Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit
DE - Landesrecht Bayern

Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel des Landesplans für Menschen mit Behinderung.

1.  Begriff und Bedeutung der Selbsthilfe, Zweck der Zuwendung

1.1 

¹Selbsthilfe im Sinne dieser Richtlinie ist die aus Betroffenheit zu sozialem Handeln führende eigenverantwortliche Hilfe, die sich Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder deren Familienangehörige gegenseitig gewähren. ²Für eine bestmögliche Teilhabe, eine erfolgreiche medizinische und berufliche Rehabilitation und soziale Inklusion ist dieser Wille zur Selbsthilfe unbedingt erforderlich.

1.2 

¹Zweck der Förderung ist es, die Eigeninitiative der Betroffenen durch den Erhalt und Aufbau von Selbsthilfegruppen zu unterstützen. ²Aktivitäten, die der Jugendarbeit, Familienhilfe, Frauenarbeit, Altenhilfe, Psychiatrie oder Suchthilfe zuzuordnen sind, fallen nicht unter diese Richtlinie.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1 

¹Förderfähige Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder von deren Familienangehörigen auf örtlicher Ebene zum Zwecke gegenseitiger Hilfe. ²Mitglieder dieser Selbsthilfegruppen können außer den Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder ihren Familienangehörigen auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sein, die die Betroffenen in den Gruppen unterstützen. ³Gruppen, die Personal gegen Entgelt anstellen, sind keine Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Richtlinie.

2.2 

¹Die Hilfen in den Selbsthilfegruppen umfassen den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen und Hilfen zur Lebensbewältigung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft in eigenständigen Gruppentreffen. ²Schriftliche Informationen allein, die bloße Vermittlung von Hilfeleistungen, Teilnahme an Veranstaltungen Dritter oder das Aufstellen politischer Forderungen reichen nicht aus. ³Gruppen, die grundsätzlich weniger als acht eigenständige Gruppentreffen im Jahr durchführen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gefördert werden.

3.  Zuwendungsempfänger und Fördervoraussetzungen

3.1 

Zuwendungsempfänger sind Selbsthilfegruppen, die auf ein längerfristiges Wirken angelegt sind und in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den in Nr. 2.2 genannten Zielsetzungen entsprechen; auf die Rechtsnatur dieser Gruppen kommt es dabei nicht an.

3.2 

Die zu fördernden Selbsthilfegruppen sollen ständig mindestens sechs Mitglieder haben und grundsätzlich bereit sein, alle Betroffenen des Einzugsgebiets aufzunehmen.

4.  Art und Umfang der Zuwendung

4.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

4.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Selbsthilfegruppen für Maßnahmen der Inklusion und Teilhabe nach Nr. 2.2 Satz 1. ²Das Nähere regelt das Merkblatt „Förderfähige Ausgaben“ in der jeweils gültigen Fassung.

4.3  Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt je Selbsthilfegruppe bis zu 400 € jährlich.

5.  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

6.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 

¹Die Selbsthilfegruppen reichen den Antrag auf Zuschuss für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) bis 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres bei einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, bei einem Landesbehindertenverband, bei dem sie Mitglied sind, oder bei der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAG) ein. ²Selbsthilfegruppen, die Mitglied bei mehreren Landesbehindertenverbänden sind, reichen den Antrag bei dem Landesverband ihrer Wahl ein. ³Selbsthilfegruppen, die keinem Landesverband angeschlossen sind, reichen den Antrag bei der LAG ein.

6.2 

¹Die Anträge der Selbsthilfegruppen sind mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu stellen. ²Sie müssen die Erklärung enthalten, dass die Gruppe im Sinne dieser Richtlinie tätig ist beziehungsweise tätig wird; die Aufgaben, die sich die Selbsthilfegruppe stellt, sind konkret zu beschreiben.

6.3 

¹Die Anträge müssen ferner den Namen und die Anschrift zweier vertretungsberechtigter Mitglieder der Gruppe enthalten. ²Die Vertretungsberechtigung ist durch entsprechende Vollmacht nachzuweisen. ³Die vertretungsberechtigten Mitglieder sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung, die Erstellung des Verwendungsnachweises und sie übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für mögliche Rückforderungsansprüche. ⁴Als Bankverbindung ist ein Konto der Selbsthilfegruppe, gegebenenfalls verbands- oder vereinsgeführt, anzugeben und kein Personenkonto.

6.4 

Der jeweilige Verband prüft die Anträge vor und leitet sie bis 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres mit einer befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter.

6.5 

Sofern eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich ist, gilt diese mit Eingang des Antrags beim Zentrum Bayern Familie und Soziales allgemein als erteilt.

6.6 

¹Das Zentrum Bayern Familie und Soziales entscheidet über die Anträge. ²Die bewilligten Mittel werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales an die jeweilige Selbsthilfegruppe ausgereicht.

7.  Auflagen

Bewegliche Sachen, die ganz oder teilweise zulasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen des Staates beschafft (erworben oder hergestellt) werden, dürfen für die Dauer von drei Jahren nur für Zwecke der Selbsthilfegruppen verwendet werden, es sei denn, das Zentrum Bayern Familie und Soziales stimmt einer anderweitigen Nutzung zu.

8.  Verwendungsnachweis

8.1 

¹Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung durch die Selbsthilfegruppen ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichts und der Erklärung erforderlich, dass die Selbsthilfegruppe im Sinne dieser Richtlinie tätig ist und die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde. ²Die Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre aufzubewahren und können jederzeit durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder beauftragte andere Stellen eingesehen werden.

8.2 

¹Die Selbsthilfegruppen legen den Verwendungsnachweis über den jeweiligen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, über den jeweiligen Landesbehindertenverband oder über die LAG vor. ²Die Verbände prüfen den Verwendungsnachweis vor und klären auftauchende Fragen mit der jeweiligen Selbsthilfegruppe. ³Der vorgeprüfte Verwendungsnachweis wird dem Zentrum Bayern Familie und Soziales bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorgelegt. ⁴Dieses entscheidet über den Nachweis abschließend.

8.3 

Der Verwendungsnachweis ist mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu erstellen.

9.  Sonstiges

9.1 

Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

9.2 

Die Rücknahme und der Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen unterbleiben bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €.

10.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gem. Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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