FachV-J
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FachV-J: Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (Fachverordnung Justiz – FachV-J) Vom 8. September 2014 (GVBl S. 417) BayRS 2038-3-3-16-J (§§ 1–68)

Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), sowie Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 61 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Bildung fachlicher Schwerpunkte

In der Fachlaufbahn Justiz werden die fachlichen Schwerpunkte
Vollzugs- und Verwaltungsdienst,
allgemeiner Vollzugsdienst,
Werkdienst sowie
Krankenpflegedienst
gebildet.

§ 2 Vorbereitungsdienst

Für die fachlichen Schwerpunkte allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sowie für den fachlichen Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene wird jeweils ein Vorbereitungsdienst durchgeführt.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den allgemeinen Vollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) nachweisen kann,
mindestens 18 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
die Sportprüfung gemäß § 47 erfolgreich absolviert hat.
(2) ¹Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst, wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene durch das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) erworben. ²In den Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung erfolgreich besucht oder die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(3) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Krankenpflegedienst, wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durch das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FlbQualiV erworben.

§ 4 Einstellungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Staatsministerium).
(2) Die fachtheoretische Ausbildung für die fachlichen Schwerpunkte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Justizvollzugsakademie durchgeführt, die Fachstudien für den fachlichen Schwerpunkt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Hochschule) statt.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten weist das Staatsministerium die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungsanstalten oder vorübergehend anderen Behörden oder Staatsbetrieben zu.

§ 5 Leitung der Ausbildung

Das Staatsministerium leitet und überwacht die Ausbildung.

§ 6 Ausbildungsverantwortliche

(1) Für die praktische Ausbildung und die berufspraktischen Studienzeiten sind die jeweiligen Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsbehörden verantwortlich.
(2) ¹Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsanstalt bestellt nach Anhörung der Justizvollzugsakademie eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. ²Diese oder dieser ist der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt.
(3) ¹Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung bei der Ausbildungsanstalt, überzeugt sich laufend vom Stand der Ausbildung und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. ²Hierfür ist sie oder er von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. ³Als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter soll nur bestellt werden, wer über die notwendige fachliche und soziale Kompetenz verfügt und auf Grund der Persönlichkeit geeignet ist. ⁴Die Verantwortlichkeit der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters für die Ausbildung bleibt unberührt.
(4) ¹Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter die Bediensteten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. ²Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und haben diese bei der Einhaltung von deren Dienstpflichten zu überwachen. ³Ihnen sollen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können. ⁴Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und auf Grund der Persönlichkeit geeignet ist.

§ 7 Ausbildung

(1) Der Ausbildung liegen vom Staatsministerium genehmigte Rahmenstoffpläne zugrunde.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Plan für die praktische Ausbildung oder für die berufspraktischen Studienzeiten auf.
(3) ¹Die Anwärterinnen und Anwärter führen während der praktischen Ausbildung und den berufspraktischen Studienzeiten fortlaufend ein Beschäftigungstagebuch. ²Darin ist zu vermerken, mit welchen Ausbildungsinhalten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen befasst waren. ³Das Beschäftigungstagebuch ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter regelmäßig sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs und beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abzuzeichnen.

§ 8 Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Arbeitsgemeinschaften zur Vertiefung der in Theorie und Praxis vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten teil.
(2) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsgemeinschaften zusammen.

§ 9 Aufsichtsarbeiten und Leistungsnachweise

(1) ¹Während des Vorbereitungsdienstes sind schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen und Leistungsnachweise zu erbringen; der Vorbereitungsdienst schließt mit der Qualifikationsprüfung ab. ²Leistungsnachweise können sich auf die Bewertung praktischer Fähigkeiten und berufsspezifischer Kenntnisse und Anlagen erstrecken.
(2) ¹Können Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. ²Andernfalls wird die Aufsichtsarbeit oder der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Die Nachholung versäumter Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise kann durch die Ausbildungsstellen erlassen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Bewertung der Leistungen vorliegt.

§ 10 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise

(1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
(2) ¹Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. ²Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:

§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte selbst zu vertreten hat, kann der Vorbereitungsdienst auf Vorschlag der Justizvollzugsakademie oder der Hochschule durch das Staatsministerium verlängert werden.

§ 12 Allgemeines

(1) ¹Die Prüfungen sind Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. ²Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen oder mündlich-praktischen Teil.
(2) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benützen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt und sind von den Prüflingen zur selben Zeit zu bearbeiten.

§ 13 Durchführung der Prüfungen

¹Die Prüfungen werden von dem beim Staatsministerium eingerichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. ²Die Organisation der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Justizvollzugsakademie, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Hochschule.

§ 14 Prüfungsausschüsse

(1) Das Landesjustizprüfungsamt beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende.
(2) ¹Die Prüfungsausschüsse bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene bestehen jeweils aus vier Mitgliedern und setzen sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern der Fachlaufbahn Justiz, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. ²Zwei Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören, eines davon soll hauptamtliche Lehrkraft an der Justizvollzugsakademie sein.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten mit Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ²Zwei Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören. ³Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll als hauptamtliche Lehrperson an der Hochschule, Fachbereich Rechtspflege, bestellt sein.
(4) ¹Jeder Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ²Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ³Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt und entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(5) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 15 Vorsitzende der Prüfungsausschüsse

(1) Die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) werden von den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wahrgenommen.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. ²Hiervon ist der Prüfungsausschuss alsbald in Kenntnis zu setzen.

§ 16 Prüfer für die schriftliche Prüfung

(1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und bei der Abnahme der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung mit.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die übrigen Prüferinnen und Prüfer unterstehen in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landesjustizprüfungsamts.

§ 17 Prüfungskommissionen für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.
(2) ¹Die Prüfungskommission bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene setzt sich zusammen aus einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und zwei Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben. ²Eine Prüferin oder ein Prüfer muss dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören; ein Mitglied soll Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter des jeweiligen fachlichen Schwerpunkts sein.
(3) ¹Die Prüfungskommission bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene setzt sich zusammen aus einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ²Ein Mitglied muss dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören; ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule, Fachbereich Rechtspflege, sein.

§ 18 Bestellung, Amtszeit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Stellvertreter und die Prüfer werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

§ 19 Zulassung zur Prüfung

(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsakademie zur Prüfung vorgeschlagen.
(2) ¹Die schriftliche Prüfung findet in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes statt. ²Wer sich noch nicht in den letzten vier Monaten des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlich-praktischen Prüfung beendet sein wird.

§ 20 Verhinderung, Unzumutbarkeit

(1) ¹Für Prüflinge, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gilt § 33 Abs. 2 APO entsprechend. ²Die Geltendmachung hat in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen, bei Prüfungsunfähigkeit in der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung unmittelbar im Anschluss an deren Ablegung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, zu erfolgen.
(2) Prüflinge, denen das Ablegen der Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 APO unzumutbar ist, haben dies unverzüglich geltend zu machen.
(3) ¹In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die Prüflinge verpflichtet, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. ² § 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 APO trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsakademie.

§ 22 Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Beeinflussungsversuch

(1) ¹Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind diese sicherzustellen von
den Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung,
dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommissionen für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung oder
der oder dem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses Beauftragten;
betroffene Prüflinge sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. ²Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüflingen bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. ³Einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen des § 35 Abs. 1 Satz 2 APO begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert.
(2) Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Anerkennung einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit ausgeschlossen.

§ 23 Nachteilsausgleich

¹Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen. ²Der Nachweis ist durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu führen. ³Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer selbstständig mit Punkten und Noten nach § 10 bewertet. ²Weichen die Bewertungen der beiden Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. ³Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Prüfer, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(2) ¹Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüferinnen und Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüferinnen und Prüfer ersetzt. ²Sofern die ausgeschiedenen Prüferinnen und Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 24a Nichtbestehen der Prüfung

¹Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Prüfungsgesamtpunktzahl eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ ergibt,
der Prüfling bei mehr als der Hälfte der von ihm zu bearbeitenden schriftlichen Arbeiten der Qualifikationsprüfung schlechtere Einzelnoten als „ausreichend“ erhalten hat oder
die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist.
²Bei den fachlichen Schwerpunkten Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst ist die Prüfung darüber hinaus nicht bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in der mündlich-praktischen Prüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
(2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 26 Festsetzung der Platzziffern

(1) Hinsichtlich der Festsetzung der Platzziffer gilt § 29 APO mit der Maßgabe, dass bei gleicher Prüfungsgesamtnote der Prüfling mit dem besseren Ergebnis der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer erhält.
(2) ¹Die Prüflinge erhalten eine Bescheinigung über die Platzziffer, in der anzugeben ist, wie viele Prüflinge ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. ²Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 27 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden nach Ablegung der Prüfung
mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
(2) Wird Anwärterinnen und Anwärtern die Urkunde über die Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses ausgehändigt, so enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens mit dem Ernennungszeitpunkt.
(3) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildungsqualifizierung gemäß § 46 sind bei Nichtbestehen der Prüfung wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.

§ 28 Wiederholung der Prüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) ¹Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. ²Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. ³Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.
(2) ¹Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat. ²Hierzu werden die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. ³Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen beim Staatsministerium zu stellen; dieses regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. ⁴Die Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

§ 29 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) ¹Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. ²Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Qualifikationsprüfung beim Staatsministerium zu stellen.
(2) § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) ¹Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. ²Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. ³Als Verzicht gilt, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlichen Aufgaben oder zur mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung nicht erscheint; dies gilt nicht, wenn er binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widerspricht.

Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst

§ 30 Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
eine sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in Teilabschnitte aufgeteilt werden kann, und
eine praktische Ausbildung.

§ 31 Fachtheoretische Ausbildung

¹Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in

§ 32 Ausbildungszeugnisse

¹Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten und der Justizvollzugsakademie erstellen jeweils zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. ²Sie berücksichtigen dabei die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise sowie Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren. ³Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab.

§ 33 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

¹Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. ²Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.

§ 34 Fachtheoretische Studienabschnitte

Von der Hochschule wird jährlich ein Vorlesungsverzeichnis erstellt, aus dem sich die Lehrveranstaltungen, d.h. die Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften, sowie die hauptamtlichen Lehrpersonen und die nebenamtlichen Lehrbeauftragten ergeben.

§ 35 Berufspraktische Studienzeiten

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
eine praktische Ausbildung, die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet, und
Arbeitsgemeinschaften.

§ 36 Ausbildungszeugnisse

¹Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. ²Dabei werden die Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren, berücksichtigt. ³Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab. ⁴Für das Einführungspraktikum und das Fachstudium III werden keine Zeugnisse erstellt.

§ 37 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) ¹Erbringen Anwärterinnen oder Anwärter in einem fachtheoretischen Studienabschnitt oder in einer berufspraktischen Studienzeit, ausgenommen das Einführungspraktikum, eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung, so können sie auf Antrag in den nächsten Ausbildungsjahrgang nur aufgenommen werden, wenn auf Grund ihrer bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der Ausbildungsabschnitt dann erfolgreich absolviert wird. ²Satz 1 gilt auch, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden. ³Der Antrag auf Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang ist binnen eines Monats nach dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts beim Staatsministerium zu stellen. ⁴Die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang kann versagt werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten haben. ⁵Bei Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang regelt das Staatsministerium den weiteren Fortgang der Ausbildung. ⁶Erreichen Anwärterinnen oder Anwärter nach der Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang erneut nicht das Ausbildungsziel nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, sind sie zu entlassen. ⁷Erfolgt keine Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang, sind die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen.
(2) Bewerberinnen und Bewerbern in der Ausbildungsqualifizierung sind in den Fällen des Abs. 1, in denen Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen wären, wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.
(3) Können Anwärterinnen oder Anwärter in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, so regelt das Staatsministerium den weiteren Fortgang der Ausbildung.

§ 38 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen.
(2) ¹Es sind zu bearbeiten
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sieben zweistündige Aufgaben aus den Lehrfächern nach Anlage 1, davon mindestens vier Aufgaben aus den Gebieten Untersuchungshaftvollzug, Vollzugsgeschäftsstelle, Straf- und Strafverfahrensrecht, Strafvollzug, Recht des öffentlichen Dienstes, Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht, Arbeitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung, Ein- und Auszahlungsstelle;
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene acht fünfstündige Aufgaben davon
je eine Aufgabe aus den Gebieten der Gestaltung des Justizvollzugs, der Gestaltung des Justizvollzugs unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftswesens der Justizvollzugsanstalten, des Arbeitswesens der Justizvollzugsanstalten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Probleme sowie des Straf- und Strafverfahrensrechts einschließlich des Jugendstrafrechts und der Strafvollstreckung,
vier Aufgaben aus den Gebieten der Psychologie und der Soziologie im Justizvollzug, des Verfassungsrechts, des Öffentlichen Dienstrechts und des Personalwesens, des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts.
²Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen. ³Die jeweiligen Aufgaben sollen mit Themen aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fächern bzw. Teilgebieten verbunden werden. ⁴Aufgaben der Qualifikationsprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden sowie in elektronischer Form erstellt werden.

§ 39 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich nach § 28 Abs. 1 APO mit der Maßgabe des § 10.
(2) ¹Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. ²An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

§ 40 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf staatsbürgerliches Wissen sowie für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auf die Fächer gemäß Anlage 1 und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene auf die im Rahmenstoffplan (§ 7 Abs. 1) genannten Fächer. ²Neben den fachlichen Kenntnissen ist zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
(2) ¹In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als vier Prüflingen geprüft. ²Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durchschnittlich 30 Minuten, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durchschnittlich 60 Minuten.
(3) ¹Die Leistungen der Prüflinge werden durch die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Punkten gemäß § 10 bewertet. ²Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punkte geteilt durch die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer und ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. ³Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 41 Ergebnis der Qualifikationsprüfung

¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. ²Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und dem dreifachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zehn,
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten sowie dem vierfachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zwölf.
³Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl nach Satz 2 entsprechend.

§ 42 Zulassungsverfahren

¹Das Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird nach Bedarf durchgeführt. ²Für das Zulassungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

§ 43 Zulassungsantrag, Vorschlag

(1) ¹Wer dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst angehört, in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen ist und die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllt, kann die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. ²Mit ihrer Zustimmung können Beamtinnen und Beamte auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. ³Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können für eine Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 44 Durchführung des Zulassungsverfahrens

(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.
(2) Die beim Landesjustizprüfungsamt zu bildende Prüfungskommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten, die bzw. der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat, als vorsitzendem Mitglied,
zwei Beamtinnen oder Beamten der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.
(3) ¹Das Zulassungsverfahren besteht aus einer mündlichen Prüfung. ²In ihr soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach dem allgemeinen Bildungsstand und nach den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. ³Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen. ⁴Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) Gegenstand der Prüfung sind die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsgebiete für die schriftliche Qualifikationsprüfung.

§ 45 Bewertung

¹In der mündlichen Prüfung vergibt jedes Mitglied der Prüfungskommission für jeden Prüfling eine Punktebewertung. ²Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend.

§ 46 Beamte in der Ausbildungsqualifizierung

(1) ¹Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst ausgebildet. ²Sie besuchen die Lehrveranstaltungen des Fachstudiums an der Hochschule und nehmen am berufspraktischen Studium mit begleitenden Arbeitsgemeinschaften teil. ³Die Bestimmungen dieser Verordnung über die fachtheoretischen Studienabschnitte und die berufspraktischen Studienzeiten sowie über die Prüfung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Ausbildungsqualifizierung kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten in ihrem berufspraktischen Teil verkürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit Kenntnisse erworben wurden, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gefordert werden.

Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst

§ 47 Sportprüfung

(1) ¹Die ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber für die angestrebte Tätigkeit wird im Rahmen einer Sportprüfung festgestellt. ²Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer. ³Das Staatsministerium regelt das Verfahren und benennt die Prüfer.
(2) ¹Das Ergebnis der Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist den Bewerberinnen und Bewerbern mitzuteilen. ²Wer die Sportprüfung nicht bestanden hat, ist von der Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG ausgeschlossen.

§ 48 Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der 18-monatige Vorbereitungsdienst umfasst
eine mindestens einmonatige Einführung,
eine mindestens sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in Teilabschnitte aufgeteilt werden kann, und
die praktische Ausbildung.

