Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie für die Mitwirkung bei den Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
DE - Landesrecht Bayern

Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie für die Mitwirkung bei den Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 6, 48 Abs. 1, 56 Abs. 1 sowie 77 Abs. 3 und Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, setzt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter oder Sozialversicherungsfachangestellte, Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung, mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat folgende Entschädigungen fest:

1.  Berufsbildungsausschuss

¹Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei Teilnahme an Sitzungen des Berufsbildungsausschusses
– Reisekostenvergütung nach den für die bayerischen Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 16 geltenden Vorschriften und
– eine Sitzungsvergütung von 31,00 € je Sitzungstag.
²Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für einen Vertreter oder eine Vertreterin entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden. ³Diese Regelungen gelten auch für die Mitglieder der Unterausschüsse und für Mitglieder der Unterausschüsse, die aus besonderem Anlass zu Sitzungen des Berufsbildungsausschusses geladen werden. ⁴In gleicher Weise werden Stellvertreter und Stellvertreterinnen entschädigt, die aus besonderem Anlass an Sitzungen des Berufsbildungsausschusses oder eines Unterausschusses teilnehmen.

2.  Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

2.1  Auslagen

Für Reisen im Zusammenhang mit der Mitwirkung an den Prüfungen wird eine Entschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

2.2  Prüfungsvergütung

2.2.1 

Bei Zwischenprüfungen wird gewährt
– den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse eine Vergütung von 33,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
– für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 19,70 €;
– den Lehrkräften an berufsbildenden Schulen für die Begutachtung der Aufgabe in „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 40 % der Entschädigung, die für das Erstellen der Aufgabe zu bezahlen ist;
– für eine vom Prüfungsausschuss beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Zwischenprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss;
– für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,90 €.

2.2.2 

Bei Abschlussprüfungen wird gewährt
– den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und eventuell bestellter Unterausschüsse eine Vergütung von 33,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
– für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 21,00 €;
– den Lehrkräften an berufsbildenden Schulen für die Begutachtung der Aufgabe in „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 40 % der Entschädigung, die für das Erstellen der Aufgabe zu bezahlen ist;
– für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Abschlussprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben; besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss;
– für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,90 €;
– für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerin 6,60 €.

2.2.3 

Bei Fortbildungsprüfungen wird gewährt
– den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Vergütung von 33,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
– für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 21,00 €;
– für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Fortbildungsprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben; besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss;
– für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 1,00 €;
– für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerin 10,10 €.

2.2.4 

¹Für eine Nachkorrektur im Nachprüfungsverfahren, Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt werden. ²Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. ³Besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

2.3  Zahlung der Entschädigung

Die Entschädigungen werden von der die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führenden Stelle ausgezahlt, soweit ein solcher nicht errichtet ist, von der die Geschäfte des Prüfungsausschusses führenden Stelle.

3.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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