Fördereckpunkte zum Modellprojekt „Digitalisierung im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung“
DE - Landesrecht Bayern

Fördereckpunkte zum Modellprojekt „Digitalisierung im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung“

1.  Allgemeiner Zuwendungszweck

¹Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration fördert im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der nachstehenden Fördereckpunkte sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) das Modellprojekt Digitalisierung im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung, um diese bayernweit zu stärken. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.1  Zweck der Förderung

¹Im Rahmen dieses Modellprojekts sollen die Beratungskräfte der Flüchtlings- und Integrationsberatung dabei unterstützt werden, die Distanzberatung in Ergänzung zur Präsenzberatung zu etablieren und auszubauen. ²Ziele der Förderung sind insbesondere
– der Ausbau der hierfür erforderlichen Medien- und Digitalisierungskompetenzen der Beratungskräfte und
– die Ausstattung der Arbeitsplätze mit erforderlicher Hard- und Software für Distanzberatung.

1.2  Gegenstand der Förderung

1.2.1 

¹Gefördert werden die notwendigen Ausgaben für die Anschaffung und Einrichtung von Software zur Bereitstellung von Online-Diensten sowie für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen durch Dienstleistungsunternehmen einschließlich der sukzessiven Umstellung und Koordinierung der Abläufe und der Begleitung des Umstrukturierungsprozesses. ²Voraussetzung ist die Erfüllung von Aufgaben in der Flüchtlings- und Integrationsberatung. ³Die Ausgabeposition umfasst auch die technische Ausstattung für die Online-Beratung. ⁴Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Ausgaben handelt, die erst im Bewilligungszeitraum anfallen.

1.2.2 

Zudem soll durch Qualifizierungsmaßnahmen für die Beraterkräfte vor Ort die sichere Nutzung von Endgeräten mit Internetzugang sowie die Dokumentation digitaler Beratungsleistungen berücksichtigt werden, insbesondere mit „Train-the-Trainer“-Fortbildungen, Workshops, E-Learnings und ähnlichen Qualifizierungsmaßnahmen.

1.2.3 

Ferner sind Lizenzgebühren für die Nutzung digitaler Dolmetscher-Tools erfasst.

1.3  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern zur vollständigen Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung vor Ort sowie auch die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte, die selbst Akteur der Flüchtlings- und Integrationsberatung sind. ²Kooperationen mehrerer Träger sind möglich, solange nur ein Träger als Zuwendungsempfänger auftritt. ³In besonders gelagerten und gesondert begründeten Ausnahmefällen prüft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf Antrag, ob und in welchem Teilumfang ein Verbleib der Förderung auf Verbandsebene insbesondere mit dem Zweck und Inhalt dieser Förderung nach Nr. 1.1 vereinbar ist.

1.4  Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die unter Nr. 1.3 genannten Beratungskräfte vor Ort Tätigkeiten der Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Maßgabe der Beratungs- und Integrationsrichtlinie vom 29. September 2020 (BayMBl. Nr. 568) ausüben.

1.5  Art und Umfang der Förderung

1.5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch Festbetragsfinanzierung je Vollzeitberaterstelle, bezogen auf den Beschäftigungsumfang, im Rahmen einer Projektförderung finanziert.

1.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für den unter Nr. 1.2 genannten Fördergegenstand.

1.5.3  Höhe der Förderung

¹Der Festbetrag beläuft sich auf maximal 3 000 Euro je Beratungsvollzeitstelle und kann für die genannten Ausgabepositionen im Sinne der Nrn. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 eingesetzt werden. ²Die Bemessung der Höhe richtet sich nach VV Nr. 2.4 ff. zu Art. 44 BayHO insbesondere im Hinblick auf den durch den Zuwendungsempfänger zu erbringenden angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. ³Die Gewährung des maximalen Förderbetrags von 3 000 Euro setzt voraus, dass nach Abzug des Eigenanteils von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und etwaiger Finanzierungsbeteiligungen Dritter förderfähige Ausgaben in Höhe von mindestens 3 000 Euro verbleiben. ⁴Für Bewilligungszeiträume unter einem Jahr erfolgt keine anteilige Kürzung.

1.6  Bagatellgrenze

Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr mindestens 2 000 Euro betragen.

1.7  Mehrfachförderung

Eine Förderung entfällt in der Regel, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung).

2.  Antragstellungsverfahren

2.1  Antragstellung

¹Es ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung der Pauschale für Digitalisierung im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung im Rahmen des Modellprojektes des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vor Beginn des Förderzeitraums bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. ²Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration und Förderung, Ausgleichsamt, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg.
³Bei Beantragung ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

2.2  Bewilligungszeitraum

¹Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. ²Abweichend hiervon beginnt im Jahr 2021 der Bewilligungszeitraum frühestens am 1. Oktober 2021.

3.  Verwendungsnachweis

¹Nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO genügt eine einfache Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. ²Im Sachbericht sind insbesondere die Anzahl der Online-Beratungen, die Anzahl der Qualifizierungsmaßnahmen und die Anzahl der Zugriffe auf digitale Dolmetscher-Tools anzugeben.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
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