Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell für Personal an staatlichen Schulen
DE - Landesrecht Bayern

Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell für Personal an staatlichen Schulen

1.  Allgemeines

1.1 

¹In Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist vorgesehen, dass die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zugelassen werden kann, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. ²Der gesamte Bewilligungszeitraum dieser Teilzeitbeschäftigung darf höchstens zehn Jahre betragen. ³Diese Art der Teilzeitbeschäftigung ist auch für Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis (als Sabbatjahrmodell) möglich.

1.2 

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird hierzu Folgendes bestimmt:

1.2.1 

¹Eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG bzw. § 6 Abs. 2 TV-L (Freistellungsmodell bzw. Sabbatjahrmodell) wird für Lehrkräfte aller Schularten sowie für Förderlehrkräfte und Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe zugelassen. ²Das Freistellungsmodell bzw. Sabbatjahrmodell ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. ³Seine Besonderheit besteht darin, dass die Arbeitszeit nicht – wie sonst üblich – über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg gleichmäßig reduziert wird. ⁴Die Beschäftigung erfolgt vielmehr zunächst in einem Umfang, der über demjenigen der genehmigten Teilzeit liegt. ⁵Im letzten Teil entfällt die Unterrichtsverpflichtung und damit die Arbeitszeit völlig (Freistellungszeitraum). ⁶Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten Teilzeit. ⁷Der bzw. die Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und wird auch entsprechend besoldet/entlohnt. ⁸Die Besoldung/Das Entgelt wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert. ⁹Auch während des Freistellungszeitraums wird die verminderte Besoldung bzw. das verminderte Entgelt gezahlt.

1.2.2 

Eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG führt nicht zu einer Ausnahme von einem verpflichtenden Arbeitszeitkonto nach Art. 87 Abs. 3 BayBG.

1.3 

Auch für sonstiges Personal des Freistaats Bayern an Schulen ist die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells möglich.

1.4 

Dieses Modell ist einstellungsrelevant; die frei werdenden Stellenbruchteile können für zusätzliche Einstellungen verwendet werden; vgl. auch Art. 6d Haushaltsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

2.  Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell für Lehrkräfte

¹Eine Arbeitszeitflexibilisierung in Form eines Freistellungs- oder Sabbatjahres können alle Lehrkräfte und Förderlehrkräfte sowie Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe nutzen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; zwingende dienstliche Belange stehen insbesondere dann entgegen, wenn bei der jeweiligen Schulart beziehungsweise in der jeweiligen Fächerverbindung ein Mangel an Bewerbern besteht oder absehbar ist. ²Eine enge Abstimmung mit der Schule, ggf. dem Staatlichen Schulamt und der zuständigen personalverwaltenden Stelle ist immer notwendig.

2.1  Verbeamtete Lehrkräfte

2.1.1  Dienstrechtliche Voraussetzungen

¹Das Freistellungsmodell ist für Lehrkräfte und Förderlehrkräfte vorgesehen, die keine Funktion, insbesondere als Schulleiterin oder Schulleiter, Schulleiterstellvertreterin oder Schulleiterstellvertreter, Seminarleiterin oder Seminarleiter, Seminarlehrerin oder Seminarlehrer, ausüben. ²Soll die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgen, können auch die in Satz 1 genannten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger am Freistellungsmodell teilnehmen.
³Es können auch zuvor Teilzeitbeschäftigte am Freistellungsmodell teilnehmen. ⁴Hier kommt es zu einer Neufestsetzung der maßgeblichen Teilzeitquote.
⁵Die Teilzeitbeschäftigung (einschließlich des Freistellungszeitraums) muss abgeschlossen sein, wenn die Lehrkraft die Altersgrenze gemäß Art. 62 Satz 1 und 2 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG erreicht; gleiches gilt für den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG. ⁶Die Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht mit einer Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG in der jeweils geltenden Fassung überschneiden.
⁷Es gelten folgende Rahmenbedingungen:

2.1.1.1 

Für die möglichen Freistellungsmodelle gelten folgende Maßgaben:
– Der Gesamtbewilligungszeitraum kann drei bis zehn Jahre umfassen,
– die Teilzeitquote während des Gesamtbewilligungszeitraums darf die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit/Arbeitszeit nicht unterschreiten, und
– die Freistellungsphase umfasst ein oder zwei Jahre, jeweils beginnend mit dem 1. August eines Jahres; nur wenn die Freistellungsphase unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kommt auch eine längere Freistellungsphase (bis zu fünf Jahre) in Betracht.

2.1.1.2 

Varianten, auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren oder mit dem Ende der Freistellung zum Schulhalbjahr sowie unmittelbar anschließendem Ruhestand, können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Prüfung im Einzelfall zugelassen werden.

