ESchV
DE - Landesrecht Bayern

ESchV: Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung – ESchV) Vom 26. November 2015 (GVBl S. 442) BayRS 7841-3-L (§§ 1–6)

Auf Grund
– des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), und
– des § 6 Abs. 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (eBAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (eBAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 5 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt
die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und
von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
Feldstück:
eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;
hangparallel:
überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
frühe Sommerkulturen:
frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:
Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
Leguminosen ohne Sojabohnen,
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;
rasenbildende Kulturen:
rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat – Wiesen, Grünlandeinsaat – Mähweiden, Grünlandeinsaat – Weiden;
überjährige Hauptkultur:
eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde.

§ 2 Einstufung der Erosionsgefährdung

(1) ¹Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft.²Grundlagen der Einstufung sind:
bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor),
bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Vorgaben der Anlage 4 zu § 16 GAPKondV, der Klassenbeschrieb und die Grablochdaten der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, Moorbodenkartierungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die durch den Deutschen Wetterdienst festgestellte Windgeschwindigkeit.
(2) ¹Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer zu Informationszwecken dienenden Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet.²Das Erosionsgefährdungskataster wird
in digitaler Form in das Internet eingestellt,
als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 3 Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke

(1) ¹Die zur Begrenzung der Erosion vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden.²Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der
(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlender, ungenauer, nicht ausreichender oder geänderter Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.

§ 4 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

(1) § 16 Abs. 2 GAPKondV gilt nicht, wenn sowohl die Bodenbearbeitung als auch die Ansaat oder Anpflanzung von Kulturen oder die Anlage von Dämmen hangparallel erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV gilt nicht, wenn nach dem Pflugeinsatz eine frühe Sommerkultur, ausgenommen Reihenkulturen, angebaut wird oder wenn eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt wird:
Abdeckung mit Vlies oder Kulturschutznetz:
die Kulturen werden im Frühjahr mit Vlies oder Kulturschutznetzen nach Saat oder Pflanzung bis zum Reihenschluss abgedeckt;
eine Abdeckung mit Folie erfüllt nicht die Anforderungen;
Anlage von Erosionsschutzstreifen:
die Anlage der Streifen erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres oder mehrjährig durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren mit einer Breite von mindestens neun Metern hangparallel;
auf jeder Fläche ist unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen am Hangfuß oder an der im Hang liegenden unteren Feldstücksgrenze anzulegen;
auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse K
Gewässerrandstreifen am Hangfuß können als Teil des Erosionsschutzstreifens auf die Mindestbreite angerechnet werden, auch wenn sie nicht Teil des Feldstücks sind;
Begrünung von Abflussmulden:
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im Einzelfall auf Antrag die zu begrünenden Abflussmulden des Feldstücks fest;
die Begrünung erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur;
jede Abflussmulde des Feldstücks muss grundsätzlich mindestens neun Meter breit entlang der Tiefenlinie auf der gesamten Abflussmulde begrünt werden;
rasenbildende Kultur als Vorfrucht:
die Kultur muss im Mehrfachantrag des Vorjahres als überjährige Hauptkultur angegeben worden sein;
Hangteilung durch Kulturwechsel Sommerung-Winterung:
es erfolgt eine hangparallele Teilung des Feldstücks in Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), wobei die Schläge mit Wintergetreide, Winterraps, Winterrübsen, Fenchel, Brennnesseln, Efeu, Winterheckenzwiebeln, Schafgarbe oder mit spätestens im Herbst des Vorjahres etablierten rasenbildenden Kulturen oder mehrjährigen Blühflächen mindestens einen Anteil von 30 % der Fläche des Feldstücks erreichen.
(3) Die Bearbeitung der Pflugfurche darf bei allen in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen erst ab dem 16. Februar erfolgen.

§ 5 Übergangsregelung

¹Die Regelungen gelten für alle Antragsteller, die die Konditionalitätsvorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten müssen.²Soweit und solange ein Begünstigter den Cross-Compliance-Vorschriften des Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, findet die Erosionsschutzverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
München, den 26. November 2015
Helmut Brunner, Staatsminister

I. Bestimmung von Wassererosionsgefährdungsklassen – Vorgehensweise –

Für Feldstücke werden die Wassererosionsgefährdungsklassen K
Der Median der RKS-Rasterzellenwerte eines Feldstücks fällt nach der Tabelle in Anlage 3 (zu § 16) GAPKondV in die Wassererosionsgefährdungsklasse K
Bei der Berechnung werden alle Rasterzellen berücksichtigt, deren Mittelpunkte innerhalb der Feldstücksgrenzen liegen. Rasterzellen, deren Mittelpunkte innerhalb eines Landschaftselements liegen, werden von der Berechnung ausgeschlossen.
Berücksichtigt wird die unmittelbar als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzte Fläche ohne Landschaftselemente im Sinn des § 23 Abs. 1 GAPKondV.
Fällt ein Feldstück in die Klasse K
Dabei gilt: Wenn Breite (B) <= 40 m und Verhältnis von Länge (L) zu Breite (LzuB) > 3 und K

II. Bestimmung von Winderosionsgefährdungsklassen – Vorgehensweise –

Für Feldstücke wird die Winderosionsgefährdungsklasse K
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