ErgAnwBestDSVollz
DE - Landesrecht Bayern

ErgAnwBestDSVollz: Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug

1.  Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
– von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
– von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
– der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
– von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.

2.  Begriffsbestimmung

Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 

2.2 

3.  Ergänzende Bestimmungen

3.1  Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:

Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
– die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
– die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
– der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
– die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
– das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.

3.2  Zu Nr. 10 DSVollz:

Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.

3.3  Zu Nr. 12 DSVollz:

Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.

3.4  Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:

Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.

4.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
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