2.1.1.3 

Änderungen einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung, insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer, sind ebenso wie die Rückkehr zur Vollbeschäftigung vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums grundsätzlich nicht möglich; Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe von Nr. 2.1.4.1 möglich.

2.1.1.4 

¹Sofern die Freistellungsphase nicht unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kehren die Beschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase soweit möglich an die bisherige Schule zurück. ²Wurde eine längere Freistellungsphase als ein Jahr vereinbart, muss damit gerechnet werden, dass dies ggf. zu einer Versetzung an eine andere Schule führt.
³Bei notwendigen Personalveränderungen werden die zuvor freigestellten Beschäftigten wie alle anderen Beschäftigten in die Auswahlüberlegungen einbezogen.
⁴Soweit für die Zeit nach dem Ende des Freistellungsmodells eine weitere Teilzeitbeschäftigung beantragt wird, ist hierüber neu zu entscheiden.

2.1.2  Besoldungs- und versorgungsrechtliche Auswirkungen

¹Die Teilnehmer am Freistellungsmodell sind während dessen gesamter Laufzeit Teilzeitbeschäftigte. ²Ihre besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftige geltenden Bestimmungen. ³Das führt im Einzelnen zu folgenden Konsequenzen:

2.1.2.1 

Die Bezüge werden während des gesamten Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung entsprechend der neu festgesetzten Teilzeitquote anteilig verringert.

2.1.2.2 

Die Berechnung der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt nach den für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen.

2.1.2.3 

Der Beihilfeanspruch bleibt für Beamtinnen und Beamte in vollem Umfang während der gesamten Zeit der Teilzeitbeschäftigung (auch während des Freistellungszeitraums) bestehen.

2.1.2.4 

Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung ist für Beamtinnen und Beamte nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz).

2.1.3  Sonstige Auswirkungen

2.1.3.1 

¹Vorbehaltlich der in Nrn. 2.1.3.2 und 2.1.3.3 dargestellten Fälle wird die Teilzeitbeschäftigung durch Mutterschutz und Dienstunfähigkeit nicht verändert. ²Dadurch bedingte Abwesenheiten führen weder zur Verlängerung des Zeitraums der Arbeitsphase noch zu einer Verkürzung beziehungsweise Verlängerung der Freistellungsphase.

2.1.3.2 

¹Eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit kann in den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht angespart werden. ²Die Arbeitsphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten vorzeitig beendet wird; für diesen Fall sind die Regelungen in Ziff. 2.1.4 maßgebend.

2.1.3.3 

¹Tritt einer der in § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AzV genannten Fälle während der Freistellungsphase ein, verlängert sich diese um den entsprechenden Zeitraum. ²Die Regelungen in Nr. 2.1.4 bleiben unberührt.

2.1.4  Vorzeitige Beendigung/Widerruf der Teilzeitbeschäftigung

2.1.4.1 

¹Ein Widerruf der gewährten Arbeitszeitreduzierung kann während der Laufzeit des Freistellungsmodells nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Dienstherrnwechsel, bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG oder in Härtefällen erfolgen, in denen die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zumutbar ist. ²In diesen genannten Fällen, welche die vorgesehene Abwicklung des Freistellungsmodells ganz oder teilweise unmöglich machen, hat der Widerruf zwingend zu erfolgen. ³Die gewährte Arbeitszeitreduzierung ist für die gesamte Laufzeit in demjenigen Umfang zu widerrufen, dass die Beamtin oder der Beamte so gestellt wird, als ob sie oder er die im Verlauf der Ansparphase eingebrachte Arbeitszeit gleichmäßig verteilt über den Bewilligungszeitraum bis zum Störfall erbracht hätte.
1⁰Im genannten Beispielsfall würde der Beamte daher rückwirkend zu einem zu 85,714 % teilzeitbeschäftigten Beamten. 1¹Ziel dieser statusrechtlichen Rückabwicklung ist es, den betroffenen Beamten rückwirkend so zu stellen, wie es der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht. ¹2Die besoldungsrechtliche Folge dieser Maßnahme ist die Nachzahlung der Bezüge für die zusätzliche Dienstleistung.

2.1.4.2 

Haushaltsrechtlich ist bei Störfällen die VV Nr. 2 zu Art. 49 BayHO maßgebend.

