EuMedBek
DE - Landesrecht Bayern

EuMedBek: Verleihung einer Medaille für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt

1. 

¹Die Staatskanzlei verleiht für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt eine Medaille. ²Sie trägt die Bezeichnung „Europamedaille“.

2. 

¹Die Europamedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus vergoldetem Feinsilber. ²Auf der Vorderseite trägt sie das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerische Staatskanzlei“, auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt“. ³Die Medaille wird zusammen mit einer Anstecknadel in vergoldetem Feinsilber verliehen. ⁴Diese hat einen Durchmesser von 14 mm. ⁵Sie zeigt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „Europamedaille der Bayerischen Staatskanzlei“.

3. 

¹Die Europamedaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. ²Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.

4. 

Mit der Europamedaille werden in der Regel nicht mehr als acht Persönlichkeiten im Jahr ausgezeichnet.

5. 

¹Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister. ²Die Vorschläge werden von einem Medaillenbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung zur Entscheidung unterbreitet. ³Der Medaillenbeirat besteht aus
dem vorsitzenden Mitglied des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags,
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und
einer von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung bestimmten Persönlichkeit, der die Europamedaille bereits verliehen wurde.
⁴Das Mitglied nach Satz 3 Buchst. c wird für die Dauer von fünf Jahren in den Medaillenbeirat entsandt. ⁵Der Medaillenbeirat trifft seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliederzahl.

6. 

¹Europamedaille und Anstecknadel werden von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung verliehen. ²Sie gehen in das Eigentum des Empfängers über.

7. 

Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig ausgehändigt wird.

8. 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 tritt die Europa-Medaillen-Bekanntmachung (EuMedBek) vom 6. März 2008 (AllMBl. S. 171), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621) geändert worden ist, außer Kraft.
Karolina Gernbauer
Staatsrätin
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