Orientierungshilfen zur Erteilung des Unterrichts an Schulen für Kranke
DE - Landesrecht Bayern

Orientierungshilfen zur Erteilung des Unterrichts an Schulen für Kranke

Schulen für Kranke unterrichten aufgrund von Art. 23 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten müssen. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schüler der bisher besuchten Schulart und Schulen, soweit nicht wegen ihrer Krankheit der Übertritt in eine andere Schulart erforderlich ist. Sie werden in der Regel nach dem für die jeweilige Schulart geltenden Bildungsauftrag und den dortigen Lehrplänen unterrichtet; dabei sind die sich aus Krankheit und Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen zu berücksichtigen.

1.  Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern anzunehmen, die langandauernd und wiederkehrend erkrankt sind, mit der Erkrankung leben lernen müssen und im Unterricht ohne sonderpädagogische Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können. Kranke Schüler bedürfen dabei über allgemeine pädagogische Maßnahmen hinaus sonderpädagogischer Unterstützung. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen sind in einem Förderplan zu berücksichtigen, der auf diagnostischen Aussagen beruht.
Sonderpädagogischer Förderbedarf hat Konsequenzen für die Erziehung und für die didaktisch-methodischen Entscheidungen sowie die Gestaltung der Lernsituation im Unterricht. Sonderpädagogischer Förderbedarf lässt sich nicht allein von schulfachbezogenen Anforderungen her bestimmen; seine Klärung und Beschreibung müssen Art und Grad der Krankheit des Schülers und die persönlichen Fähigkeiten, Interessen, Zukunftserwartungen gleichermaßen beachten. Sonderpädagogischer Förderbedarf berücksichtigt die Bedeutung einer Erkrankung für den Bildungs- und Lebensweg der Betroffenen, die Folgen für die Aneignungsweisen, die Auswirkungen auf das psychische Gleichgewicht vor dem Hintergrund schulischer Anforderungen. Über leistbare Anforderungen, Erfolgserlebnisse und persönliche Zuwendungen sollen Selbstvertrauen, Lern- und Lebensfreude gestützt werden. Anknüpfungspunkte für die sonderpädagogische Förderung sind die vorhandenen und bereits entwickelten individuellen Fähigkeiten.

2.  Aufgaben der Schulen für Kranke

Längerfristig kranke Schüler befinden sich in einer erschwerten Lern- und Lebenssituation.
– Aufgaben der besonderen Förderung in den Schulen für Kranke hegen darin,
– Auftrag der Schulen für Kranke ist vor allem die
– Auftrag der Schulen für Kranke ist es zudem, ein Unterrichtsangebot bereitzustellen, um den
– Zum Auftrag der Schulen für Kranke gehört schließlich, Schüler, die wegen schweren Erkrankungen und deren Folgen nicht mehr in ihre Stammklassen zurückkehren können, auf den ihnen gemäßen

3.  Anforderungen an die Lehrer in Unterricht und Erziehung

Kernstücke der Schulen für Kranke sind Unterricht und Erziehung.
– Zur Sicherstellung eines fachgerechten Unterrichts erteilen die Lehrer
– Die unterschiedlichen Krankheitsbilder erfordern von den Lehrern ein

4.  Gestaltung des Unterrichts

Der Unterricht geht von den Lehrplänen der von den kranken Schülern besuchten Schularten und Jahrgangsstufen aus. Der Unterricht ist häufig Einzelunterricht, wird auch als Gruppenunterricht durchgeführt oder ist Unterricht in einer Klasse.
Bedingt durch die jeweilige Krankheit und die jeweiligen medizinischen Maßnahmen kann mit einem Schüler unter Umständen nur mündlich oder ausschließlich schriftlich gearbeitet werden.
Für Schüler an Grundschulen und Hauptschulen bilden die Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik und die Unterrichtsfächer des Sachunterrichts Schwerpunkte. Bei Berufsschülern und Berufsfachschülern beschränkt sich der Unterricht auf die allgemein bildenden und fachtheoretischen Fächer. Für Schüler anderer Schularten müssen neben Deutsch und Mathematik andere Unterrichtsfächer vordringlich erteilt werden. Jede Schulart wird ihre Vorrückungsfächer als vorrangig ansehen. Nach Möglichkeit wird wegen der therapiestützenden Wirkung auch musiziert und geeignete Literatur einbezogen. Soweit durch Therapie ähnliche Ziele wie durch den Unterricht angestrebt werden, kann auf den Unterricht in diesem Fach verzichtet werden. Auch die Unterrichtsfächer Religionslehre und Ethik sowie praktische und musische Fächer sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden. Im Religionsunterricht soll die Schule für Kranke eng mit der Krankenhausseelsorge zusammenarbeiten.
Krankheiten und ihre Symptome behindern den Unterrichtsverlauf in unterschiedlichem Maße. Krankheit kann von Schmerzen, Müdigkeit, Schwäche oder Medikamentennebenwirkungen begleitet sein. Spezifische Schwierigkeiten ergeben sich für Schüler, die liegen müssen und bewegungsunfähig sind. Bei manchen Patienten stellen sich Aggression und Resignation ein, wenn Anforderungen nicht angemessen sind und nachlassende Schulleistungen als schmerzlich empfunden werden. Der Unterricht hat oft den diagnostischen und therapeutische Maßnahmen den Vorrang zu geben, Störungen in Kauf zu nehmen, die durch medizinisch-technische und andere Behandlungsformen bedingt sind; er muss gelegentlich kurzfristig verlegt oder nachgehalten werden. Längerfristige Lernplanung ist manchmal nicht möglich.
Didaktische Prinzipien haben im Unterricht der Schulen für Kranke hohe Bedeutung für erfolgreiches Lernen:

5.  Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenhausdiensten

Bei der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages sind die Lehrer zu gedeihlicher Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten verpflichtet. Der Kontakt zu den Ärzten, ihren Diensten sowie dem Pflegepersonal ist für ein förderliches Arbeiten unumgänglich, um die erzieherischen und schulischen Belange zum Wohle der kranken Schüler zu wahren. Eine geeignete zeitliche Koordination von Behandlung und Unterricht sowie hinsichtlich der Verweildauer verlangt sorgfältige Abstimmung. Für die Lehrer kommt es hier zu Einschränkungen in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit. Bei diesem Zusammenwirken sind Unterricht und Erziehung Anteile der Lehrer, Behandlung und Pflege nimmt das Krankenhauspersonal wahr. Kollegiale Fallbesprechungen können interdisziplinär die Koordination der unterrichtlichen Förderprozesse einvernehmlich herbeiführen. Bei der Feststellung des besonderen Förderbedarfs der Schüler übernehmen die Ärzte eine wichtige Funktion. Die Entscheidung über den im Einzelfall möglichen Umfang des Unterrichtsangebotes haben Lehrer und Ärzte einvernehmlich herbeizuführen.

6.  Zusammenarbeit mit der Stammschule

Die Lehrer der Schulen für Kranke und der Stammschulen sind auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch angewiesen. Zwischen den Lehrern, die Krankenhausunterricht erteilen, und den Lehrern der Stammschulen müssen die Lernziele und die Lerninhalte abgestimmt werden. Die Stammschulen sollen die Arbeit der Schulen für Kranke durch Übermittlung von Lernmitteln unterstützen. Die Lehrer der Schulen für Kranke haben sich über die Aufgabenstellungen und Leistungsanforderungen der Schüler in den Stammschulen zu informieren. Die Schulen für Kranke teilen den Stammschulen fortlaufend mit, in welchen Fächern unterrichtet wird, welche Lernziele erreicht und welche Lerninhalte vermittelt werden, außerdem welche Schulleistungen erzielt werden können. Die Zusammenarbeit erfolgt in der Regel fernmündlich, über Telefax oder auf anderem Weg. Gegenseitige Besuche der Lehrer sind wegen der Entfernung zwischen den Schulen für Kranke und den Stammschulen nur in Ausnahmesituationen möglich.

7.  Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Das Zusammenwirken zwischen den Lehrern der Schulen für Kranke und den Erziehungsberechtigten ist ebenso eine notwendige Voraussetzung für das bestmögliche Gelingen des Unterrichts. Umfang und Form des Unterrichts sind auch mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Es muss, vermieden werden, dass unangemessene Leistungsforderungen an die kranken Schüler gestellt werden oder dass es zur Überbehütung kommt. Überforderung oder Unterforderung ist in gleicher Weise entgegenzuwirken. Anregungen und Vorschläge müssen beraten werden. Die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Bewältigung der Krankheit und die Unterrichtsarbeit der Lehrer sollen geprägt sein von gemeinsamem Helfen, angemessener Kommunikation, Offenheit für eine Veränderung der eigenen Sichtweise, Vertrauen und gegenseitiger Entscheidungshilfe.
I. A. Erhard
Ministerialdirektor
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