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DE - Landesrecht Bayern

FBek: Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die Feldgeschworenen

Teil 1  Rechtsstellung und Aufsicht

1.  Rechtsstellung der Feldgeschworenen

¹Das Amt der Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Abmarkungsgesetzes – AbmG). ²Der Feldgeschworene ist zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung seines Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 83 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). ³Er hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

2.  Aufsicht über die Feldgeschworenen

2.1 

¹Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 13 Abs. 3 Satz 1 AbmG). ²Diese Behörden haben zum Beispiel über die ordnungsgemäße Bestellung der Feldgeschworenen zu wachen sowie Verstöße und Unterlassungen bei der Wahl von Feldgeschworenen zu beanstanden.

2.2 

¹Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 AbmG Aufgabe der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (unteren Vermessungsbehörden). ²Die unteren Vermessungsbehörden prüfen insbesondere, ob die Abmarkung von den Feldgeschworenen ordnungsgemäß ausgeführt wird. ³Die Feldgeschworenen sind verpflichtet, den Beanstandungen der unteren Vermessungsbehörden Rechnung zu tragen. ⁴Die unteren Vermessungsbehörden nehmen sich der Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen an.

Teil 2  Dienstleistung der Feldgeschworenen

3.  Mitwirkung bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen

3.1 

¹Die Mitwirkung der Feldgeschworenen bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG) besteht vornehmlich im Anbringen der Grenzzeichen. ²Im Interesse eines zügigen Arbeitsablaufs sollen die Feldgeschworenen auch bei den sonstigen Arbeiten einschließlich der Vermessungs- und Grabarbeiten unterstützen.

3.2 

Zur Abmarkung sind nach Art. 3 Abs. 1 AbmG im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit folgende Behörden befugt:
die unteren Vermessungsbehörden,
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
die Flurbereinigungsbehörden,
die Landeshauptstadt München gemäß Art. 12 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG).

3.3 

¹Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG). ²Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Anbringen der Grenzzeichen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.

4.  Anordnung der Dienstleistung

4.1 

¹Die für die Abmarkung zuständige Behörde kündigt dem Obmann den Abmarkungstermin an (Art. 15 Abs. 4 AbmG) und teilt mit, wie viele Feldgeschworene sie für die Abmarkung für erforderlich hält. ²Die Ankündigung soll ausreichende Informationen über den Umfang und die Art der anstehenden Arbeiten enthalten. ³Der Abmarkungstermin kann den Feldgeschworenen auch über die Gemeinde angekündigt werden.

4.2 

An einem Abmarkungstermin sollen so viele Feldgeschworene teilnehmen, wie für die ordnungsgemäße und rationelle Ausführung der Arbeiten benötigt werden.

4.3 

¹Zur Abmarkung von Gemeindegrenzen sind Feldgeschworene beider Gemeinden heranzuziehen. ²Sinngemäß gilt dies auch für die Grenzen gemeindefreier Gebiete sowie für die Grenzen von Gemeindeteilen, wenn die Feldgeschworenen in ihrer Tätigkeit auf bestimmte Gemeindeteile beschränkt sind.

4.4 

Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen werden (Art. 12 Abs. 5 AbmG).

5.  Vorbehaltener Steinsatz

¹Liegt eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AbmG oder ein Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AbmG vor, dürfen mit Ausnahme der Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und der Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden (Art. 12 Abs. 6 Satz 2 AbmG) Grenzsteine nur von den Feldgeschworenen gesetzt und entfernt werden. ²Nr. 4.4 ist anzuwenden. ³Die für die Abmarkung zuständige Behörde wird dadurch nicht von der Verantwortung für den richtigen und sachgemäßen Steinsatz befreit.

6.  Grenzzeichen

6.1 

¹Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. ²Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. ³Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.

6.2 

Steine, grundsätzlich Granitsteine, sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von etwa 12 cm besitzen.

6.3 

¹Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. ²Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein.

6.4 

¹Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. ²Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. ³Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.

6.5 

Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.

6.6 

Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben und anderes sind keine Grenzzeichen.

6.7 

¹Auf Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer können größere oder besonders zugerichtete Grenzsteine verwendet werden. ²Die Beschaffung obliegt den Antragstellern. ³Die Antragsteller haben auch für Hebezeug und ausreichende Arbeitskräfte Sorge zu tragen.

7.  Anbringen der Grenzzeichen

7.1 

¹Die Grenzzeichen sind zentimetergenau im Grenzpunkt anzubringen. ²Bei Grenzsteinen, Schlagmarken, Grenzpfählen und Grenzrohren ist auf lotrechten Stand zu achten.

7.2 

¹Vor dem Anbringen von Grenzzeichen, insbesondere vor Grabarbeiten zum Einbringen von Grenzsteinen, ist der vorgegebene Grenzpunkt zu sichern. ²Hierzu sind Setzgeräte oder Anmessungen auf ausreichend stabile Bezugspunkte zu verwenden. ³Die Anmessungen zu Bezugspunkten sollen im Grenzpunkt einen nahezu rechten Winkel bilden. ⁴Die Entfernungen müssen in horizontaler Richtung zentimetergenau gemessen werden und sollen nicht mehr als zwei Meter betragen.

7.3 

¹Die Grenzzeichen sind in der Regel bodengleich zu setzen. ²Grenzsteine dürfen bis zu einem Fünftel der Länge aus dem Boden ragen, wenn die Bewirtschaftung der Grundstücke hierdurch nicht behindert und der Verkehr nicht gefährdet wird. ³Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzsteine ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie die Bewirtschaftung nicht behindern oder bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden. ⁴Bei Grenzzeichen in Verkehrsflächen ist besonders darauf zu achten, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. ⁵Nach Aufgrabungen ist insbesondere in Verkehrsflächen das eingefüllte Erdreich gleichmäßig und so nachhaltig zu verdichten, dass sich auch nach längerer Zeit keine Setzung bildet. ⁶Öffnungen der Fahrbahndecken sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast fachgerecht zu schließen.

7.4 

Die Feldgeschworenen haben beim Entfernen von Grenzsteinen die geheimen Zeichen (vergleiche Nr. 8) einzuziehen.

7.5 

¹Beim Anbringen der Grenzzeichen ist Vorsorge zu treffen, dass Leitungen nicht beschädigt und Isolierschichten von Bauwerken und Straßendecken nicht verletzt werden. ²Im Zweifelsfall ist von der Abmarkung abzusehen insbesondere dann, wenn bei dem Anbringen des Grenzzeichens ein unzumutbarer Schaden verursacht würde oder das Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellen würde (Art. 6 Nr. 5 AbmG).

8.  Siebenergeheimnis

8.1 

¹Die Feldgeschworenen können gemäß Art. 12 Abs. 4 AbmG die Grenzsteine mit geheimen Zeichen (Siebenergeheimnis) unterlegen. ²Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen nur Feldgeschworene anwesend sein, damit das Siebenergeheimnis gewahrt bleibt.

8.2 

Das Siebenergeheimnis wird nur mündlich weitergegeben und ist zeitlebens zu bewahren.

9.  Bereitstellung von Gerät und Material

9.1 

¹Die Gemeinde stellt den Feldgeschworenen das für ihre Tätigkeit und für die Verkehrssicherung erforderliche Gerät sowie die für die Arbeitssicherheit erforderliche Ausstattung zur Verfügung. ²Die Feldgeschworenen sollen erforderlichenfalls bei der Gemeinde vorstellig werden, dass Gerät und Material für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen (Art. 16 Abs. 3 AbmG) ausreichend vorhanden sind. ³Der Obmann der Feldgeschworenen organisiert in Abstimmung mit der Gemeinde die Verwahrung und Pflege des Geräts. ⁴In gemeindefreien Gebieten haben die Grundstückseigentümer Gerät und die für die Arbeitssicherheit erforderliche Ausstattung im Benehmen mit den Feldgeschworenen beizubringen.

9.2 

¹Die Feldgeschworenen sollen dafür Sorge tragen, dass zum Abmarkungstermin das benötigte Gerät bereitsteht. ²Je nach örtlichem Herkommen veranlassen sie im Benehmen mit den Antragstellern auch, dass das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material zur Stelle ist. ³Dies gilt unbeschadet von Art. 20 Satz 1 AbmG, wonach zur Bereitstellung des Materials und des Werkzeugs für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen verpflichtet ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. ⁴Sollten die Feldgeschworenen Material für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen zur Verfügung stellen, so sind die Kosten dafür vom Gebührenschuldner nach Art. 20 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AbmG zu tragen.

