Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen
DE - Landesrecht Bayern

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen

1.  Geltungsbereich

Die Gemeinsame Bekanntmachung findet Anwendung auf staatseigene Gebäude und Anlagen.

2.  Genehmigungspflichtigkeit

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Anträge auf Erteilung der Genehmigung sollen wohlwollend geprüft werden.
Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen zu einer Gefährdung des staatlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der dienstlich wahrzunehmenden Interessen oder zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden.
Bei Anträgen politischer Parteien und Wählergruppen sind das Neutralitätsgebot des Staates sowie Verlautbarungen der Staatsregierung und der Ministerien zum Verhalten im Wahlkampf zu beachten. Entsprechendes gilt für Bürgerinitiativen und vergleichbare Vereinigungen.

3.  Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung

3.1  Allgemeine Zuständigkeit

Soweit nicht in Nr. 3.2 anderes bestimmt ist, ist für die Erteilung der Genehmigung die Immobilien Freistaat Bayern zuständig. Die Genehmigung kann von der jeweiligen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle in eigener Vertretung des Freistaates Bayern erteilt werden, soweit ein von der Immobilien Freistaat Bayern zur Verfügung gestellter Mustervertrag verwendet wird. Die obersten Staatsbehörden können sich für einzelne Gebäude und Anlagen ihres Geschäftsbereichs die Genehmigungsbefugnis vorbehalten. Zur Klärung der Zuständigkeit in Zweifelsfragen kann sich das Unternehmen an die Zentrale der Immobilien Freistaat Bayern (Kontaktdaten unter www.immobilien.bayern.de) wenden.

3.2  Sonderzuständigkeit für bestimmte Verwaltungsbereiche

Für die nachfolgenden Bereiche des staatlichen Immobilienbestandes ist die mit dem Gebäude- oder Flächenmanagement betraute Verwaltung für die Erteilung der Genehmigung zuständig:
öffentliche Straßen nach Art. 1 BayStrWG in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen nach Art. 2 Nrn. 1 bis 3 BayStrWG einschließlich der Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG,
Gewässer, soweit sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden,
Nationalparke gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG,
Forstvermögen, soweit es von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet wird,
die Liegenschaften der Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwaltet werden sowie
der umwehrte Bereich der Justizvollzugsanstalten und des Maßregelvollzugs.

4.  Vereinbarungen bei Erteilung der Genehmigung

4.1 

Die Genehmigung von Film- und Fernsehaufnahmen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung über eine angemessene Nutzungsentschädigung und den Ersatz der für den Staat entstehenden Kosten. Zusätzlich hierzu wird kein Genehmigungsentgelt erhoben.

4.1.1  Nutzungsentschädigung

4.1.1.1 

Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben
– für aktuelle Berichterstattungen, d.h. wenn die Ausstrahlung der gedrehten Bilder binnen Wochenfrist oder bei in längeren Abständen regelmäßig ausgestrahlten Sendeformaten beim nächsten Sendetermin vorgesehen und ein Sachverhalt mit Neuigkeitswert am Objekt oder ein hierin stattfindendes Ereignis Thema der Berichterstattung ist;
– für Produktionen, die als Studienleistung von Studierenden im Rahmen ihrer Ausbildung an der Hochschule für Fernsehen und Film, der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation und vergleichbarer staatlicher, staatlich anerkannter oder staatlich geförderter Einrichtungen realisiert werden; eine entsprechende schriftliche Bestätigung der jeweiligen Einrichtung ist vorzulegen. Das Gleiche gilt für vom FilmFernsehFonds Bayern geförderte Erstlingsfilme von Absolventinnen und Absolventen der vorgenannten Einrichtungen;
– für Außenaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen, die von politischen Parteien und Wählergruppen verwendet werden. Entsprechende Innenaufnahmen sind von der Kostenfreiheit ausgenommen; hier gelten die Nutzungsentschädigungssätze für Kultur-, Dokumentar- und wissenschaftliche Filme.
Für folgende Aufnahmen soll von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:
– Aufnahmen von geringem Umfang;
– Aufnahmen, die der Information über den Freistaat Bayern und seiner Einrichtungen dienen und im Interesse des Freistaates liegen.

4.1.1.2 

Bei der Vereinbarung der Nutzungsentschädigung ist im Übrigen von folgender Staffelung auszugehen:
Kultur-, Dokumentar- und wissenschaftliche Filme
Außenaufnahmen je Drehtag
0 bis 400 €
Innenaufnahmen je Drehtag
0 bis 700 €
Spielfilme
Außenaufnahmen je Drehtag
100 bis 1.400 €
Innenaufnahmen je Drehtag
400 bis 3.500 €
Werbefilme
Außenaufnahmen je Drehtag
1.000 bis 5.000 €
Innenaufnahmen je Drehtag
Preis auf Anfrage
(mindestens 2.500 €).

4.1.1.3 

Die genehmigende Stelle hat bei der Entscheidung, welches Entgelt angemessen ist, das Maß der Nutzung und den Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie den historischen und künstlerischen Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.

4.1.2  Kostenersatz

Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), soweit sie nicht vom Träger der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden, der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen (Löhne, Gehälter usw.) sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgebühren u. ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.

4.2 

Ferner sind die folgenden Vereinbarungen zu treffen:

4.2.1 

Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden, die dem Träger der Aufnahmen erwachsen. Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen- und Sachschäden allein zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen des Freistaates Bayern herbeigeführt wurde.

4.2.2 

Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften zu beachten sowie ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies von den genehmigenden Stellen für erforderlich gehalten wird.

4.2.3 

Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden. Für den Widerruf ist die genehmigende Stelle zuständig. Dem Träger der Aufnahmen stehen im Widerrufsfall keine Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zu.

5.  Schlussbestimmung

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. August 1970 (FMBl S. 341) und vom 7. März 1981 (FMBl S. 148), des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1970 (JMBl S. 143), des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 3. April 1981 (AMBl S. 82) und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. November 1970 (KMBl S. 773) und vom 4. Mai 1981 (KMBl S. 238) außer Kraft.

5.2 

Die der Aufsicht des Staates unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, für ihren Bereich entsprechend zu verfahren.
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