Leitlinien für die Fluglärmschutzbeauftragten bei den Luftämtern Süd- und Nordbayern
DE - Landesrecht Bayern

Leitlinien für die Fluglärmschutzbeauftragten bei den Luftämtern Süd- und Nordbayern

¹Die Luftfahrtbehörden haben gemäß § 29b Abs. 2 Luftverkehrsgesetz auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm hinzuwirken. ²Die Fluglärmschutzbeauftragten (FLSB) wurden nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags im Jahre 1974 auf Grundlage der §§ 29 Abs. 1 und 29b Abs. 2 Luftverkehrsgesetz eingesetzt. ³Hierzu wurde bei der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – und bei der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – je eine Stelle eingerichtet. ⁴Der FLSB Südbayern an der Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern

1.  Organisatorisches, Fachaufsicht

1.1 

¹Die FLSB sind organisatorisch und disziplinarisch der jeweiligen Regierung unterstellt. ²Der FLSB ist bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Leitlinie im Rahmen der Gesetze fachlich weisungsfrei.

1.2 

Die FLSB unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB), soweit ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

2.  Aufgaben

¹Die FLSB sind Kontaktpersonen und Vermittler zwischen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung, den Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften sowie den Luftfahrtbehörden und den Flugsicherungsorganisationen. ²Die FLSB haben im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, bei allen Maßnahmen mitzuwirken oder diese zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. ³Insbesondere erfüllen die FLSB folgende Aufgaben:

2.1 

¹Entgegennahme, Untersuchung und Beantwortung von allgemeinen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fluglärm. ²Hierzu bewertet der FLSB die Anfrage/Beschwerde und beantwortet sie in angemessener Frist:
– Fällt die Anfrage/Beschwerde auch in die Zuständigkeit einer anderen Stelle, bezieht der FLSB – soweit es der Datenschutz zulässt – die zuständige andere Stelle und bei Bedarf auch die Genehmigungsbehörden, die Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften und/oder die Flugsicherungsorganisationen ein.
– Kann eine Anfrage/Beschwerde auf diesem Weg nicht umfassend beantwortet werden, teilt der FLSB dem Petenten ergänzend die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
– Ist dem FLSB aus eigener Kenntnis keine Antwort möglich und liegt eine schriftliche datenschutzrechtliche Zustimmung des Petenten vor, übermittelt er die Anfragen/Beschwerden an die zuständige Stelle und informiert den Petenten darüber. Anderenfalls teilt der FLSB dem Petenten die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.

2.2 

Information, Beratung und Unterstützung des StMB zum Thema Fluglärm:
– Teilnahme an den Sitzungen der Fluglärmkommissionen der zivilen bayerischen Flughäfen. Die Teilnahmeverpflichtung kann vom StMB auf Fluglärmkommissionen außerhalb Bayerns ausgeweitet werden, wenn der Flugbetrieb Auswirkungen auf bayerische Gebiete hat.
– Die fachliche Beratung und Vorbereitung des StMB im Rahmen der Teilnahme an den Sitzungen der Fluglärmkommissionen.
– Auf Wunsch der Fluglärmkommission stellt der FLSB in den Sitzungen die jeweils aktuelle Beschwerdestatistik (siehe Nr. 4.2) vor.
– Bei Bedarf können den FLSB vom StMB weitere Aufgaben in Zusammenhang mit den Fluglärmkommissionen übertragen werden.

2.3 

Beratung der zuständigen Luftfahrtbehörde bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren hinsichtlich lärmphysikalischer Fragen.

2.4 

Mitwirkung bei der Konzeption von Verfahren zur Lärmminderung in der Luft und am Boden, die im Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehen.

2.5 

Mitwirkung bei der Überwachung von festgelegten Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen zur Lärmminderung an Flugplätzen.

2.6 

Mitwirkung bei der Verfolgung von Verstößen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Schutz gegen Fluglärm.

2.7 

Beratung der Flugplatzunternehmer hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs der Messanlagen gemäß § 19a Luftverkehrsgesetz.

2.8 

Weitere Aufgabenzuweisungen durch das StMB bleiben davon unberührt.

3.  Beteiligung

Die zuständigen Behörden beteiligen den FLSB im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in luftverkehrsrechtlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben.

4.  Berichtswesen und Statistik, Datenverarbeitung

4.1 

Jeder FLSB erstellt einen Jahresbericht über die fluglärmrelevanten Entwicklungen in seinem Aufgabengebiet.

4.2 

¹Der Jahresbericht enthält unter anderem folgende Daten:
– Jahresstatistik über Fluglärmbeschwerden mit
Anzahl der Lärmbeschwerden pro Monat und pro Jahr. Hierbei sind Tag- und Nachtflüge gesondert aufzuschlüsseln.
Anzahl der Petenten
Wohnorte beziehungsweise Beobachtungsorte der Petenten (hier ist eine geeignete Zusammenstellung durch den FLSB zu wählen)
Beschwerdegrund/-inhalt
– unter Berücksichtigung verfügbarer Daten
zum Verkehrsaufkommen an den Flughäfen pro Monat und pro Jahr mit gesonderter Darstellung der Anzahl der nächtlichen Flugbewegungen gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tages- beziehungsweise Nachtzeiten. Der Vergleich zum Vorjahr ist darzustellen.
zur Entwicklung der Ergebnisse der Lärmmessungen an den Flughäfen inklusiver Vergleich zum Vorjahr.
– Aktivitäten des FLSB hinsichtlich der Nr. 2.4–2.7.
²Die Auswertung erfolgt für jeden Flughafen gesondert.

4.3 

¹Sind Fluglärmbeschwerden keinem Flughafen zuzuordnen, sind diese in einer gesonderten Auswertung zu erfassen. ²Die Auswertung erfolgt nach Kalenderjahren. ³Der Vergleich zum Vorjahr ist darzustellen.

4.4 

¹Die Datenerhebung dient der Dokumentation und Kontrolle des Fluglärms (Monitoring). ²Die Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. ³Daten, aus denen ein Personenbezug erkennbar ist, dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden.

4.5 

Die der Statistik zugrundeliegenden personenbezogenen Daten sind, soweit sie nicht mehr für die Beschwerdesachbearbeitung nach Nr. 2 erforderlich sind, nach der Erstellung der Statistik, spätestens am 15. März des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres, zu löschen.

4.6 

Der Jahresbericht ist dem StMB bis spätestens 15. März des Folgejahres zu übermitteln.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Leitlinien treten mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2026 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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