10.  Selbstständige Abmarkung durch Feldgeschworene

10.1 

¹Sofern Feldgeschworene im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig tätig werden, führen sie die Abmarkungen als hoheitliche Aufgabe aus. ²Selbstständige Abmarkungen gemäß Art. 12 Abs. 2 AbmG sollen die Feldgeschworenen nur vornehmen, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend oder vertreten sind, die abzumarkenden Grundstücksgrenzen nicht bestritten werden und die Anerkennung der Abmarkung voraussichtlich von keinem Beteiligten verweigert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Feldgeschworenenordnung – FO). ³Das selbstständige Tätigwerden der Feldgeschworenen setzt ferner voraus, dass der Grenzpunkt durch ein Grenzzeichen bereits festgelegt ist oder war. ⁴Es wird empfohlen, im Vorfeld mit der zuständigen unteren Vermessungsbehörde Kontakt aufzunehmen.

10.1.1 

Selbstständige Abmarkungen in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit nach Nr. 10.1 Satz 2 setzen den Antrag eines Beteiligten voraus und sind beschränkt auf das:
Aufrichten von Grenzzeichen,
Auswechseln von Grenzzeichen,
Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen,
Sichern gefährdeter Grenzzeichen durch Entfernen und Wiedereinbringen,
Wiedereinbringen von fehlenden Grenzzeichen.

10.1.2 

¹Stellt ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle dar, die ein unverzügliches Eingreifen gebietet (Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG), haben die Feldgeschworenen, wenn sie hiervon Kenntnis erhalten, unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, auch wenn eine vorherige Benachrichtigung der beteiligten Grundstückseigentümer nicht möglich ist. ²Eines Antrags auf Entfernen des Grenzzeichens bedarf es in diesem Fall nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 4 FO); die Voraussetzungen nach Nr. 10.1 Satz 2 müssen ebenfalls nicht vorliegen. ³Die Grundstückseigentümer sind jedoch spätestens nach dem Entfernen des Grenzsteins zu informieren. ⁴Andere Abmarkungen dürfen von den Feldgeschworenen nicht selbstständig vorgenommen werden.

10.1.3 

¹Das Auswechseln und das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen setzt voraus, dass sich das Grenzzeichen zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Abmarkung noch in seiner augenscheinlich ordnungsgemäßen Lage befindet. ²Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen oder der sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 AbmG). ³Dies setzt voraus, dass die Feldgeschworenen sich insbesondere über eigene Sicherungsanmaße der ursprünglichen Abmarkung oder über die Lage der vorhandenen geheimen Zeichen selbstständig Kenntnis über die bestimmungsgemäße Lage des Grenzpunktes verschafft haben. ⁴Zu den sonstigen Tätigkeiten gehören insbesondere das Suchen und Aufdecken von Grenzzeichen. ⁵Diese Tätigkeiten sind keine Verwaltungsakte.

10.2 

¹Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene werden an den Obmann der Feldgeschworenen oder an die Gemeinde gerichtet. ²Die Gemeinde leitet den Antrag an den Obmann der Feldgeschworenen weiter. ³Sind die Feldgeschworenen für die selbstständige Ausführung der Abmarkung nicht zuständig, sind die Antragsteller an die untere Vermessungsbehörde zu verweisen.

10.3 

¹Der Obmann der Feldgeschworenen oder die Gemeinde in Abstimmung mit dem Obmann hat den Termin der Abmarkung den beteiligten Grundstückseigentümern sowie den Antragstellern und den Erbbauberechtigten rechtzeitig anzukündigen (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG). ²Diese Ankündigung kann auch dadurch geschehen, dass im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung einer Grenzbegehung nach Nr. 13.4 die Grundstückseigentümer darauf hingewiesen werden, dass seitens der Gemeinde, soweit diese grundstücksbeteiligt ist, der Antrag gemäß Nr. 10.2 an die Feldgeschworenen gestellt wurde, anlässlich der Grenzbegehung festgestellte Mängel zu beheben.

10.4 

¹Die Teilnahme von wenigstens zwei Feldgeschworenen an dem ganzen Abmarkungsvorgang ist zwingend erforderlich (§ 1 Abs. 2 FO). ²Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht die Ungültigkeit der Abmarkung nach sich. ³Die Leitung der Abmarkung obliegt dem Obmann oder seiner Stellvertretung, in deren Abwesenheit dem Dienstältesten der anwesenden Feldgeschworenen.