2.2  Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

¹Das Sabbatjahrmodell ist auch für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 6 TV-L möglich. ²Dabei gelten die oben genannten Maßgaben für Beamtinnen und Beamte, insbesondere die Nr. 2.1.1.1, grundsätzlich entsprechend. ³ Hierbei sind aus arbeits-, tarif-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gründen allerdings folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

2.2.1  Vereinbarung

2.2.1.1 

¹Die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells soll grundsätzlich nur mit Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L erfolgen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. ²Die Vereinbarung mit befristet Beschäftigten wäre nur möglich, wenn bereits bei Abschluss der Vereinbarung des Sabbatjahrmodells feststeht, dass die Freistellungsphase planmäßig (d.h. innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung) durchgeführt werden kann. ³Mit Blick auf die übliche Befristungsdauer und üblichen Befristungsgründe (i.d.R. Vertretung) dürfte das in der Regel – bereits aus zwingenden dienstlichen Gründen (vgl. Nr. 2 Satz 1) – ausgeschlossen sein.

2.2.1.2 

¹Das Sabbatjahr stellt sozialversicherungsrechtlich eine Wertguthabenvereinbarung dar; das Wertguthaben wird als Arbeitszeitguthaben geführt. ²Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung bleibt bei einer sozialversicherungsrechtlich gültigen Wertguthabenvereinbarung bestehen.

2.2.2  Arbeits- und tarifrechtliche Auswirkungen

2.2.2.1 

¹Die Beschäftigten sind während der gesamten Laufzeit des Sabbatjahrmodells Teilzeitbeschäftigte. ²Ihre tarifrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftigte geltenden Bestimmungen.

2.2.2.2 

Das Entgelt wird während des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert; ausgenommen hiervon sind Entgeltbestandteile, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt werden.

2.2.2.3 

¹Das Arbeitsverhältnis als Teilzeitbeschäftigung wird durch eine vollständige Freistellungsphase nicht unterbrochen. ²Die Freistellungsphase hat daher keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit (kein Hinausschieben).

2.2.2.4 

¹Eine Höhergruppierung während der Ansparphase wirkt sich auf die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase aus. ²Beim Eintritt in die Freistellungsphase ergeben sich keine Besonderheiten.

2.2.2.5 

¹Bei der Herabgruppierung während der Ansparphase haben die Beschäftigten in der Freistellungsphase Anspruch auf das Entgelt der höheren Entgeltgruppe für den Teil des Arbeitszeitguthabens, welches in der Zeit der höheren Eingruppierung angespart wurde. ²Zu den Einzelheiten kann die personalverwaltende Dienststelle nähere Auskünfte geben.

2.2.2.6  Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer nicht über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinausgeht, hat weder Auswirkungen auf die Anspar- noch auf die Freistellungsphase.
Dauert eine Erkrankung länger als der Zeitraum der Entgeltfortzahlung, gilt:
– ¹Während der Ansparphase kann ein sozialversicherungsrechtliches Wertguthaben nicht wie vorgesehen aufgebaut werden. ²Ein angemessener Ausgleich hat unter Berücksichtigung dienstlicher Möglichkeiten zu erfolgen.
– ¹Während der Freistellungsphase gilt: ²Bei einer Freistellungsphase mit vollständiger Freistellung kommt es bei entsprechender Krankheitsdauer zu keiner Verlängerung der Freistellungsphase. ³Bei einer Freistellungsphase mit teilweiser Freistellung wird das Ende der Freistellungsphase bei entsprechender Krankheitsdauer um den Zeitraum der Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung nach hinten verschoben. ⁴Geht das Freistellungsmodell unmittelbar dem Bezugspunkt einer Rente wegen Alters voraus, kann das angesparte Arbeitszeitguthaben nicht mehr planmäßig verwendet werden; es entsteht ein Störfall (vgl. dazu Nr. 2.2.4)

2.2.2.7  Mutterschutz und sonstige Freistellungen

¹Während
– der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
– der Freistellungen wegen Elternzeit nach BEEG,
– kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen und Pflegezeit nach den Vorschriften des PflegeZG,
– Familienpflegezeit nach den Vorschriften des FPfZG und
– bei Erkrankung eines Kindes
erfolgt keine Anrechnung auf die Anspar- und die Freistellungsphase des Sabbatjahrmodells. ²Auch Sonderurlaub gem. § 28 TV-L ist möglich.
³In diesen Fällen wird das Sabbatjahrmodell für die Dauer der Freistellung unterbrochen; je nachdem, in welche Phase des Sabbatjahrmodells die Unterbrechung fällt, schiebt sie die Beendigung der Anspar- oder Freistellungsphase hinaus.

