Feuerwehrdienstvorschrift 500 - FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“; Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz
DE - Landesrecht Bayern

Feuerwehrdienstvorschrift 500 - FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“; Einteilung in Gefahrengruppen im Strahlenschutz

An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Landesfeuerwehrschulen
Der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV –“ des Arbeitskreises V „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner Sitzung am 15./16. September 2003 beschlossen, die
Die FwDV 500 regelt das taktische Vorgehen im Feuerwehreinsatz mit Gefahren durch radioaktive (A), biologische (B) und chemische (C) Stoffe und gibt Hinweise für die Einsatzvorbereitung.
Folgende Vorgaben der FwDV 500 sind im Strahlenschutzeinsatz der Feuerwehr verbindlich einzuhalten:
– der Abschnitt „Dosisrichtwerte“ in Kapitel 2.3.1 „Erkundung und Beurteilung“,
– das Kapitel 2.3.2.3 „Strahlenschutzüberwachung“,
– das Kapitel 2.3.3 „Ärztliche Überwachung und Nachsorge“.
Darüber hinaus wird den Feuerwehren Bayerns empfohlen, bei der Ausbildung, der Fortbildung und im Einsatz nach der FwDV 500 zu verfahren. Der Text dieser Feuerwehrdienstvorschrift ist an der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg erhältlich.
Inhaltlich löst die FwDV 500 u. a. die „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“ ab. Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festlegung der Gefahrengruppen (Kapitel 4 der „Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren“) auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist in der FwDV 500 jedoch nicht geregelt. Daher wird folgende Regelung beibehalten:
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. das Landesamt für Umweltschutz schlagen für die strahlengefährdeten Bereiche, die in die Gefahrengruppen I bis III (siehe
Ausgehend von dem Vorschlag der Genehmigungsbehörde und nach brandschutztechnischer Beratung durch den Kreisbrandrat legt die Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Genehmigungsinhaber gemäß § 52 StrlSchV die Gefahrengruppe fest.
Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet bei Objekten der Gefahrengruppe II oder III
– die Gemeinde über die Festlegung der Gefahrengruppe,
– den Kreisbrandrat/Stadtbrandrat im Hinblick auf die Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren,
– die Bauaufsichtsbehörde wegen einer Überprüfung auf notwendige Maßnahmen.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. das Landesamt für Umweltschutz übersenden dem Staatsministerium des Innern, unabhängig vom beschriebenen Verfahren, jährlich ergänzte Übersichten über die in den Gemeinden vorhandenen Objekte, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Das Staatsministerium des Innern leitet diese Zusammenstellungen zur Überwachung des Vollzugs dieser Bekanntmachung auszugsweise an die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden weiter.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2005 in Kraft
Schuster
Ministerialdirektor

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