10.5 

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsflächen sind rechtzeitig die für die Absicherung der Arbeitsstelle und für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

10.6 

¹Über die Abmarkung ist ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AbmG). ²Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
beteiligte Grundstückseigentümer und Feststellungen über ihre Anwesenheit oder Vertretung, sowie Art und Datum der Ankündigung (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG),
Bezeichnung der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
Zustand der vorgefundenen Grenzzeichen,
Beschreibung der Abmarkung und der verwendeten Grenzzeichen,
ausdrückliche Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die Abmarkung anerkennen,
Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls,
Vermerk, dass den beteiligten Grundstückseigentümern der Inhalt vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wurde,
Unterschrift der beteiligten Grundstückseigentümer oder deren Vertreter und der anwesenden Feldgeschworenen.
³Das Abmarkungsprotokoll ist der unteren Vermessungsbehörde zur Verwahrung auszuhändigen. ⁴Vordrucke für das Protokoll erhalten die Feldgeschworenen von der unteren Vermessungsbehörde kostenlos.⁵Wird beim Wiedereinbringen von Grenzzeichen die Unterzeichnung durch einen Grundstückseigentümer verweigert, so ist die zuständige untere Vermessungsbehörde unmittelbar einzuschalten.

10.7 

Führen die Feldgeschworenen Anmessungen zu einem Grenzpunkt aus, um dessen Standort für eine spätere Wiedereinbringung zu sichern, sind die Messungszahlen in einer nachvollziehbaren Skizze auf dem Protokoll oder in einer Anlage zum Protokoll festzuhalten sowie der zuständigen unteren Vermessungsbehörde auszuhändigen.

11.  Ausschluss von der Abmarkung und sonstigen Tätigkeiten

¹Die wichtigsten Fälle, in denen gemäß Art. 20 BayVwVfG Feldgeschworene nach Art. 12 AbmG nicht tätig werden dürfen, sind folgende:
der Feldgeschworene oder einer seiner Angehörigen nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG ist mit einem Grundstück an der Abmarkung beteiligt,
der Feldgeschworene oder einer seiner Angehörigen nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG vertritt einen der beteiligten Grundstückseigentümer,
der Feldgeschworene steht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem beteiligten Grundstückseigentümer.
²Gemäß Art. 21 BayVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FO dürfen Feldgeschworene nicht tätig werden, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. ³Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Feldgeschworenen und einem beteiligten Grundstückseigentümer ein so gespanntes Verhältnis besteht, dass ein reibungsloses Zusammenwirken bei der Abmarkung nicht zu erwarten ist. ⁴Ob ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit vorliegt, entscheidet in den Fällen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG die Leitung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde nach Nr. 3.2, in den übrigen Fällen des Abs. 1 sowie in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 AbmG der erste Bürgermeister der Gemeinde oder bei gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde.

12.  Erhaltung der Grenzzeichen

12.1 

¹Die Feldgeschworenen sollen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand überwachen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AbmG). ²Sie sollen bei sich bietender Gelegenheit die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten auf die Verpflichtung hinweisen, Bestand und Erkennbarkeit der Grenzzeichen zu erhalten (Art. 9 AbmG). ³Besondere Anlässe zum Tätigwerden in dieser Hinsicht sind zum Beispiel bei Bauarbeiten an Straßen, beim Errichten von Mauern und Zäunen an Grenzen, bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen sowie bei Manövern der Streitkräfte gegeben, weil hierbei häufig Grenzzeichen verloren gehen oder in der Lage verändert werden.

12.2 

Ein besonderes Augenmerk haben die Feldgeschworenen auf die Erhaltung und Sichtbarkeit der Grenzen des Gemeindegebiets und gegebenenfalls der Gemarkungsgrenzen zu richten.

12.3 

Die Feldgeschworenen sind befugt, auf Antrag mindestens eines Beteiligten selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken (Art. 12 Abs. 2 Satz 4 AbmG).

12.4 

¹Die Feldgeschworenen haben die von ihnen festgestellten Abmarkungsmängel den Grundstückseigentümern, bei Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister, in geeigneter Form mitzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 AbmG). ²Soweit veranlasst, soll auch ein Vorschlag zur Behebung der Abmarkungsmängel unterbreitet werden.

12.5 

¹Die Feldgeschworenen sollen sich im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern darum kümmern, dass Grenzsteine, denen geschichtliche Bedeutung oder künstlerischer Wert zukommt, erhalten werden. ²Müssen solche Grenzsteine von ihrem Standort entfernt werden, so ist wegen des weiteren Verbleibs mit obigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Art. 8 Satz 4 AbmG).

13.  Grenzbegehungen

13.1 

¹Häufigkeit und Ausgestaltung der Grenzbegehungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG richten sich nach dem Herkommen (§ 2 Abs. 1 FO). ²Grenzbegehungen sollen zumindest in denjenigen Gemeinden vom ersten Bürgermeister angeordnet werden, in denen sie ortsüblich sind oder waren.

13.2 

¹Grenzbegehungen können jährlich, aber auch in einem zwei- oder dreijährigen Turnus durchgeführt werden. ²Außerdem kann in aufeinander folgenden Jahren je die Hälfte oder ein Drittel des Gemeindegebiets begangen werden.

13.3 

¹Ein Feldgeschworener darf der Grenzbegehung nur aus triftigen Gründen fernbleiben. ²Der Grenzbegehung können sich die Bürger der Gemeinde sowie die auswärtigen Eigentümer der zu begehenden Grundstücke anschließen. ³Die Schulen sollen zur Teilnahme eingeladen werden, weil die Begehung auch eine besonders geeignete Gelegenheit für heimatkundliche Unterweisung bietet.

13.4 

¹Die Grenzbegehung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 2 FO). ²Die Bekanntmachung muss so gestaltet sein, dass sie alle Gemeindebewohner erreichen kann. ³Auswärtige Grundstückseigentümer werden nicht gesondert benachrichtigt.

13.5 

¹Besonderes Augenmerk ist bei der Grenzbegehung auf Zustand und Sichtbarkeit der Grenzzeichen an der Gemeindegrenze zu richten. ²Die Erkennbarkeit und die Einhaltung der Grenzen von öffentlichen Straßen und Wegen soll überwacht werden. ³Bei den übrigen Grenzen sind nur besonders augenfällige Abmarkungsmängel zu beanstanden. ⁴Bei der Grenzbegehung festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern in geeigneter Form mitzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 AbmG).

14.  Gebühren der Feldgeschworenen

14.1 

¹Die Gebühren für die Tätigkeit der Feldgeschworenen bemessen sich nach der aufgewendeten Zeit und bestimmen sich nach Maßgabe der vom Kreistag, in kreisfreien Städten vom Stadtrat, erlassenen Gebührenordnung (Art. 19 Abs. 1 AbmG, § 3 Satz 1 FO). ²In den Aufzeichnungen, die zum Nachweis der Dienstleistungen zu führen sind (§ 3 Satz 3 FO), sind Tag und Zeitdauer der Tätigkeit, gegebenenfalls die Nebenkosten, sowie der Gebührenschuldner auszuweisen. ³Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls bei Beschwerden eingesehen werden können (§ 3 Satz 4 FO).

14.2 

¹Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat oder sich zur Übernahme der Kosten schriftlich bereit erklärt hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 AbmG). ²Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AbmG). ³Auch wenn anlässlich einer Grenzbegehung Abmarkungen oder sonstige Tätigkeiten von den Feldgeschworenen auf Antrag der als Grundstückseigentümerin beteiligten Gemeinde vorgenommen werden, bleiben Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Veranlasser, Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. ⁴Die Kosten der Grenzbegehung selbst trägt die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG). ⁵Bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen erteilt der Vertreter der Behörde den Feldgeschworenen Auskunft über den Gebührenschuldner.

14.3 

¹In der Regel werden die Gebühren von der Gemeinde nach Vorlage der Aufzeichnungen der Feldgeschworenen, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde, eingezogen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 AbmG) und den Feldgeschworenen ausbezahlt. ²Der Feldgeschworene kann die Gebühren aber auch unmittelbar nach der Dienstleistung entgegennehmen, wenn der Gebührenschuldner zur Zahlung bereit ist.

15.  Haftung der Feldgeschworenen

15.1 

¹Verursacht ein Feldgeschworener bei einer Tätigkeit, die er unter der Leitung oder nach Weisung einer Behörde ausführt, insbesondere bei Vermessungs- und Abmarkungsgeschäften der Behörde, einen Schaden, so haftet der Träger dieser Behörde. ²Bei Amtshandlungen, die der Feldgeschworene selbständig oder auf Anordnung der Gemeinde ausführt, haftet die Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten der Freistaat Bayern (Art. 13 Abs. 4 AbmG).

15.2 

Der Rückgriff auf den Feldgeschworenen (Art. 13 Abs. 5 AbmG) bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz richtet sich nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).

Teil 3  Wahl und Organisation

16.  Wählbarkeit

16.1 

¹Zum Feldgeschworenen wählbar (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AbmG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes – GLKrWG) ist jede Person, die am Tage der Wahl
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Gemeinde hat.
²Die Wohnung bestimmt sich nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 des GLKrWG und stellt grundsätzlich eine melderechtliche Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde dar. ³Für Personen die mit keiner Wohnung gemeldet sind, ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. ⁴Sofern ein Feldgeschworener in weiteren Gemeinden eine melderechtliche Wohnung unterhält, kann er auch in diesen Gemeinden als Feldgeschworener tätig sein. ⁵Eine Person, die in einer Gemeinde die Wählbarkeit infolge des Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar (Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 GLKrWG).

16.2 

Zum Feldgeschworenen kann nicht gewählt werden (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AbmG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GLKrWG), wer
infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, oder
nachweisbar dienstunfähig ist.

16.3 

Unabhängig vom Geschlecht sind alle Personen in gleicher Weise zum Amt des Feldgeschworenen zugelassen (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes).

17.  Wahl

17.1 

¹Die Feldgeschworenen sollen selbst darauf achten, dass nach dem Ausscheiden eines ihrer Mitglieder möglichst bald eine Nachwahl vorgenommen wird. ²Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, macht der erste Bürgermeister die Feldgeschworenen auf ihre Verpflichtung zur Nachwahl aufmerksam und weist sie darauf hin, dass an Stelle der Feldgeschworenen gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 3 AbmG der Gemeinderat die Wahl vornimmt, wenn die Feldgeschworenen ihrer Verpflichtung zur Nachwahl nicht innerhalb eines halben Jahres nachkommen (§ 4 Abs. 1 FO).

17.2 

Sind die Feldgeschworenen nach Gemeindeteilen aufgestellt, obliegt die Nachwahl den Feldgeschworenen des betreffenden Gemeindeteils.

17.3 

Zur Wahl eines Feldgeschworenen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der noch vorhandenen Feldgeschworenen, mindestens jedoch von drei Feldgeschworenen, erforderlich (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FO).

17.4 

¹Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. ²Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen (Art. 92 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FO). ³Leiter der Wahl ist der Obmann der Feldgeschworenen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der Dienstälteste der anwesenden Feldgeschworenen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FO).

17.5 

¹Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los (Art. 92 Abs. 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FO).

17.6 

Der Obmann hat den zum Feldgeschworenen Gewählten von der Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt (§ 4 Abs. 3 FO).

17.7 

¹Die Wahl zum Feldgeschworenen kann ablehnen,
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
wer einer Beschäftigung nachgeht, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt oder aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Feldgeschworenen nicht zulässt,
wer aus gesundheitlichen Gründen den Pflichten eines Feldgeschworenen nicht nachkommen kann.
²Die Ablehnung der Wahl ist binnen einer Woche nach der Aufforderung zur Erklärung über die Annahme der Wahl unter Angabe des Grundes der Gemeinde mitzuteilen; andernfalls gilt die Wahl als angenommen. ³Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung (§ 4 Abs. 4 FO).

17.8 

¹Die Feldgeschworenen können ihr Recht zur Nachwahl an den Gemeinderat abgeben. ²Der Gemeinderat hat die Wahl außer bei der erstmaligen Aufstellung von Feldgeschworenen auch dann vorzunehmen, wenn die Feldgeschworenen nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande bringen oder wenn ihre Zahl unter drei zurückgegangen ist (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 AbmG).

17.9 

¹In gemeindefreien Gebieten werden die Feldgeschworenen von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt, eine Nachwahl durch die Feldgeschworenen findet hier nicht statt (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 AbmG). ²Für die gemeindefreien Gebiete sollen Personen ausgewählt werden, die in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben (Art. 11 Abs. 7 Satz 2 AbmG). ³In gemeindefreien Gebieten haben die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Aufforderung geeignete Personen für die Bestellung zu Feldgeschworenen vorzuschlagen.

18.  Verpflichtung

18.1 

Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AbmG).

18.2 

¹Die neu bestellten Feldgeschworenen werden auf ihr Amt verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 AbmG). ²Findet die Verpflichtung der neu bestellten Feldgeschworenen in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“ ³Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden (§ 5 Abs. 1 FO). ⁴Erklärt ein Feldgeschworener, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. ⁵Die Nennung des Siebenergeheimnisses entfällt, falls ein solches Geheimnis nicht besteht. ⁶Die Verpflichtung ist in den Akten der Behörde, welche die Verpflichtung vorgenommen hat, festzuhalten (Art. 13 Abs. 2 Satz 4 AbmG).

18.3 

¹Die Verpflichtung neu bestellter Feldgeschworener kann dort, wo Feldgeschworenen-Vereinigungen bestehen, die regelmäßig Zusammenkünfte veranstalten, bei einer solchen Zusammenkunft in feierlicher Form vorgenommen werden. ²Vollzieht hierbei gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 3 AbmG die Kreisverwaltungsbehörde die Verpflichtung, soll der Landrat oder seine Vertretung persönlich tätig werden.

18.4 

Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen (§ 5 Abs. 2 FO).

18.5 

¹Dem Feldgeschworenen sind die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Vorschriften auszuhändigen. ²Die Beschaffung obliegt der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. ³Dem Feldgeschworenen kann durch die Gemeinde oder in gemeindefreien Gebieten durch die Kreisverwaltungsbehörde eine Bescheinigung über seine Bestellung ausgestellt werden, die den Feldgeschworenen ausweist. ⁴Diese ist bei dem Ausscheiden aus dem Amt zurückzugeben.

19.  Ausscheiden aus dem Amt

19.1 

¹Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn seine Wählbarkeit (Nr. 16) nicht mehr gegeben ist (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 AbmG), zum Beispiel bei Wegzug aus der Gemeinde. ²Die Gemeinde soll den Obmann der Feldgeschworenen unterrichten, wenn sie über entsprechende Tatsachen Kenntnis erlangt.

19.2 

¹Der Feldgeschworene kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Obmann der Feldgeschworenen oder gegenüber dem ersten Bürgermeister sein Amt niederlegen (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 AbmG), wenn Gründe vorliegen, aus denen die Wahl zum Feldgeschworenen abgelehnt werden kann (Nr. 17.7). ²Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Amtsniederlegung.

19.3 

¹Ein Feldgeschworener kann ferner durch Beschluss von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 11 Abs. 5 Satz 3 AbmG). ²Ein wichtiger Grund liegt gemäß Art. 86 BayVwVfG insbesondere vor,
wenn der Feldgeschworene seine Pflicht gröblich verletzt hat, zum Beispiel wenn er Abmarkungen vorgenommen hat, zu denen er nicht befugt ist,
wenn er sich seines Amtes unwürdig erwiesen hat, zum Beispiel durch eine vorsätzliche Straftat, für die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
wenn er seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann, zum Beispiel weil er hierzu gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.

19.4 

Beträgt die Zahl der für die Beschlussfassung in Betracht kommenden Feldgeschworenen weniger als drei oder führen die Feldgeschworenen trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht innerhalb eines Jahres den Beschluss über die Abberufung herbei, so spricht der Gemeinderat im Benehmen mit den übrigen Feldgeschworenen die Abberufung aus (Art. 11 Abs. 5 Satz 4 und 5 AbmG).

19.5 

In gemeindefreien Gebieten obliegt der Kreisverwaltungsbehörde die Entlassung von Feldgeschworenen aus dem Amt (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 AbmG).

19.6 

¹Ist die melderechtliche Wohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Feldgeschworenen von einer Änderung im Gebiet oder im Bestand einer Gemeinde betroffen, erlischt das Amt des Feldgeschworenen, sofern nicht eine Überleitung vorgesehen ist. ²Bei der Eingliederung gemeindefreier Gebiete in das Gebiet einer Gemeinde erlischt das Amt der für das gemeindefreie Gebiet bestellten Feldgeschworenen.

20.  Wahl des Obmanns

20.1 

¹Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und eine Stellvertretung des Obmanns (Art. 11 Abs. 6 AbmG). ²Zur Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Feldgeschworenen erforderlich. ³Leiter der Wahl ist der dienstälteste anwesende Feldgeschworene (§ 6 Abs. 1 Satz 3 FO). ⁴Im Übrigen sind die Nrn. 17.2, 17.4 Satz 1 und 2 und Nr. 17.5 sinngemäß anzuwenden.

20.2 

¹Die Amtszeiten des Obmanns und seiner Stellvertretung betragen jeweils sechs Jahre. ²Sie müssen nicht zum gleichen Zeitpunkt beginnen. ³Eine vorzeitige Neuwahl ist vorzunehmen, wenn sich die Hälfte der Feldgeschworenen aus wichtigem Grund für die Neuwahl ausspricht (§ 6 Abs. 2 FO). ⁴Wichtige Gründe sind im Wesentlichen die unter Nr. 19.3 aufgezählten.

20.3 

Der Obmann hat seine Wahl und die Wahl seiner Stellvertretung der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde, anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 FO).

21.  Aufgaben des Obmanns

21.1 

¹Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 7 Abs. 1 FO). ²Bei wichtigen Angelegenheiten bedarf er eines Beschlusses der Feldgeschworenen.

21.2 

¹Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein (§ 7 Abs. 2 FO). ²Dabei ist auf Abkömmlichkeit, Leistungsfähigkeit und sonstige Eignung der Feldgeschworenen Rücksicht zu nehmen.

21.3 

¹Der Obmann hat die Gemeinde über alle wesentlichen Vorkommnisse, insbesondere über das Ausscheiden und die Nachwahl von Feldgeschworenen, unverzüglich zu unterrichten. ²Diese Pflicht zur Unterrichtung gilt sinngemäß gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde bei den gemeindefreien Gebieten.

21.4 

Der Obmann nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen.

22.  Regelung gemeinsamer Angelegenheiten

22.1 

Die Feldgeschworenen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils veranstalten Sitzungen
zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten,
zur Nachwahl von Feldgeschworenen (Nr. 17),
zur Beschlussfassung über die Abberufung von Feldgeschworenen aus dem Amt (Nr. 19.3),
zur Wahl des Obmanns oder seiner Stellvertretung (Nr. 20.1).

22.2 

¹Eine Sitzung der Feldgeschworenen kann vom ersten Bürgermeister oder vom Obmann anberaumt werden. ²Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert (§ 8 Abs. 1 FO). ³Die Einladung zur Sitzung soll unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist erfolgen.

22.3 

¹Die Sitzungen der Feldgeschworenen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet (§ 8 Abs. 2 FO). ²Über die Beschlüsse soll ein Protokoll gefertigt werden.

22.4 

¹Die Feldgeschworenen sind beschlussfähig, wenn alle geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Feldgeschworene, anwesend sind (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 FO). ²Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (Art. 91 BayVwVfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 FO).

23.  Feldgeschworenen-Vereinigungen

23.1 

¹Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, die Vereinigungen der Feldgeschworenen in ihren Angelegenheiten zu beraten; der Staat lässt ihnen besondere Obsorge angedeihen (Art. 11 Abs. 8 Satz 1 AbmG). ²Der Zweck, die Tätigkeit, die Rechtsform, die Mitgliedschaft und die Organe können von der Vereinigung in einer Satzung festgelegt werden.

23.2 

Die Tagungen der Vereinigungen (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) sollen würdig ausgestaltet werden und dazu dienen, gemeinsame Angelegenheiten mit Vertretern der Behörden zu erörtern, Erfahrungen und Informationen auszutauschen.

24.  Ehrung verdienter Feldgeschworener

24.1 

¹Der für Finanzen zuständige Staatsminister spricht durch eine Ehrenurkunde Feldgeschworenen, die sich in 25-, 40-, 50-, 60-, oder 70jähriger Amtszeit bewährt haben, Dank und Anerkennung aus. ²Vorschläge hierfür legen die Gemeinden, für gemeindefreie Gebiete die Kreisverwaltungsbehörden, einmal jährlich zum 15. Januar über die untere Vermessungsbehörde beim für Finanzen zuständigen Staatsministerium vor. ³Vorschläge sind nach Anlage 2 oder in geeigneter anderer Weise vorzulegen. ⁴Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Verleihung der Ehrenurkunde sind vertraulich zu behandeln.

24.2 

¹Die Ehrenurkunde wird dem Feldgeschworenen vom Landrat, in kreisfreien Städten vom Oberbürgermeister, ausgehändigt, soweit sich der für Finanzen zuständige Staatsminister die Aushändigung nicht selbst vorbehält. ²Soweit Feldgeschworenenvereinigungen regelmäßig Tagungen veranstalten, soll diese Gelegenheit zur Überreichung der Urkunde genutzt werden.

Teil 4  Schlussvorschrift

25.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft. ²Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen über den Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die Feldgeschworenen (Feldgeschworenenbekanntmachung – FBek –) vom 12. Oktober 1981 (MABl. S. 619, FMBl. S. 334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. November 2003 (AllMBl. S. 946, FMBl. S. 329) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis 

Abmarkungsprotokoll über Abmarkungen durch Feldgeschworene
Vorschlag zur Verleihung einer Ehrenurkunde für langjähriges verdienstvolles Wirken als Feldgeschworene/Feldgeschworener
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