FachV-Lw: Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung in den fachlichen Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung und Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung (Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst – FachV-Lw) Vom 27. November 2019 (GVBl. S. 705) BayRS 2038-3-7-1-L (§§ 1–49)
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und soweit erforderlich, dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Fachliche Schwerpunkte
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden die fachlichen Schwerpunkte Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung sowie Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung gebildet.
(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik in den in Abs. 1 genannten fachlichen Schwerpunkten sowie die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung.
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung.
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
¹Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen zur Erfüllung der Dienstaufgaben in der jeweiligen Qualifikationsebene und soll zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln befähigen. ²Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sowie im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bereitet der Vorbereitungsdienst zusätzlich auf die Lehrtätigkeit an agrarwirtschaftlichen Fachschulen vor.
§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die für die jeweilige Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes nachweisen kann,
das Auswahlverfahren (§ 4) erfolgreich absolviert hat und
die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) nach der in einem Auswahlverfahren ermittelten Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und dem prognostizierten Bedarf.
(2) ¹Die Zahl der Einladungen zum Auswahlverfahren kann bedarfsorientiert nach Ausbildungsrichtung begrenzt werden. ²Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund einer nach Punkten erstellten Rangliste ermittelt. ³Die Punktezahl wird aus der Abschlussnote des für die jeweilige Qualifikationsebene erforderlichen Bildungsabschlusses sowie der Bewertung der persönlichen Eignung, die mittels eines wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens festgestellt wird, ermittelt.
§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsgebiete im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung
(1) ¹Der Vorbereitungsdienst wird im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung mit den folgenden Ausbildungs- und Prüfungsgebieten durchgeführt: ²Für den Einstieg
in der zweiten Qualifikationsebene mit dem Ausbildungs- und Prüfungsgebiet
– Landwirtschaft
in der dritten Qualifikationsebene mit den Ausbildungs- und Prüfungsgebieten
– Landwirtschaft/Betriebswirtschaft
– Landwirtschaft/Pflanzenbau
– Landwirtschaft/Tierhaltung
– Gartenbau
in der vierten Qualifikationsebene mit den Ausbildungs- und Prüfungsgebieten
– Landwirtschaft/Betriebswirtschaft
– Landwirtschaft/Pflanzenbau
– Landwirtschaft/Tierhaltung
– Landwirtschaft/Milchwirtschaft
– Hauswirtschaft und Ernährung
– Gartenbau
– Landespflege.
§ 6 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Zuständigkeiten
(1) ¹Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an den Ausbildungsämtern und einer ergänzenden fachtheoretischen Ausbildung in Seminarform. ²Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig
12 Monate bei Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, davon bis zu 6 Wochen fachtheoretische Ausbildung,
18 Monate bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, davon bis zu 14 Wochen fachtheoretische Ausbildung,
22 Monate bei Einstieg in der Fachlaufbahn Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung, davon bis zu 16 Wochen fachtheoretische Ausbildung und
24 Monate bei Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, davon bis zu 22 Wochen fachtheoretische Ausbildung.
(2) Das Staatsministerium kann Zeiten einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
(3) ¹Für die fachlichen Schwerpunkte wird für jede Qualifikationsebene und jedes Ausbildungs- und Prüfungsgebiet vom Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan aufgestellt und den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst schriftlich bekannt gegeben. ²Im Ausbildungsrahmenplan sind der zeitliche Ausbildungsablauf sowie die verantwortlichen Ausbildungsbehörden festgelegt. ³Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sind den im Ausbildungsrahmenplan genannten Ausbildungsbehörden zugewiesen.
(4) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene können auf Antrag bis zu drei Monate als Gastreferendariat bei in- und ausländischen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union abgeleistet werden.
(5) ¹Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt für die während der Ausbildung zu vermittelnden Inhalte einen Ausbildungsplan. ²Sie koordiniert die Ausbildungsveranstaltungen verwaltungsinterner Ausbildungsstellen.
(6) Das Staatsministerium kann Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren eine Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes nach Art. 89 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes ermöglichen.
§ 7 Aufgaben der Ausbildungsbehörden
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare unterstehen während ihrer Ausbildung der Dienst- und Fachaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörden; dies erstreckt sich auch auf Veranstaltungen weiterer Ausbildungsstellen.
(2) ¹Die Ausbildungsbehörden haben die Aufgabe, die in den Ausbildungsplänen festgelegten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. ²Sie stellen eine sorgfältige Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes sicher und überzeugen sich laufend vom Stand der Ausbildung. ³Für die Ausbildung ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich; sie beauftragt geeignete Bedienstete mit der Ausbildung oder mit einzelnen Ausbildungsaufgaben als fachliche Betreuerin oder fachlichen Betreuer für die fachpraktische Ausbildung und als pädagogische Betreuerin oder pädagogischen Betreuer für die schulpraktische pädagogische Ausbildung.
(3) ¹Über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare und die Beurteilung ihrer Leistungen sind von den Ausbildungsbehörden Nachweise zu führen. ²In den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten hat die fachliche Betreuerin oder der fachliche Betreuer die vorgesehenen Arbeitsaufgaben mit je einer ganzen Note zu bewerten. ³In den schulpraktischen Ausbildungsabschnitten hat die pädagogische Betreuerin oder der pädagogische Betreuer die zu bewertenden Unterrichtseinheiten mit einer ganzen Note zu bewerten. ⁴Die Leistungsbewertung während der Ausbildung ist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Referendarinnen und Referendaren zu eröffnen.
§ 8 Qualifikationsprüfung
(1) In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt aufweisen.
(2) ¹Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer Fachlichen Prüfung. ²Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung ist zusätzlich eine Pädagogische Prüfung abzulegen.
(3) Die Fachliche Prüfung gliedert sich in
einen schriftlichen,
einen praktischen und
einen mündlichen Prüfungsabschnitt.
(4) Die Pädagogische Prüfung gliedert sich in
einen schriftlichen und
einen praktischen Prüfungsabschnitt.
(5) Die einzelnen Prüfungsabschnitte bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsaufgaben, von denen jede einzelne mit einer ganzen Note bewertet wird.
(6) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden zusätzlich die in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten und in Fällen des Abs. 2 Satz 2 die in den schulpraktischen Ausbildungsabschnitten gezeigten Leistungen mitberücksichtigt.
(7) ¹Bei der Ermittlung von Noten der Prüfungsabschnitte sowie der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Prüfungsaufgaben in ihrer jeweiligen Gewichtung aufsummiert und ein Durchschnittswert gebildet. ²Die Durchschnittswerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(8) Die Fachliche Prüfung findet zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt.
(9) Finden mehrere Prüfungen an einem Tag statt, so darf bei Prüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Prüfungsdauer in der Summe maximal vier Stunden betragen; für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene sind täglich maximal sechs Stunden Prüfungsdauer möglich.
§ 9 Nichtöffentlichkeit
¹Die Prüfungen sind nicht öffentlich. ²Die Nichtöffentlichkeit bleibt unberührt durch die Anwesenheit von Personen, die Teil der Prüfung sind, wie insbesondere von Schülerinnen und Schülern der Klassen, vor denen eine Lehrvorführung stattfindet.
§ 10 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
(1) ¹Das Staatsministerium bestellt für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung sowie für den fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung jeweils einen Prüfungsausschuss. ²Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und den fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bestellt das Staatsministerium zusätzlich einen Prüfungsausschuss für die Pädagogische Prüfung. ³Die Abberufung oder Neubestellung einzelner Mitglieder dieser Prüfungsausschüsse ist jeweils nach Abschluss einer Qualifikationsprüfung zulässig.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied jedes Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Satz 1 für die Qualifikationsprüfung muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. ²Die Prüfungsausschüsse bestehen in der Regel bei der Ausbildung
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9 innehaben,
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, A 11, A 12 oder A 13 innehaben,
für den Einstieg im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung für die Fachliche Prüfung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 des fachlichen Schwerpunkts Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung innehaben und
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene für die Fachliche Prüfung aus weiteren drei Mitgliedern, die alle mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
³Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss für die Pädagogische Prüfung in den fachlichen Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung oder Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren zwei Mitgliedern, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus stammt. ²Alle Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. ³Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erforderlichen Erst- und Zweitkorrektoren.
(5) ¹Zur Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungsabschnitte bestimmt jeder Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. ²Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern. ³Der Vorsitz wird von einer Beamtin oder einem Beamten geführt, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. ⁴Für jedes Mitglied der Prüfungskommissionen wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.
§ 11 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten ein Zeugnis, das das Ausbildungsgebiet und, soweit eingerichtet, das Prüfungsgebiet, die Gesamtprüfungsnote nach dem Zahlenwert und der Notenstufe, die Einzelnoten, die erreichte Platzziffer sowie das Bestehen oder Nichtbestehen ausweist.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare können auf Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Notenangabe und Platzziffer erhalten.
§ 12 Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als 4,50 erzielt hat.
(2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung hat nicht bestanden, wer
die Pädagogische Prüfung nicht bestanden hat wegen einer schlechteren Gesamtnote als 4,50
die Pädagogische Prüfung nicht bestanden hat wegen einer Durchschnittsnote im praktischen Prüfungsteil von 5,0 oder schlechter oder
die Fachliche Prüfung nicht bestanden hat wegen einer schlechteren Gesamtnote als 4,50.
§ 13 Wiederholung der Qualifikationsprüfung
¹Prüfungsabschnitte der Qualifikationsprüfung können bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. ²Der Antrag auf Prüfungswiederholung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses der Fachlichen Prüfung schriftlich einzureichen.
Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung
§ 14 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die Abschlussprüfung an einer staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft oder an einer Höheren Landbauschule oder die Meisterprüfung in einem Beruf im Agrarbereich mit Erfolg abgeschlossen hat oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang nachweist und
die sonstigen nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 15 Dienstbezeichnung
Im Vorbereitungsdienst führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftssekretäranwärterin“ oder „Landwirtschaftssekretäranwärter“.
§ 16 Prüfungsgebiete
Die Qualifikationsprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
§ 17 Fachliche Prüfung
(1) ¹Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist in den Prüfungsgebieten A1, L1, L2 und L3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von jeweils zwei Stunden zu bearbeiten. ²Im Prüfungsgebiet A2 beträgt die Bearbeitungszeit im Rahmen einer Doppelaufgabe vier Stunden.
(2) ¹Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden alle Aufgaben einfach, die Doppelaufgabe zweifach gezählt. ²Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; dieses erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 16.
(4) ¹Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung von etwa 15 Minuten durchgeführt. ²Die Vorbereitungszeit beträgt 45 Minuten.
§ 18 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
¹Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die Note des mündlichen Prüfungsabschnitts zweifach, die Note der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach sowie die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. ²Die Notensumme hieraus geteilt durch elf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 19 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
ein mindestens dreijähriges Studium in der entsprechenden Ausbildungsrichtung an einer Hochschule mit dem erfolgreichen Abschluss als Diplomingenieur (FH) oder als Bachelor absolviert hat oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Studienabschluss nachweist und
die sonstigen nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 20 Dienstbezeichnung
Im Vorbereitungsdienst führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsinspektoranwärterin“ oder „Landwirtschaftsinspektoranwärter“.
§ 21 Prüfungsgebiete
Die Qualifikationsprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
bei allen Ausbildungsgebieten
bei den einzelnen Ausbildungsgebieten
Ausbildungsgebiet Landwirtschaft/Betriebswirtschaft, Landwirtschaft/Pflanzenbau, Landwirtschaft/Tierhaltung
Ausbildungsgebiet Gartenbau
§ 22 Fachliche Prüfung
(1) ¹Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Prüfungsgebieten A1 und A2 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. ²Eine fünfstündige schriftliche Arbeit ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Rahmen einer Doppelaufgabe zu fertigen im Ausbildungsgebiet
Landwirtschaft/Betriebswirtschaft aus dem Prüfungsgebiet L1,
Landwirtschaft/Pflanzenbau aus dem Prüfungsgebiet L2,
Landwirtschaft/Tierhaltung aus dem Prüfungsgebiet L3,
Gartenbau aus dem Prüfungsgebiet G2.
³In den übrigen dem jeweiligen Ausbildungsgebiet zugeordneten Prüfungsgebieten ist je eine Aufgabe von drei Stunden zu fertigen.
(2) ¹Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden alle Aufgaben einfach, die Doppelaufgabe zweifach gezählt. ²Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) ¹Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung durchgeführt, die 45 Minuten dauert. ²Die Vorbereitungszeit beträgt zwei Stunden. ³In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die erforderlichen Handlungskompetenzen auf fach- und förderrechtlichem, betriebs- und marktwirtschaftlichem Gebiet unter Berücksichtigung von Gemeinwohl, Umweltaspekten, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit in der Praxis erfolgreich anwenden können.
(4) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst
einen Vortrag von 15 Minuten und
ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; dieses erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 21.
(5) Für den Vortrag erhalten die Anwärter 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen mit dem Schwerpunkt aus ihrem Ausbildungs- und Prüfungsgebiet, aus denen sie eines auswählen und vorbereiten.
(6) ¹Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt werden der Vortrag einfach und das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. ²Die Summe hieraus wird durch drei geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 23 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
¹Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die des mündlichen Prüfungsabschnitts dreifach, die der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach und die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. ²Die Notensumme hieraus geteilt durch zwölf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 24 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
ein Studium in der entsprechenden Ausbildungsrichtung an einer Hochschule oder Universität mit dem erfolgreichen Abschluss als Diplom Ingenieur univ. oder als Master absolviert hat oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Studienabschluss nachweist und
die sonstigen nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 25 Dienstbezeichnung
Im Vorbereitungsdienst führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Hauswirtschaftsreferendarin“ oder „Hauswirtschaftsreferendar“ oder „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“.
§ 26 Inhalt und Abschnitte der Pädagogischen Prüfung
(1) Die Pädagogische Prüfung besteht aus
einem schriftlichen Prüfungsabschnitt mit einer dreistündigen Arbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik
Psychologie und Pädagogik
Schulkunde
einem praktischen Prüfungsabschnitt mit zwei Lehrvorführungen und schriftlicher Ausarbeitung von je einer Unterrichtsstunde an einer agrarwirtschaftlichen Fachschule und einer Aussprache von je 15 Minuten; das Thema der zweiten Lehrvorführung ist entsprechend dem Ausbildungs- und Prüfungsgebiet des Prüfungsteilnehmers auszuwählen.
(2) Der schriftliche Abschnitt der Pädagogischen Prüfung und eine Lehrvorführung mit Aussprache werden gegen Ende des ersten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts, die zweite Lehrvorführung gegen Ende des zweiten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts abgehalten.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten sieben Tage vor der Lehrvorführung das Thema.
(4) Vor Beginn jeder Lehrvorführung ist der Prüfungskommission eine schriftliche Lehrdarstellung vorzulegen, die in die Beurteilung einbezogen wird.
§ 27 Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung
(1) Der schriftliche Abschnitt und die beiden Lehrvorführungen werden mit je einer ganzen Note bewertet.
(2) ¹Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die schriftliche Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts einfach gewertet. ²Die Note der ersten Lehrvorführung wird zweifach und die Note der zweiten Lehrvorführung dreifach gewertet. ³Die sich ergebende Notensumme wird durch acht geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 28 Prüfungsgebiete der Fachlichen Prüfung
(1) Die Fachliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
Bei allen Ausbildungsgebieten
Bei den Ausbildungsgebieten Landwirtschaft/Betriebswirtschaft, Landwirtschaft/Pflanzenbau, Landwirtschaft/Tierhaltung
Beim Ausbildungsgebiet Landwirtschaft/Milchwirtschaft
Beim Ausbildungsgebiet Hauswirtschaft und Ernährung
Beim Ausbildungsgebiet Gartenbau
Beim Ausbildungsgebiet Landespflege
§ 29 Fachliche Prüfung
(1) ¹Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Prüfungsgebieten A1, A2 und A3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. ²Eine fünfstündige schriftliche Arbeit ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Rahmen einer Doppelaufgabe zu fertigen in den Ausbildungsgebieten
Landwirtschaft/Betriebswirtschaft aus dem Prüfungsgebiet L1,
Landwirtschaft/Pflanzenbau aus dem Prüfungsgebiet L2,
Landwirtschaft/Tierhaltung aus dem Prüfungsgebiet L3,
Landwirtschaft/Milchwirtschaft aus dem Prüfungsgebiet M1,
Hauswirtschaft und Ernährung aus dem Prüfungsgebiet HE1,
Gartenbau aus dem Prüfungsgebiet G1 sowie
Landespflege aus dem Prüfungsgebiet LP1.
³In den übrigen den jeweiligen Ausbildungsgebieten zugeordneten Prüfungsgebieten ist insgesamt eine dreistündige schriftliche Aufgabe zu fertigen. ⁴Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden die Noten aller Aufgaben einfach und die Note der Doppelaufgabe doppelt gezählt. ⁵Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) ¹Der praktische Prüfungsabschnitt der Fachlichen Prüfung wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung durchgeführt. ²In dieser Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Zielvereinbarung, Planung, Organisation und Controlling besitzen. ³Die Prüfung dauert 60 Minuten. ⁴Die Vorbereitungszeit beträgt 24 Stunden.
(3) ¹Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst
einen Vortrag von 15 Minuten und
ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 28.
²Für den Vortrag nach Satz 1 Nr. 1 erhalten die Referendare 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen, aus denen sie eines auswählen. ³Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt wird die Note des Vortrags einfach und die Note des Prüfungsgesprächs zweifach gezählt. ⁴Die Summe hieraus wird durch drei geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 30 Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung
¹Für die Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung zählen die Note aus der Bewertung des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts einfach, die der praktischen Prüfung zweifach, die des mündlichen dreifach sowie die des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach. ²Die Notensumme hieraus geteilt durch zwölf ergibt die Gesamtnote der Fachlichen Prüfung; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 31 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
¹Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählt die Note der Pädagogischen Prüfung dreifach und die Note der Fachlichen Prüfung fünffach. ²Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 32 Berufsbezeichnung
Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessor der Agrarwirtschaft“ oder „Assessorin der Agrarwirtschaft“ oder „Assessor der Hauswirtschaft“ oder „Assessorin der Hauswirtschaft“ zu führen.
Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung
§ 33 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die Abschlussprüfung an einer Fachakademie für Landwirtschaft Fachrichtung Ernährung und Versorgungsmanagement oder an einer vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Fachakademie mit Erfolg abgelegt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium mit einschlägigen Studieninhalten zu Hauswirtschaft und Ernährung mit dem erfolgreichen Abschluss als Diplomingenieurin (FH) oder Diplomingenieur (FH) oder als Bachelor oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Studien- oder Ausbildungsabschluss nachweist und
die sonstigen nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 34 Dienstbezeichnung
Bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin“ oder „Fachlehreranwärter“.
§ 35 Pädagogische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus
einem schriftlichen Abschnitt am Ende des ersten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts mit einer dreistündigen Arbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik
Psychologie und Pädagogik und
Schulkunde
zwei Lehrvorführungen aus fachpraktischen Fächern und einer sich anschließenden Aussprache von je 15 Minuten.
(2) ¹Die Lehrvorführungen mit schriftlicher Ausarbeitung sind in der Regel an der zweiten Ausbildungsbehörde zu halten. ²Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten vierzehn Tage vor der Lehrvorführung das Thema. ³Vor Beginn jeder Lehrvorführung ist der Prüfungskommission eine schriftliche Lehrdarstellung vorzulegen, die in die Beurteilung einbezogen wird.
§ 36 Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung
¹Der schriftliche Abschnitt und jede Lehrvorführung werden mit je einer ganzen Note bewertet. ²Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Note der schriftlichen Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung der schulpraktischen Ausbildungsabschnitte einfach gewertet. ³Die Noten der beiden Lehrvorführungen werden jeweils dreifach gewertet. ⁴Die sich ergebende Notensumme wird durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 37 Prüfungsgebiete der Fachlichen Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
§ 38 Fachliche Prüfung
(1) ¹In den Prüfungsgebieten A1 und A2 ist insgesamt eine schriftliche Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. ²In den Prüfungsgebieten HE1, HE2 und HE3 ist jeweils eine schriftliche Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. ³Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden die Noten aller Aufgaben einfach gezählt. ⁴Die Summe hieraus wird durch vier geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) ¹Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag von 15 Minuten und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten. ²Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 37. ³Für den Vortrag erhalten die Prüfungsteilnehmer 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen, aus denen sie eines auswählen. ⁴Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt wird die Note des Vortrags und die Note des Prüfungsgesprächs einfach gezählt. ⁵ § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. ⁶Die Notensumme hieraus geteilt durch zwei ergibt die Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsabschnitts.
§ 39 Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung
¹Zur Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung zählt die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts dreifach. ²Die Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsabschnitts und die Note des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts zählen jeweils einfach. ³Die Notensumme hieraus geteilt durch fünf ergibt die Gesamtnote der Fachlichen Prüfung; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 40 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote wird der fünffache Wert der Note der Pädagogischen Prüfung und der vierfache Wert der Note der Fachlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 41 Berufsbezeichnung
¹Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit Fachlehrerinnen-Prüfung“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit Fachlehrer-Prüfung“ zu führen. ²Diese Berufsbezeichnung darf nur geführt werden, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung oder einer anderen Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement vorliegt.
Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
§ 42 Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung
(1) ¹Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. ²Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamtinnen und Beamte voraussichtlich zugelassen werden. ³Der Antrag auf Teilnahme ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.
(2) Wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat, ist von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen.
§ 43 Zulassungsausschuss
(1) ¹Der Zulassungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung angehören. ²Zwei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt, müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, die übrigen Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ³Der Zulassungsausschuss wird vom Staatsministerium bestellt.
(2) Der Zulassungsausschuss bestellt zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben weitere geeignete Mitwirkende.
§ 44 Prüfungsgebiete
¹Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben in folgenden Aufgabengebieten Leistungsnachweise zu erbringen
²Sie haben jeweils eine Aufgabe aus den Prüfungsgebieten A1, A2, L1, L2, L3 von je zwei Stunden Arbeitszeit als schriftliche Prüfung zu bearbeiten.
§ 45 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
¹Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Aufgaben A1, A2, L1, L2, L3 jeweils einfach gezählt. ²Die Summe hieraus wird durch fünf geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. ³Das Zulassungsverfahren ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erzielt wird.
§ 46 Unterrichtung und Auswahl der Beteiligten
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über die Gesamtprüfungsnote sowie die Einzelnoten und über die erzielte Platzziffer vom Staatsministerium schriftlich unterrichtet.
(2) ¹Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Staatsministerium nach erzielter Platzziffer und Bedarf. ²Die Mitteilung über die Zulassung erfolgt durch gesonderten Bescheid.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.
§ 47 Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
Die Dauer und der Inhalt der Ausbildungsqualifizierung entsprechen dem Vorbereitungsdienst der Anwärter für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung.
Teil 5 Modulare Qualifizierung
§ 48 Durchführung
Die Durchführung der modularen Qualifizierung richtet sich nach der Modularen Qualifizierungsverordnung sowie nach dem Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Landwirtschaftsverwaltung – zur Durchführung der modularen Qualifizierung.
Teil 6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2019 treten die
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Beratungs- und Fachschuldienstes in den Bereichen Agrarwirtschaft und Hauswirtschaft (AHZAPO/hD) vom 13. September 2007 (GVBl. S. 655, 730, BayRS 2038-3-7-6-L), die zuletzt durch § 1 Nr. 136 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst (LwZAPO/gtD) vom 22. Dezember 1995 (GVBl. 1996, S. 6, BayRS 2038-3-7-4-L),
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren landwirtschaftlich-technischen Dienst (LwZAPO/mtD) vom 11. Januar 1995 (GVBl. S. 74, BayRS 2038-3-7-1-L),
Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Fachlehrerinnen/Fachlehrer und Fachberaterinnen/Fachberater (LH ZAPO/FL/FB) vom 12. August 1997 (GVBl. S. 489, BayRS 2038-3-7-8-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 130 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
außer Kraft.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 30. Juni 2019 begonnen haben und ohne Unterbrechung oder Wiederholung fortsetzen, richten sich die Ausbildung und Prüfung nach den in Abs. 2 genannten Verordnungen.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst nach dem 30. Juni 2019 begonnen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung.
München, den 27. November 2019
Michaela Kaniber, Staatsministerin
Feedback