2.2.3  Sozialversicherung, Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung

2.2.3.1 

¹Bei einer sozialversicherungsrechtlich wirksamen Wertguthabenvereinbarung besteht grundsätzlich während des Gesamtbewilligungszeitraums Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. ²Die entsprechenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden auch für Beschäftigte im Sabbatjahrmodell uneingeschränkt Anwendung. ³In Störfällen (vgl. Nr. 2.2.4) gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge.

2.2.3.2 

Bei der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) führt das geringere Arbeitsentgelt auch zu geringeren Betriebsrentenanwartschaften.

2.2.3.3 

Entgeltumwandlung ist weiterhin möglich; von einer Entgeltumwandlung, die erst in der vollständigen Freistellungsphase beginnen soll, ist allerdings abzusehen.

2.2.4  Störfälle

¹Wird das Sabbatjahrmodell vorzeitig vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit beendet und damit das angesparte Arbeitszeitguthaben nicht, wie vereinbart, für die Zeit der Freistellung verwendet, tritt ein sog. Störfall ein. ²Folgende Störfälle sind insbesondere denkbar:
– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod,
– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung,
– Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV-L wegen Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer,
– vollständige oder teilweise nicht vereinbarungsgemäße Auszahlung des Arbeitszeitguthabens,
– Wegfall der Beschäftigungsfiktion bei Nichteinhalten der Angemessenheitsgrenzen des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV,
– Übertragung des Arbeitszeitguthabens auf Dritte, außer in Fällen des § 7f Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
³Tritt ein Störfall ein, ist das bis zum Eintritt des Störfalls angesparte Arbeitsguthaben, welches nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird, der Höhe nach festzustellen und in Geld umzurechnen. ⁴Es ist nach gesetzlichen Abzügen auszuzahlen.
⁵Eine enge Abstimmung mit der personalverwaltenden Dienststelle wird dringend angeraten.

3.  Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell für sonstiges Personal an Schulen

¹Auch Verwaltungspersonal und sonstiges Personal an staatlichen Schulen (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) können das Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell gem. Art. 88 Abs. 4 BayBG bzw. §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 6 TV-L beantragen. ²Die Ausführungen unter Nr. 2 gelten grundsätzlich entsprechend; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich (etwa dann, wenn das Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell dem Ruhestand bzw. dem Renteneintritt unmittelbar vorausgeht). ³Eine enge Abstimmung mit der Schule und der zuständigen personalverwaltenden Stelle ist immer notwendig.
⁴Auf Folgendes wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders hingewiesen:
⁵Die für Lehrkräfte vorgegebene Mindestteilzeitquote gilt nicht; die konkrete Ausgestaltung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der jeweiligen dienstlichen Belange festzulegen.

4.  Verfahren

¹Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG bzw. entsprechend § 10 Abs. 6 TV-L sind jeweils zum 1. August eines Jahres bzw. zum Schulhalbjahr zu stellen. ²Die Anträge sind zuvor jeweils bis spätestens 1. Mai bzw. zum 1. November auf dem Dienstweg der Ernennungs- bzw. Einstellungsbehörde vorzulegen.
³Bei den Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen sowie Schulen für Kranke verbleibt es bei den Terminen wie bei allgemeinen Anträgen auf Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (für den Beginn des Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodells zum Schuljahresbeginn) bzw. nach Unterrichtsbeginn (für den Beginn des Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodells zum Schulhalbjahr); die genauen Termine werden jeweils bekanntgegeben.
⁴Die Vereinbarung des Sabbatjahrmodells für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat unter Verwendung der Mustervereinbarungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, bei Lehrkräften in der für Lehrkräfte modifizierten Variante, schriftlich durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zu erfolgen. ⁵Im Änderungsvertrag sind insbesondere folgende Punkte festzulegen:
– Zweck des Sabbatjahrmodells (z.B. Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand, für Zeiten einer Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, im persönlichen Interesse der bzw. des Beschäftigten, nicht aber für Zwecke einer gesetzlich geregelten Verringerung oder Freistellung von der Arbeitsleistung wie etwa Elternzeiten, Pflegezeiten nach Pflegezeitgesetz oder Teilzeitbeschäftigung nach TzBfG),
– Beginn und Dauer des Bewilligungszeitraums, Dauer der Ansparphase, Dauer der Freistellungsphase,
– Umfang der Teilzeitbeschäftigung und Verteilung der Arbeitszeit,
– Führung des Langzeitkontos entsprechend § 10 Abs. 6 TV-L als Arbeitszeitguthaben,
– Beschränkung der außerplanmäßigen Auszahlung des Arbeitszeitguthabens auf Fälle einer existenzbedrohenden Notlage.
⁶Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung von angespartem Zeitguthaben führt zu Störfällen und zieht sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
²Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über das Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen vom 8. Oktober 2015 (KWMBl. I S. 219) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht