FO
DE - Landesrecht Bayern

FO: Feldgeschworenenordnung (FO) vom 16. Oktober 1981 (BayRS III S. 708) BayRS 219-6-F (§§ 1–9)

Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Abmarkungen durch Feldgeschworene

(1) ¹Feldgeschworene sollen Abmarkungen gemäß Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig nur vornehmen, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend oder vertreten sind, die Grenzen nicht bestritten werden und die Anerkennung der Abmarkung voraussichtlich nicht verweigert wird. ²Beteiligte Grundstückseigentümer, die nicht anwesend sind, sind unverzüglich zu informieren. ³Feldgeschworene können entsprechend einem Antrag eines Grundstücksbeteiligten auch anlässlich einer Grenzbegehung im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. ⁴Eines Antrags bedarf es nicht zum Entfernen von Grenzzeichen, wenn diese eine Gefahrenquelle darstellen, die ein unverzügliches Eingreifen gebietet.
(2) An dem Termin müssen wenigstens zwei Feldgeschworene teilnehmen.
(3) Ein Feldgeschworener darf eine Abmarkung nicht selbständig vornehmen, wenn er zu dem nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossenen Personenkreis gehört oder wenn Besorgnis der Befangenheit im Sinn von Art. 21 BayVwVfG besteht.

§ 2 Grenzbegehungen

(1) Häufigkeit und Ausgestaltung der Grenzbegehungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG richten sich nach dem Herkommen.
(2) Die Grenzbegehung ist ortsüblich bekanntzumachen.

§ 3 Feldgeschworenengebühren

¹Die Gebühren für die Tätigkeit der Feldgeschworenen bemessen sich nach der aufgewendeten Zeit. ²Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 sind der Zeitaufwand für diese Tätigkeit konkret nachzuweisen und die Kosten hierfür unabhängig von der Tragung der Kosten der Grenzbegehung durch die Gemeinde nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG vom Gebührenschuldner nach Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AbmG zu tragen. ³Zum Nachweis der Dienstleistungen haben die Feldgeschworenen Aufzeichnungen zu fertigen. ⁴Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 4 Wahl und Amtsniederlegung der Feldgeschworenen

(1) Der erste Bürgermeister trägt dafür Sorge, daß die für die Gemeinde festgelegte Zahl von Feldgeschworenen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AbmG) vorhanden ist.
(2) ¹Zur Wahl eines Feldgeschworenen durch die noch vorhandenen Feldgeschworenen (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 AbmG) ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der noch vorhandenen Feldgeschworenen, mindestens jedoch von drei Feldgeschworenen erforderlich. ²Die Wahl richtet sich nach Art. 92 Abs. 1 und 2 BayVwVfG. ³Leiter der Wahl ist der Obmann der Feldgeschworenen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Dienstälteste der anwesenden Feldgeschworenen.
(3) Der Obmann hat den zum Feldgeschworenen Gewählten von der Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(4) ¹Die Wahl zum Feldgeschworenen kann ablehnen,
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
wer einer Beschäftigung nachgeht, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt oder aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Feldgeschworenen nicht zuläßt,
wer aus gesundheitlichen Gründen den Pflichten eines Feldgeschworenen nicht nachkommen kann.
²Die Ablehnung der Wahl ist binnen einer Woche nach der Aufforderung zur Erklärung über die Annahme der Wahl unter Angabe des Grundes der Gemeinde mitzuteilen; andernfalls gilt die Wahl als angenommen. ³Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung.
(5) Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Feldgeschworener sein Amt aus wichtigem Grund niederlegt.

§ 5 Verpflichtung der Feldgeschworenen

(1) ¹Findet die Verpflichtung der Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen:
²Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(2) Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen.

§ 6 Wahl des Obmanns

(1) ¹Zur Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters (Art. 11 Abs. 6 AbmG) ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Feldgeschworenen erforderlich. ²Die Wahl richtet sich nach Art. 92 Abs. 1 und 2 BayVwVfG. ³Leiter der Wahl ist der dienstälteste anwesende Feldgeschworene.
(2) ¹Die Amtszeit des Obmanns und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. ²Aus wichtigem Grund ist eine Neuwahl des Obmanns oder seines Stellvertreters vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit anzuberaumen, wenn sich die Hälfte der Feldgeschworenen für die Neuwahl ausspricht.
(3) ¹Der Obmann hat seine Wahl und die seines Stellvertreters der Gemeinde anzuzeigen. ²Die Gemeinde benachrichtigt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. ³In gemeindefreien Gebieten gilt Entsprechendes für die Kreisverwaltungsbehörde.

§ 7 Aufgaben des Obmanns

(1) Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten.
(2) Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.

§ 8 Sitzungen

(1) ¹Der erste Bürgermeister sowie der Obmann können eine Sitzung der Feldgeschworenen anberaumen. ²Eine Sitzung muß anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert.
(2) Die Sitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Obmanns, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet.
(3) Auf Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung sind Art. 90 und 91 BayVwVfG anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft
Markierungen
Leseansicht