§ 20 Prüfungslisten

¹Die Prüfungsämter haben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je eine Prüfungsliste vorzulegen, aus der die Einzelnoten, die Notensumme und die Gesamtprüfungsnote der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgehen. ²Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Listen an den Landespersonalausschuss weiter.

Teil 2 Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst

§ 21 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer
die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und
neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.

§ 22 Vorbereitungsdienst

(1) ¹Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Widerruf. ²Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Förderlehreranwärterin“ oder „Förderlehreranwärter“.
(2) ¹Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Schuljahre. ²Er ist an öffentlichen Grund-, Haupt- oder Mittelschulen abzuleisten. ³Die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter kann mit ihrer oder seiner Zustimmung zur teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden. ⁴Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 23 Ziel und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) ¹Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes ist es, der Förderlehreranwärterin und dem Förderlehreranwärter die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zu vermitteln. ²Durch eigene Unterrichtstätigkeit, durch Hospitation, durch die Zusammenarbeit mit den Klassenlehrkräften sowie durch die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen soll die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter in die Lage versetzt werden, die förderlehrerspezifischen Aufgaben qualifiziert und umfassend zu erfüllen. ³Die Inhalte hierfür werden vom Staatsministerium bestimmt.
(2) ¹Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ab. ²Die Förderlehreranwärterin und der Förderlehreranwärter sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme und Mitwirkung an den Seminarveranstaltungen verpflichtet.

Teil 3 Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie

§ 24 Ablegung der schulpraktischen Prüfungen

(1) ¹Das Staatsministerium kann anordnen, dass abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 an die Stelle noch nicht abgelegter schulpraktischer Prüfungen Prüfungsgespräche auf der Grundlage der nach Abs. 2 selbstständig abgefassten Ausarbeitungen treten, soweit schulpraktische Prüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zeitgerecht stattfinden können. ²Das Prüfungsgespräch dauert 60 Minuten und umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in den Fächern Deutsch und Mathematik. ³ § 13 Abs. 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(2) ¹Abweichend von § 13 Abs. 5 hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer am Tag vor dem Prüfungsgespräch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr auf elektronischem Weg selbständig abgefasste Ausarbeitungen zu übermitteln, aus denen die Inhalte und der Ablauf der vorbereiteten Unterrichtsstunden ersichtlich sind. ²Der Eingang der Ausarbeitungen ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. ³Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Fassung dieser Ausarbeitungen mit einer Versicherung auszuhändigen, dass die Ausarbeitungen ohne fremde Hilfe angefertigt wurden, die Inhalte in Schülergruppen noch nicht behandelt wurden und die schriftliche Fassung der Ausarbeitungen mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. ⁴Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 vor. ⁵Werden die elektronisch übermittelten oder schriftlichen Ausarbeitungen aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.
(3) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der schulpraktischen Prüfung.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 25 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) § 24 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
München, den 15. Juli 2011
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht