AVBayFwG
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AVBayFwG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Feuerwehrgesetzausführungsverordnung – AVBayFwG) Vom 29. Dezember 1981 (BayRS III S. 637) BayRS 215-3-1-1-I (§§ 1–20)

Auf Grund von Art. 18 Abs. 7 und Art. 31 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Einzelne Aufgaben der Gemeinden

Im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) haben die Gemeinden insbesondere
Gerätehäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen,
Einrichtungen zur Meldung und Alarmierung in der Gemeinde zu beschaffen und zu betreiben,
den Verwaltungsaufwand und, soweit dafür nicht Dritte aufkommen, die Kosten der Aus- und Fortbildung zu tragen.

§ 2 Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren

¹Die Feuerwehr einer Gemeinde führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr/Pflichtfeuerwehr/Berufsfeuerwehr ............... (Gemeinde)“. ²Ortsfeuerwehren können die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr ............... (Gemeindeteil)/ ............... (Gemeinde)“ führen. ³Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird.

§ 3 Gliederung

(1) ¹Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. ²Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer). ³Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. ⁴Soweit möglich, sind Züge zu bilden.
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:
– der Trupp mit dem Truppführer und höchstens zwei Feuerwehrleuten
– die Staffel mit dem Staffelführer und fünf Feuerwehrleuten
– die Gruppe mit dem Gruppenführer und acht Feuerwehrleuten
– der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleuten
– der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen.

§ 4 Stärke

(1) ¹Die Stärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebiets und nach den dort vorhandenen Gefahren. ²Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein.
(2) ¹Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung. ²In Ausnahmefällen kann die Mindeststärke auf die zweifache Besetzung beschränkt werden.

§ 5 Dienstgrade

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren können folgende Mannschafts- und Führungsdienstgrade haben:
Mannschaftsdienstgrade
– Feuerwehranwärter, Feuerwehranwärterin
– Feuerwehrmann, Feuerwehrfrau
– Oberfeuerwehrmann, Oberfeuerwehrfrau
– Hauptfeuerwehrmann, Hauptfeuerwehrfrau
Führungsdienstgrade
– Löschmeister, Löschmeisterin
– Oberlöschmeister, Oberlöschmeisterin
– Hauptlöschmeister, Hauptlöschmeisterin
– Brandmeister, Brandmeisterin
– Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin
– Hauptbrandmeister, Hauptbrandmeisterin.

§ 6 Zweckverbände und Zweckvereinbarungen

(1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.
(3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,
zur Befugnis der Gemeinden, Sicherheitswachen anzuordnen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG) und Feuerwehren für freiwillige Tätigkeiten heranzuziehen (Art. 4 Abs. 3 BayFwG),
bei Kooperationen, die nicht das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden umfassen, zur Abstimmung der Feuerwehrbedarfsplanung und von Beschaffungskonzepten.
(4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben.

§ 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften

(1) ¹Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. ²Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich:
bei einer Feuerwehr mit mindestens einem Zug der Lehrgang für Zugführer oder
bei einer Feuerwehr mit mindestens zwei Zügen der Lehrgang für Verbandsführer oder
in allen übrigen Fällen der Lehrgang für Gruppenführer.
(2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Verbandsführer im Feuerwehrdienst vorgeschrieben.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden.

§ 8 Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen

(1) ¹Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. ²Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. ³Im letzteren Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. ⁴Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. ⁵Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen
für den Rettungsdienst:
die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) oder das Rettungsdienstmodul I (520 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend
das Rettungsdienstmodul II (280 Unterrichtseinheiten),
für die feuerwehrfachliche Fortbildung:
die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend
das Feuerwehrmodul II (520 Unterrichtseinheiten).
⁶Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen am Disponentenlehrgang, den die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried durchführt (§ 18 Abs. 3), teilgenommen haben. ⁷Die Betreiber haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponenten zu sorgen.
(2) ¹Der Disponentenlehrgang umfasst eine Mindestdauer von 280 Unterrichtseinheiten. ²Er vermittelt die Themenfelder Rechtsgrundlagen, Organisation, Dienstbetrieb, Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen, Technik und Taktik und besteht aus
einer theoretischen Ausbildung und schriftlichen Leistungsnachweisen jeweils am Ende einer Lehrgangswoche,
einer praktischen Anleitung in der Lehrleitstelle der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried und
einer Abschlussprüfung.
³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) regelt den genauen Stoffverteilungsplan für den Disponentenlehrgang im Wege der Bekanntmachung. ⁴Für Personen mit qualifizierter Vorerfahrung kann das Staatsministerium einen verkürzten Lehrgang mit einer Mindestdauer von 200 Unterrichtseinheiten zulassen.
(3) ¹Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus vier Mitgliedern besteht. ²Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder ein von ihm benannter Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. ³Weitere Mitglieder sind
ein Vertreter des Staatsministeriums oder der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,
der Leiter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern oder ein fachlich geeigneter sonstiger Vertreter des Betreibers und
ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
⁴Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden.
(4) ¹Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Disponentenlehrgang abgeleistet hat, die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und nachweist sowie in den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 im Mittel ein ausreichendes Ergebnis nach dem Bewertungsschema in
(5) ¹Über das Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und eine Gesamtbeurteilung enthält. ²Das Zeugnis ist vom Schulleiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen.

§ 9 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr

¹Die Eignung für den Feuerwehrdienst setzt insbesondere die körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Feuerwehr sowie die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zuverlässigkeit voraus. ²Bei Feuerwehrdienstleistenden mit beschränkter Eignung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG) sind die Aufgaben, für die eine Eignung besteht, schriftlich festzulegen. ³Feuerwehrdienstleistende sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. ⁴Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt.

§ 10 Erstattung von Verdienstausfall

(1) ¹Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe des Stundenentgelts der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. ²Für jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. ³Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
(3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige Feuerwehrleute nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Abs. 1 geltend machen.

§ 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender

(1) ¹Die Entschädigung der Feuerwehrkommandanten bemisst sich nach den von der Feuerwehr im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen entsprechend der
[
– ab 1.12.2022 für Fahrzeuge der Gruppe A 33,80 €, für Fahrzeuge der Gruppe B 56,80 €.]
³Fahrzeuge, die in der Regel von Angehörigen einer Ständigen Wache besetzt werden, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. ⁴Die Gemeinden können bestimmen, dass die Entschädigung auch den Verdienstausfall abgilt; in diesem Fall ist sie über die Mindestsätze hinaus angemessen zu erhöhen. ⁵Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern.
(2) In kreisangehörigen Gemeinden erhalten die Kommandanten eine Entschädigung mindestens in Höhe der Mindestsätze nach Abs. 1; bei ihren Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 50 v.H. dieser Beträge.
(3) ¹In kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr erhöhen sich für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 um 35 v.H.; bei seinen Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 60 v.H. dieser Beträge. ²Für die Feuerwehrkommandanten in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend. ³Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1.
(4) ¹In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 unterschritten oder um bis zu 35 v. H. erhöht werden; bei seinen Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze Beträge bis zu 60 v.H. der Mindestsätze. ²Für die Kommandanten in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend; die Mindestsätze nach Abs. 1 können unterschritten werden. ³Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1.
(5) Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, eine Entschädigung von 15,10 € je Stunde.
[
– ab 1.12.2022 16,90 €.]
(6) ¹Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Mindestsätze des Abs. 1, für die auf dieser Grundlage festgesetzten Entschädigungen und für die Entschädigung nach Abs. 5. ²Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden.
(7) Feuerwehrkommandanten, ihren Stellvertretern und Stadtbrandmeistern nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) findet keine Anwendung.

§ 12 Kreisbrandräte

(1) ¹Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1 BayFwG haben die Kreisbrandräte insbesondere
mindestens einmal im Jahr die Kommandanten der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie die Leiter der Werkfeuerwehren zu einer Ausbildungsveranstaltung einzuberufen,
mindestens alle drei Jahre die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Werkfeuerwehren zu besichtigen,
an größeren Feuerwehreinsätzen im Landkreis teilzunehmen,
an den Dienstversammlungen der Kreisbrandräte teilzunehmen.
²In den Fällen der Nummern 2 und 3 können sich die Kreisbrandräte auch durch die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister vertreten lassen.
(2) Die Kreisbrandräte und die Kreisbrandinspektoren müssen über geeignete Kraftfahrzeuge und ausreichende Fernmeldeeinrichtungen verfügen können.

§ 13 Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

(1) ¹Die Entschädigung der Kreisbrandräte, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister muss sich in folgendem Rahmen halten:
[
– ab 1.12.2022 für Kreisbrandräte 1 071,50 bis 2 220,50 €, für Kreisbrandinspektoren 589,90 bis 1 276,80 € und für Kreisbrandmeister 241,50 bis 444,20 €.
²Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen Umfang die mit dem Amt verbundene Tätigkeit hat und ob und in welcher Höhe Verdienstausfall abgegolten wird. ³Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern.
(2) ¹Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Rahmensätze des Abs. 1 und für die danach festgesetzte Entschädigung. ²Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden.
(3) ¹Neben der Entschädigung sind in dem für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben erforderlichen Umfang zu erstatten:
den Kreisbrandräten und Kreisbrandinspektoren die Auslagen für die Beschaffung und den Unterhalt der Dienstkleidung, für die Bereitstellung eines Dienstraums, für eine Schreibhilfe und für Geschäftsbedürfnisse,
den Kreisbrandmeistern die Auslagen für Beschaffung und Unterhalt der Dienstkleidung.
²Die übrigen Auslagen werden durch die Entschädigung abgegolten.
(4) Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.

§ 14 Werkfeuerwehr

(1) Maßgebende Erfordernisse im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayFwG sind die Schutzbedürfnisse des Betriebs oder der Einrichtung gegen Brand- oder Explosionsgefahren oder gegen sonstige Unglücksfälle im Betrieb oder der Einrichtung, durch die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnten.
(2) ¹Während der Arbeitszeit des Betriebs oder der Einrichtung muß die Werkfeuerwehr mindestens in Stärke einer Gruppe ständig einsatzbereit sein. ²Außerhalb der Arbeitszeit richten sich die Stärke und Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr nach den Erfordernissen gemäß Abs. 1; mindestens jedoch muß eine Gruppe kurzfristig alarmiert und eingesetzt werden können.
(3) Eine Werkfeuerwehr ist ganz oder teilweise mit hauptberuflichen Kräften zu besetzen, wenn nebenberufliche Kräfte den Erfordernissen des Abs. 1 nicht genügen.
(4) ¹Die Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Angehörigen einer Werkfeuerwehr richten sich nach den Erfordernissen des Abs. 1 und zumindest nach den Ausbildungsgrundsätzen für die Freiwilligen Feuerwehren. ²Hauptberuflich tätige Leiter von Werkfeuerwehren und ihre Stellvertreter sollen zumindest den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 FachV-Fw oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben und den Ausbildungsanforderungen an Zugführer genügen.
(5) Eine Werkfeuerwehr muß mindestens mit einem genormten Löschgruppenfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten ausgerüstet sein, es sei denn, daß auch eine andere Ausrüstung den Erfordernissen des Abs. 1 genügt.
(6) Die Regierung hat bei ihrer Entscheidung über die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (Art. 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayFwG), nicht nur die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene, sondern auch die der Gemeinde zumutbare Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr zu berücksichtigen.
(7) Vor der Anerkennung einer Werkfeuerwehr, der Rücknahme der Anerkennung oder ihres Widerrufs sind in der Regel auch die Kreisverwaltungsbehörde und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören.

§ 15 Verpflichtung zur Hilfeleistung; Alarmplanung

(1) ¹Die gemeindlichen Feuerwehren sind zur Hilfeleistung in einer Entfernung von mehr als 15 km Luftlinie von der Gemeindegrenze nur verpflichtet, wenn sie von der Polizei, einer anderen Feuerwehr, einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer Einrichtung des Rettungsdienstes dazu aufgefordert werden. ²Zur Hilfeleistung in geringerer Entfernung sind sie auch dann verpflichtet, wenn aus anderen Gründen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß ihre Hilfe benötigt wird.
(2) ¹Für die Aufstellung und Abstimmung von Plänen für die Alarmierung der Feuerwehr sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. ²Bei der Alarmierungsplanung sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen; ausgenommen hiervon ist die gesonderte Alarmierungsplanung im Rahmen von Katastrophenschutzsonderplänen; Einzelheiten regelt das Staatsministerium im Wege der Bekanntmachung.

§ 16 Einsatzleitung in besonderen Fällen

(1) ¹Befinden sich im Fall des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG weder der Kommandant noch dessen Stellvertreter am Schadensort, übernimmt der Einheitsführer (Gruppenführer / Zugführer) der zuerst eintreffenden taktischen Einheit einer Feuerwehr aus dem Gemeindegebiet des Schadensorts die Einsatzleitung. ²Ein später hinzukommender Einheitsführer gleicher Funktion unterstellt sich dem zuerst eingetroffenen Einheitsführer. ³Ein höherer taktischer Einheitsführer (Zugführer / Verbandsführer) übernimmt die Einsatzleitung, auch wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Einsatzstelle eintrifft.
(2) ¹Erstreckt sich ein besonders brandgefährdetes Objekt über das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, kann die Regierung die Einsatzleitung allgemein abweichend von Art. 18 BayFwG regeln. ²Das gilt auch für Objekte, zu deren Schutz die Mehrzahl der nach der Alarmplanung vorgesehenen technischen Einsatzmittel von einer Feuerwehr einer benachbarten kreisfreien Gemeinde oder aus einem benachbarten Landkreis gestellt wird.
(3) Befindet sich die Schadensstelle auf Liegenschaften bundeseigener Verwaltung, kann die Kreisverwaltungsbehörde die Einsatzleitung einem Bediensteten des Bundes übertragen, soweit nicht der Bund dort ohnehin schon die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz ausübt.
(4) ¹In Bergbaubetrieben nimmt die nach dem Bundesberggesetz verantwortliche Person die Einsatzleitung wahr, sofern das Bergamt im Einzelfall nichts anderes anordnet. ²Das Bergamt kann die Einsatzleitung auch selbst übernehmen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist diejenige Person zur Beratung des Einsatzleiters beizuziehen, der außerhalb der dort genannten Liegenschaften oder Betriebe die Leitung der eingesetzten Feuerwehren zustünde.
(6) Bei Einsätzen in Waldgebieten legt der Einsatzleiter die Schwerpunkte der Abwehrmaßnahmen im Benehmen mit der Forstbehörde fest.
(7) ¹Bei mehreren zeitgleich ablaufenden Feuerwehreinsätzen zur Bewältigung eines oder mehrerer Ereignisse im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde können besondere Führungsdienstgrade die Koordinierung der Einsätze im Bereich der Kreisverwaltungsbehörde übernehmen. ²Das persönliche Eintreffen an einer Einsatzstelle ist dazu nicht erforderlich. ³Die besonderen Führungsdienstgrade haben in diesem Fall gegenüber den Einsatzleitern an den einzelnen Einsatzstellen und gegenüber einer eingerichteten Kreiseinsatzzentrale im Rahmen dieser Koordinierung Weisungsbefugnis.

§ 17 Einsatzbericht

¹Der Kommandant der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr oder, wenn dieser beim Einsatz nicht anwesend war, der Einsatzleiter fertigt bei Bränden und technischen Hilfeleistungen einen Bericht über den Einsatz der Feuerwehren. ²Satz 1 gilt entsprechend für die Leiter von Werkfeuerwehren. ³Für Einsatzberichte nach Satz 1 muss, für Einsatzberichte nach Satz 2 soll die webbasierte Einsatznachbearbeitung verwendet werden.

§ 18 Landesfeuerwehrschulen

(1) ¹Der Staat unterhält Landesfeuerwehrschulen in Geretsried, in Lappersdorf bei Regensburg und in Würzburg. ²Sie führen die Bezeichnungen „Staatliche Feuerwehrschule Geretsried“, „Staatliche Feuerwehrschule Regensburg“ und „Staatliche Feuerwehrschule Würzburg“. ³Die Feuerwehrschulen sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Die Landesfeuerwehrschulen haben insbesondere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
(3) Die Ausbildung zu Disponenten einer Integrierten Leitstelle in Bayern (Disponentenlehrgang) wird von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried durchgeführt.

§ 19 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

Das Staatsministerium regelt Einzelheiten über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, Feuerwehrvereine und -verbände sowie der feuerwehrtechnischen Bediensteten des Freistaates Bayern im Wege der Bekanntmachung.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft

Von den im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen werden eingereiht:

In die
Kommandowagen KdoW,
Einsatzleitwagen ELW1,
First-Responder-Fahrzeuge,
Löschfahrzeuge (z.B. Tragkraftspritzenfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,
Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,
Mehrzweckfahrzeuge für den Mannschafts- und Gerätetransport,
Mannschaftstransportwagen,
Wechselladerfahrzeuge nach DIN 14505,
Abrollbehälter, sofern sie nicht zur Gruppe B gehören,
sämtliche Anhänger der Feuerwehr, soweit sie nicht zur Gruppe B gehören.
In die
Einsatzleitwagen ELW2,
Löschfahrzeuge (z.B. Hilfeleistungslöschgruppen-, Löschgruppen-, Tanklöschfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,
Sonderlöschfahrzeuge,
Hubrettungsfahrzeuge (z.B. Drehleiter),
Rüstwagen,
Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,
Versorgungs-Lastkraftwagen,
Schlauchwagen,
Kranwagen,
Abrollbehälter (AB) nach DIN 14505,
Ölschadenfahrzeuge und -anhänger,
Bootsanhänger mit Katastrophenschutzbooten oder vergleichbaren sonstigen Booten.
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