Ermittlung der Leerraummiete bei gefördertem Wohnraum für Studierende
Diese Bekanntmachung ist anzuwenden bei der Ermittlung der Leerraummiete und des Möblierungszuschlags von Wohnraum für Studierende, für deren Errichtung vor dem 1. April 2003 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden, deren Bindungsdauer noch nicht beendet ist und bei denen für die Ermittlung der Leerraummiete die Mietpreis- und Mietpreisberechnungsvorschriften für öffentlich geförderten Wohnraum (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2203, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2346) Anwendung finden.
Bei der Berechnung der Leerraummiete und des Möblierungszuschlags der in Nr. 1 genannten Wohnplätze wird zur Berücksichtigung von höheren Kosten einer künftigen Überschreitung der Ansätze für Instandhaltungen nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der jeweils geltenden Fassung um bis zu 75 % zugestimmt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Feedback