Fortgeltung von Privilegierungen aufgrund der § 35 Abs. 3 Satz 2, § 44 Abs. 1 HandwO a. F.
DE - Landesrecht Bayern

Fortgeltung von Privilegierungen aufgrund der § 35 Abs. 3 Satz 2, § 44 Abs. 1 HandwO a. F.

An
die Regierungen
die Handwerkskammern
Nach den Bestimmungen der §§ 29, 40 und 43 des Berufsbildungsgesetzes - BerBiG - vom 14.8.1969 (BGBl I S. 1112) kann der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung des Besuches einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit (§ 29 a. a. O.), die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 40 a. a. O.) und die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse (§ 43 a. a. O.) durch Rechtsverordnung bestimmen. Bis zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bleiben die nach Landesrecht bisher aufgrund von § 35 Abs. 3 Satz 2, § 44 Abs. 1 HandwO a. F. ausgesprochenen Privilegierungen weiterhin in Kraft.
I. A. Kuchtner
Ministerialdirektor
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