FachV-FM: Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM – FachV-FM) Vom 27. April 2011 (GVBl. S. 227) BayRS 2038-3-5-7-F (§§ 1–13)
Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Bildung fachlicher Schwerpunkte
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) werden in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik der fachliche Schwerpunkt technische Dienste sowie in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen der fachliche Schwerpunkt nichttechnische Dienste gebildet.
Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums
§ 2 Erwerb der Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG
(1) ¹Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
die Meister- oder Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine anschließende, dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
²Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
eine mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im vorgesehenen Verwendungsbereich und
fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens sechs Wochen.
§ 3 Modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG
(1) Das Staatsministerium erstellt Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung.
(2) ¹Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung. ²Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrveranstaltungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, in begründeten Einzelfällen auch auf sonstige geeignete Behörden oder externe Veranstalter übertragen.
§ 4 Teilnahme an der modularen Qualifizierung
¹Beamtinnen und Beamte im fachlichen Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. ²Abweichend von Satz 1 Nr. 1 sollen Beamtinnen und Beamte, die als Oberwartinnen oder Oberwarte eingestellt wurden, ein Amt der Besoldungsgruppe A6 erreicht haben. ³In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.
§ 5 Maßnahmen der modularen Qualifizierung
(1) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 zwei Maßnahmen,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen und
ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
²Von den Maßnahmen nach Satz 1 muss mindestens jeweils eine Maßnahme fachlich theoretische Inhalte vermitteln. ³Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 10 und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen. ⁴Die Inhalte und die Dauer der einzelnen Maßnahmen werden in den Konzepten zur modularen Qualifizierung geregelt. ⁵Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. ⁶Eine Anrechnung über den in Satz 5 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.
(2) ¹Jeweils eine der Maßnahmen nach Abs. 1, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen oder praktischen Prüfung ab. ²Die Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. ³Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer jeweils 30 Minuten; bei der praktischen Prüfung kann die Prüfungszeit bis zu 60 Minuten umfassen. ⁴Zeit und Ort der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) ¹Die übrigen Maßnahmen nach Abs. 1 schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. ²Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ³In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. ⁴Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.
§ 6 Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) ¹Die mündliche und die praktische Prüfung werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat. ²Als Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer kommen nur Personen in Betracht, die mindestens eine der Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder Verwaltung und Finanzen in den Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 10, im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in den Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 vergleichbare Qualifikation besitzen; davon muss mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
(2) In der mündlichen und der praktischen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.
(3) Die mündliche und die praktische Prüfung sind auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) ¹Das Ergebnis der mündlichen und der praktischen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. ²Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. ⁴Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. ⁵Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. ⁶Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. ⁷Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) ¹Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme (§ 5 Abs. 3) entscheidet die jeweilige Dozentin oder der jeweilige Dozent; lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, ist eine oder einer zur Leitung zu bestellen. ²Abs. 4 gilt entsprechend. ³Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. ⁴Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) ¹Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). ²Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) entsprechend.
Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums
§ 7 Erwerb der Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG
¹Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
eine der vorgesehenen Verwendung entsprechende, mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
²Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.
§ 8 Modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG
(1) ¹Das Staatsministerium erstellt Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. ²Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung; § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(2) ¹Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikation nach § 7 erworben haben, müssen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 innehaben. ²In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.
§ 9 Maßnahmen der modularen Qualifizierung
(1) ¹Die modulare Qualifizierung (§ 8 Abs. 2) umfasst eine fachlich theoretische und eine überfachliche Maßnahme. ²Die Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 umfasst einen Gesamtumfang von mindestens 10 und höchstens 15 Tagen. ³Die Inhalte und die Dauer der einzelnen Maßnahmen werden in den Konzepten zur modularen Qualifizierung geregelt. ⁴Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können auf die überfachliche Maßnahme angerechnet werden. ⁵Eine Anrechnung auf die fachlich theoretische Maßnahme ist für solche Fortbildungen zulässig, die in den jeweiligen Konzepten ausdrücklich benannt sind.
(2) ¹Die fachlich theoretische Maßnahme schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die sich auf die Inhalte der Maßnahme erstreckt. ²Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten. ³Die überfachliche Maßnahme schließt mit einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ab. ⁴Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) ¹Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war (Abs. 2 Satz 3), sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ²Es soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. ³Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.
§ 10 Prüfungsverfahren
(1) ¹Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ²Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat.
(2) Für die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gelten § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Für die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
(4) ¹Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). ²Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 EStBAPO entsprechend.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 11 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich
(1) Für die Prüfungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.
(2) ¹Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 3 können einmal wiederholt werden. ²Eine mehrmalige Teilnahme ist möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(3) ¹Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 5 Abs. 3 Satz 4, § 9 Abs. 3 Satz 3), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. ²Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) ¹Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beamtinnen oder Beamten auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche bei den Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme zu gewähren. ²Das Erfordernis von angemessenen Erleichterungen ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. ³Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. ⁴Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.
§ 12 Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen
(1) §§ 3 bis 6 und 11 finden für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Naturwissenschaften, Mathematik und Ingenieurwissenschaften, gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 39 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 LlbG erworben haben, entsprechende Anwendung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern angehören, finden die Verordnungen und Konzepte zur modularen Qualifizierung Anwendung, die für die jeweilige Fachlaufbahn oder den jeweiligen Schwerpunkt, in dem sich die Beamtinnen und Beamten befinden, gelten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 27. April 2011
Georg Fahrenschon, Staatsminister
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