FwHOEzG: Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) Vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 611) BayRS 1132-7-I (Art. 1–5)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Ehrenzeichen
Zur Würdigung von ehrenamtlichen Verdiensten um
das Feuerlöschwesen,
die katastrophenhilfspflichtigen, im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen
Bayerisches Rotes Kreuz (BRK),
Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. (ASB),
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Bayern (JUH),
Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern (MHD) und
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. (DLRG) und
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern (THW)
wird ein Ehrenzeichen gestiftet.
Art. 2 Verleihung und Bezeichnung
(1) ¹Das Ehrenzeichen wird verliehen als
Ehrenzeichen zweiter Klasse für eine 25-jährige,
Ehrenzeichen erster Klasse für eine 40-jährige,
Großes Ehrenzeichen für eine 50-jährige
aktive Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen. ²Für besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder für besondere Verdienste um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen wird es als Steckkreuz verliehen.
(2) Die Ehrenzeichen tragen folgende Bezeichnungen:
Feuerwehr-Ehrenzeichen,
BRK-Ehrenzeichen,
ASB-Ehrenzeichen,
JUH-Ehrenzeichen,
MHD-Ehrenzeichen,
DLRG-Ehrenzeichen und
THW-Ehrenzeichen.
(3) Ein Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden, solange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist.
(4) ¹Erweist sich eine Beliehene oder ein Beliehener durch ihr oder sein Verhalten, insbesondere durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, als des verliehenen Ehrenzeichens unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr oder ihm das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration das Ehrenzeichen aberkennen. ²Ein aberkanntes Ehrenzeichen ist samt der zugehörigen Verleihungsurkunde zurückzugeben. ³Die spätere Verleihung von anderen Ehrenzeichen nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen.
Art. 3 Gestaltung
(1) ¹Die Ehrenzeichen zweiter Klasse sind in Silber und am Bande, die Ehrenzeichen erster Klasse sowie die Großen Ehrenzeichen sind in Gold und am Bande auszuführen. ²Das Band der Ehrenzeichen zweiter Klasse ist weiß und mittig zweifach blau gestreift, das der Ehrenzeichen erster Klasse ist weiß und mittig dreifach blau gestreift, das der Großen Ehrenzeichen weiß und mittig vierfach blau gestreift. ³Im Übrigen sehen die Ehrenzeichen aus wie folgt:
Feuerwehr-Ehrenzeichen:
Flammenkreuz, das in der Mitte das kleine bayerische Staatswappen und auf der Rückseite den Schriftzug „Für Verdienste um das Feuerlöschwesen“ trägt; bei dem Großen Ehrenzeichen ist das kleine bayerische Staatswappen farbig auszugestalten.
Ehrenzeichen der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen:
Kreuz mit nach außen geschweift breiter werdenden, an den Enden gerundeten Armen; es zeigt auf dem oberen Arm das kleine bayerische Staatswappen, auf dem unteren Arm die römischen Zahlen XXV, XL oder L und auf der Mitte des Kreuzes liegt ein emailliertes Schild, das das Kennzeichen der jeweiligen Hilfsorganisation zeigt:
Bayerisches Rotes Kreuz:
das Rote Kreuz der Genfer Konvention auf weißem Feld umgeben von einem himmelblauen Randstreifen,
Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V.:
ein gelbes Kreuz auf rotem Grund mit dem roten Buchstaben „S“ im Mittelpunkt des Kreuzes, das von einem weißen Ring mit der roten Umschrift „Arbeiter-Samariter-Bund e.V.“ und dem Buchstaben „D“ sowie einem äußeren goldenen Rand umgeben ist,
Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Landesverband Bayern:
ein weißes Johanniterkreuz auf rotem Grund, das von einem weißen Ring mit der schwarzen Umschrift „Johanniter-Unfall-Hilfe“ umgeben ist,
Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern:
ein weißes Malteserkreuz auf rotem Grund,
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V.:
ein rechts auf einem weißen Felsen stehender weißer Adler im Profil mit ausgebreiteten Schwingen und Blick nach links vor einer durch eine horizontale Linie untermittig geteilten Fläche, deren unterer Teil blau und deren oberer Teil weiß ist und die links über der horizontalen Linie die blauen Buchstaben „DLRG“ trägt,
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern:
ein zwölfzackiges dunkelblaues Zahnrad auf weißem Grund, in dessen Mitte die Buchstaben T, H und W übereinander erscheinen.
⁴Das Schild für das Ehrenzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. ist eine liegende Ellipse, das Schild für das Ehrenzeichen des Malteser Hilfsdienstes e.V. ist wappenförmig, das Schild der weiteren Organisationen ist kreisrund.
(2) Alle Großen Ehrenzeichen erhalten einen das jeweilige Kreuz mittig umlaufenden, innen unterbrochenen Lorbeerkranz in Gold.
(3) ¹Die Steckkreuze sehen aus wie folgt:
Feuerwehr-Ehrenzeichen:
weiß emailliertes, golden gefasstes, schlankes Kreuz mit diagonal verlaufenden roten Flammen; in seiner Mitte ist das kleine bayerische Staatswappen auf einem Schild aufgesetzt,
Steckkreuz für die in Art. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Organisationen:
weißes Emailkreuz mit himmelblauem Randstreifen mit nach außen geschweift breiter werdenden, an den Enden gerundeten Armen; auf der Mitte des Kreuzes liegt ein emailliertes Schild, das jeweils das in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beschriebene Kennzeichen der Organisation trägt. Das Kreuz zeigt auf dem oberen Arm das kleine bayerische Staatswappen.
²Das Steckkreuz ist etwas größer als das Ehrenzeichen am Bande.
(4) ¹Das Ehrenzeichen am Bande wird an der linken Brustseite oder an der Ordensschnalle getragen. ²Das Band hat die Farben weiß und blau. ³Das Steckkreuz wird ohne Band an der linken unteren Brustseite getragen.
Art. 4 Verleihung im Namen des Freistaates; Eigentum
(1) ¹Das Ehrenzeichen wird im Namen des Freistaates Bayern vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration verliehen. ²Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 11. Dezember 2012
Horst Seehofer
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