§ 49 Fachtheoretische Ausbildung

¹Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in

§ 50 Zwischenbeurteilung, Zurücktreten

(1) ¹Spätestens zwölf Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsanstalt schriftliche Zwischenbeurteilungen, in denen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. ²Dabei werden die Äußerungen der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren, berücksichtigt. ³Die Zwischenbeurteilungen schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 ab und stellen fest, ob unter Berücksichtigung der Leistungen in der Fachpraxis und in der Fachtheorie das bisherige Ausbildungsziel erreicht ist. ⁴Die Kriterien für die Zwischenbeurteilung und für das Erreichen des Ausbildungsziels werden von der Justizvollzugsakademie festgelegt und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. ⁵Die Zwischenbeurteilung ist den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt zu geben.
(2) ¹Wird das Ziel der Ausbildung nicht erreicht, wird die Anwärterin oder der Anwärter in den nächstfolgenden Ausbildungsjahrgang aufgenommen und nimmt an den weiteren Ausbildungsveranstaltungen dieses Jahrgangs teil. ²Anwärterinnen oder Anwärter, die das zweite Mal das Ausbildungsziel nicht erreichen, sind aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. ³Ausnahmen kann das Staatsministerium zulassen.

§ 51 Zulassung zur Qualifikationsprüfung

(1) ¹Zur Qualifikationsprüfung kann nach § 19 Abs. 1 nicht vorgeschlagen werden, wer in der fachtheoretischen Ausbildung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erzielt hat oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 weniger als vier Punkte erreicht hat oder wer das Ziel der Ausbildung in den Fächern Waffenkunde und Schießen oder Sport und waffenlose Selbstverteidigung nicht erreicht hat. ²Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) ¹Erreichen Bewerberinnen oder Bewerber das Ausbildungsziel in den Fächern Waffenkunde und Schießen oder Sport und waffenlose Selbstverteidigung aus Gründen nicht, die sie nicht zu vertreten haben, können sie unbeschadet von Abs. 1 zur Qualifikationsprüfung vorgeschlagen werden. ²In diesen Fällen gilt die Qualifikationsprüfung erst dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsziele in den genannten Fächern nachträglich erreicht.

§ 52 Schriftliche Prüfung

(1) ¹In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge sieben schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden.
(2) Es sind zu bearbeiten
je eine Aufgabe aus dem Straf- und Strafverfahrensrecht sowie aus dem Strafvollzug,
fünf Aufgaben aus den Gebieten Untersuchungshaftvollzug, Vollzugsgeschäftsstelle mit Strafvollstreckung, Vollzugspsychologie mit Kriminologie, Vollzugspädagogik, Strafvollzug mit Jugendarrestvollzug und Vollzug der Sicherungsverwahrung, Grundzüge der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung, Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes sowie Grundzüge des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts.
(3) ¹Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebiete umfassen. ²Es können auch Fragen aus anderen Lehrgebieten der Ausbildung, die in der Praxis typischerweise im Zusammenhang mit den genannten Gebieten auftreten, einbezogen werden. ³Aufgaben können mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden sowie in elektronischer Form erstellt werden.

§ 53 Mündlich-praktische Prüfung

(1) ¹In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei vollzugliche Arbeitssituationen und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. ²Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
(2) ¹Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. ²Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
(3) ¹Die Prüfung kann an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit unterschiedlichen Arbeitssituationen durchgeführt werden. ²Die Zuordnung der Prüflinge zu einem Prüfungstag ist im Losverfahren vorzunehmen.
(4) ¹Jede Prüferin und jeder Prüfer bewertet die Bewältigung der einzelnen Arbeitssituationen und die mündliche Befragung selbstständig und unabhängig jeweils mit Punkten gemäß § 10. ²Das Gesamtergebnis der mündlich-praktischen Prüfung errechnet sich aus der Summe aller Einzelbewertungen geteilt durch neun.
(5) ¹Das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. ²Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 54 Ergebnis der Qualifikationsprüfung

¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest. ²Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet aus der Summe der Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung sowie dem dreifachen Punktewert der mündlich-praktischen Prüfung geteilt durch zehn.

Teil 4 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst

§ 55 Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der 18-monatige Vorbereitungsdienst umfasst
eine mindestens einmonatige Einführung,
eine mindestens sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in Teilabschnitte aufgeteilt werden kann, und
die praktische Ausbildung.

§ 56 Fachtheoretische Ausbildung

¹Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in

§ 57 Zwischenbeurteilung, Zurücktreten

Für die Zwischenbeurteilung und die Aufnahme in den folgenden Einstellungsjahrgang gilt § 50 entsprechend.

§ 58 Zulassung zur Qualifikationsprüfung

Für die Zulassung zur Qualifikationsprüfung gilt § 51 entsprechend.

§ 59 Schriftliche Prüfung

(1) ¹In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge sieben schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden.
(2) Es sind zu bearbeiten
je eine Aufgabe aus der Arbeitsverwaltung, dem Straf- und Strafverfahrensrecht sowie aus dem Strafvollzug,
vier Aufgaben aus den Gebieten Untersuchungshaftvollzug, Strafvollstreckung, Grundzüge der Arbeitsverwaltung mit Wirtschaftsverwaltung, Vollzugspsychologie mit Kriminologie, Vollzugspädagogik mit Fragen aus der Sozialpädagogik, Jugendarrestvollzug, Vollzug der Sicherungsverwahrung, Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes sowie Grundzüge des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts.
(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 60 Mündlich-praktische Prüfung

(1) ¹In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei Arbeitssituationen aus dem Tätigkeitsbereich des Werkdienstes und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. ²Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
(2) ¹Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. ²Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen, organisatorischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
(3) § 53 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 61 Ergebnis der Qualifikationsprüfung

Für die Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung gilt § 54 entsprechend.

Teil 5 Modulare Qualifizierung

§ 62 Zuständigkeiten

Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.

§ 63 Teilnahme

¹Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung folgende Ämter innehaben:
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11.
²Im Konzept der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. ³Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Konzept auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.

§ 64 Umfang, Inhalt

¹Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
²Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. ³Die konkreten Inhalte der Maßnahmen und deren Abschluss werden im Konzept der modularen Qualifizierung festgelegt. ⁴Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll betragen:
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 zehn bis 15 Tage,
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 15 bis 20 Tage,
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 20 bis 25 Tage.

§ 65 Prüfung, Teilnahmebescheinigung

(1) ¹Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. ²Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Prüflinge hierzu schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. ³Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. ⁴Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling 30 Minuten in den Fällen
(2) ¹Bei Abschluss der übrigen Maßnahmen wird entschieden, ob die Teilnahme vollständig und erfolgreich war. ²Für die Entscheidung sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ³In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. ⁴Über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 66 Prüfungsverfahren, Bewertung, Feststellung des Abschlusses

(1) In der mündlichen Prüfung werden bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft.
(2) ¹Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. ²Die mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der schriftlichen Einladung den Prüflingen mit. ³In den Fällen des § 64 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. ⁴In den Fällen des § 64 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
(3) ¹Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. ²Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit abgestellt. ³Bei abweichenden Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission soll eine Einigung über die Bewertung herbeigeführt werden. ⁴Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 2 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. ⁵Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von dem vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird. ⁶Das vorsitzende Mitglied teilt dem Prüfling das Ergebnis mündlich mit. ⁷Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen.
(4) ¹Über die erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen gemäß § 65 Abs. 2 entscheidet die mit der Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung beauftragte Stelle. ²Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gelten § 65 Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Anteilen die ranghöhere Dozentin oder der ranghöhere Dozent entscheidet, bei gleichem Dienstrang ist das Dienstalter maßgeblich. ³Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(5) ¹Das Staatsministerium stellt gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 bescheinigt wurde. ²Die Feststellung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

§ 67 Wiederholungsmöglichkeiten, Verhinderung

(1) ¹Prüflinge, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung nach erneuter vollständiger Absolvierung der Maßnahme nach § 65 Abs. 1 einmal wiederholen. ²Nicht vollständig bzw. nicht vollständig und erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen können ebenfalls einmal wiederholt werden.
(2) ¹Bei Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, ist die gesamte Maßnahme nochmals zu absolvieren; die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 bleiben hiervon unberührt. ²Bei nur geringfügigen und unmaßgeblichen Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, kann im Einzelfall eine Bescheinigung über die vollständige bzw. über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme erteilt werden.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 68 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.
München, den 8. September 2014
Prof. Dr. Winfried Bausback, Staatsminister
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