StAErmPV: Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV) Vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4) BayRS 300-1-2-J (§§ 1–4)
Auf Grund des § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl I S. 818) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 17. Februar 1987 (GVBl S. 33, BayRS 300-1-3-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 304), erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
¹Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
bei der Bundesfinanzverwaltung
Prüfungsdienst
Oberregierungsräte
Regierungsoberräte
Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Zollamtsräte
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre
Zollsekretäre
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
Regierungsdirektoren
Oberregierungsräte
Regierungsoberräte
Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Regierungsoberamtsräte
Zollamtsräte
Regierungsamtsräte
Zollamtmänner
Regierungsamtmänner
Zolloberinspektoren
Regierungsoberinspektoren
Zollinspektoren
Regierungsinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Regierungsamtsinspektoren
Zollschiffsamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Regierungshauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre
Regierungsobersekretäre
Zollschiffsobersekretäre
Zollsekretäre
Regierungssekretäre
Zollschiffssekretäre
Grenzabfertigungsdienst
Regierungsdirektoren
Oberregierungsräte
Regierungsoberräte
Regierungsräte
Zolloberamtsräte
Zollamtsräte
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre
Zollsekretäre
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre
Forstassistenten
– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst
– sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen
bei bayerischen Behörden
bei der Polizei
Kriminalpolizei
Leitende Kriminaldirektoren
Kriminaldirektoren
Kriminaloberräte
Kriminalräte
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister,
Uniformierte Polizei
Leitende Polizeidirektoren
Polizeidirektoren
Polizeioberräte
Polizeiräte
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister,
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Forst- und Jagdverwaltung
Forsträte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre
als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
Fischereiverwaltung
Regierungsdirektoren
Landwirtschaftsdirektoren
Oberregierungsräte
Landwirtschaftsoberräte
Regierungsräte
Landwirtschaftsräte
Regierungsamtsräte
Landwirtschaftsamtsräte
Regierungsamtmänner
Landwirtschaftsamtmänner
Regierungsoberinspektoren
Landwirtschaftsoberinspektoren
Regierungsinspektoren
Landwirtschaftsinspektoren
als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
bei den Bergämtern der Regierungen
Leitende Bergdirektoren
Bergdirektoren
Bergoberräte
Bergräte
Technische Amtsräte
Technische Amtmänner
Technische Oberinspektoren.
²Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
§ 2 Beamte auf Probe
Beamte auf Probe stehen den Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamte auf Probe mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene jedoch nur, sofern sie ihre Qualifikationsprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
§ 3 Lebensmittelüberwachung
¹ Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind. ²Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die Verwaltungsangehörigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 21. Dezember 1995
Hermann Leeb, Staatsminister
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