Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING)
DE - Landesrecht Bayern

Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING)

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Anlage:

1.  Allgemeines

1.1 

¹Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2017 vom 24. Mai 2017 die „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von lngenieurbauten“ (RE-ING) bekanntgegeben. ²Die RE-ING wurden mit Bekanntmachung vom 13. Juni 2018 (AllMBl. S. 421) in Bayern eingeführt.

1.2 

Die Fortschreibung der RE-ING, Ausgabe 2019/12, wurde mit dem ARS Nr. 10/2020 vom 6. April 2020 bekanntgegeben und mit Bekanntmachung vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 693) in Bayern eingeführt.

1.3 

¹Inzwischen wurden die RE-ING erneut fortgeschrieben, worüber das BMVI mit dem ARS Nr. 14/2021 vom 5. Juli 2021 informiert hat. ²Wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Aufnahme eines neuen Teils 4 zu allen Arten von Stützbauwerken und eines neuen Teils 5 zu Lärmschutzwänden und ähnlichen Schutzwänden. ³Daneben wurden in Abschnitt 1-1 die seit 1. Januar 2021 erfolgte Zuständigkeit für die Autobahnen durch die Autobahn GmbH des Bundes berücksichtigt und in Abschnitt 2-1 ein neues Kapitel zu Kreuzungen mit sonstigen Gewässern und zur Definition von Freibordhöhen aufgenommen. ⁴Die Planungshilfen für die Konstruktion und Bemessung von Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen als Anhang A zu Abschnitt 2-2 und die Regelungen zur baulichen Durchbildung und Ausstattung von Brücken in Abschnitt 2-3 wurden angepasst.

2.  Anwendung

2.1 

¹Hiermit werden die neuen RE-ING (Ausgabe 2021/01) bekanntgegeben. ²Die RE-ING sind bei allen neuen Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.

2.2 

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RE-ING auch für ihre eigenen Vorhaben anzuwenden.

2.3 

Hinweise zum Vollzug der RE-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 18. Juni 2018 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Az. IID8-4342.11-2-3) bekanntgegeben.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 26. Januar 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 25. Januar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 693) außer Kraft.

4.  Bezugsmöglichkeit

¹Die RE-ING sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und lngenieurbau/RE-ING“ veröffentlicht. ²Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. ³Das ARS Nr. 14/2021 wurde im Verkehrsblatt Nr. 14 vom 31. Juli 2021 veröffentlicht.
Gerhard Reichel
Ministerialdirigent

Anlagen 

Markierungen
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