Entgelte bei Prüfungen für medizinische, pharmazeutische Hilfsberufe und für Hebammen/Entbindungspfleger
DE - Landesrecht Bayern

Entgelte bei Prüfungen für medizinische, pharmazeutische Hilfsberufe und für Hebammen/Entbindungspfleger

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die mit den Verwaltungsaufgaben und die mit den Schreibarbeiten betrauten Personen der Prüfungsausschüsse erhalten folgendes Entgelt (Entschädigung oder Vergütung) für jeden Prüfling:

1.1 

Prüfungen für die Berufe der
– Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten
– Diätassistentinnen/Diätassistenten
– Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger
– Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
– Hebammen/Entbindungspfleger
– Logopädinnen/Logopäden
– Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen/Masseure und medizinische Bademeister
– Orthoptistinnen/Orthoptisten
– Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
– Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/pharmazeutisch-technische Assistenten (für den ersten Abschnitt der Prüfung)
– Podologinnen/Podologen
– Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten
– Technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin

1.1.1 

schriftlicher Teil der Prüfung oder dessen Wiederholung
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
2,00 €
die Fachprüferinnen/Fachprüfer zusammen
3,00 €
die oder der leitende Aufsichtsführende je angefangene Stunde
2,50 €
je weitere Aufsichtsperson je angefangene Stunde
1,75 €
Soweit einzelne Fächer der Prüfung wiederholt werden, wird das Entgelt nur anteilig gewährt.

1.1.2 

praktischer Teil der Prüfung oder dessen Wiederholung
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses je Fach
0,50 €
oder, wenn die Prüfung nicht in Fächer gegliedert ist
1,00 €
die Fachprüferinnen/Fachprüfer zusammen, je Fach
1,00 €
oder, wenn die Prüfung nicht in Fächer gegliedert ist, die Fachprüferinnen/Fachprüfer zusammen
4,00 €

1.1.3 

mündlicher Teil der Prüfung oder dessen Wiederholung
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses je Fach
0,50 €
oder je Themenbereich (Berufe in der Krankenpflege)
0,60 €
die Fachprüferinnen/Fachprüfer zusammen, je Fach
2,00 €
oder je Themenbereich (Berufe in der Krankenpflege)
3,00 €

1.1.4 

Prüfung insgesamt oder deren Wiederholung
die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person
1,00 €
die mit den Schreibarbeiten betraute Person
0,50 €

1.1.5 

Erstellen der schriftlichen Prüfungsaufgaben insgesamt
125,00 €
Wirken beim Erstellen der schriftlichen Aufgaben mehrere Personen mit, so ist der Gesamtbetrag entsprechend dem jeweiligen Zeitaufwand aufzuteilen.

1.2 

zweiter Abschnitt der Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder dessen Wiederholung
die oder der Vorsitzende
2,50 €
die Fachprüferinnen und Fachprüfer zusammen
20,00 €
jedoch je Fachprüferin/Fachprüfer nicht mehr als 10,00 €
für die Niederschrift
1,00 €
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die mit den Verwaltungsaufgaben und mit den Schreibarbeiten betrauten Personen erhalten Reisekostenvergütung nach den für sie im Hauptamt geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten Reisekostenvergütung wie Beamte der Besoldungsgruppe A 13.
Die Regierung setzt das Entgelt fest und ordnet die Auszahlung an.
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 3. Dezember 2001 (AllMBl S. 862), geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (AllMBl S. 255), aufgehoben.
Gernbauer
Ministerialdirektorin
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