Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern
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Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern

Im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft und Verkehr sowie im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien und nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs wird zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen (Behörden, Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen) des Freistaates Bayern Folgendes bestimmt:
Die Energieverknappung und die Energieverteuerung, insbesondere die Ölpreisentwicklung stellen länger andauernde fundamentale Probleme dar. Zu ihrer Lösung ist vor allem auch eine sparsame und rationelle Energieverwendung notwendig. Die Dienststellen des Freistaates Bayern haben deshalb bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans Folgendes zu berücksichtigen:

1.  Allgemein

Die staatlichen Dienststellen sollen beim Energiesparen mit gutem Beispiel vorangehen.
Der Energieverbrauch soll auch durch energiebewusstes Verhalten im Rahmen zumutbarer Grenzen gedrosselt werden. Allein durch vernünftigen Umgang mit Energie kann viel eingespart werden. Alle Beschäftigten sollen sich aktiv an den Maßnahmen zum Energiesparen beteiligen und über den Bereich ihres Beschäftigungsplatzes hinausgehende Energieeinsparvorschläge dem Verantwortlichen für den Gebäudebetrieb (vgl. Nr. 2.5) mitteilen.
Eine sparsame und wirtschaftliche Energieverwendung ist nicht nur eine selbstverständliche Pflicht, sondern auch im Hinblick auf Art. 7 BayHO geboten (= Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans). Erforderlich ist dabei ein energiebewusstes Verhalten der hausverwaltenden Dienststellen und der zuständigen technischen Dienststellen sowie eine Mäßigung der Ansprüche der Raumnutzer. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Energiekosten die übrigen Bewirtschaftungskosten erheblich übersteigen (Gesamtbewirtschaftungskosten lt. Haushaltsplan 1980 = über 270 Millionen DM) und dass Energiesparmaßnahmen deshalb auch von finanzwirtschaftlicher Bedeutung sind.

2.  Gebäudebetrieb

Eine sparsame und rationelle Energieverwendung muss vor allem eine Reduzierung der Heizkosten (einschließlich Warmwasser- und Lüftungskosten) zum Ziele haben. Auch sonst ist der Energieverbrauch einzuschränken (z.B. keine überflüssige Beleuchtung, Benutzung elektronischer Zusatzheizgeräte nur soweit unumgänglich notwendig).

2.1 

Die allgemein üblichen Raumlufttemperaturen sollen nicht überschritten werden. Dabei gelten folgende Richtwerte (in Anlehnung an die Arbeitsstättenverordnung und die DIN 4701):

2.1.1 

Büroräume, Unterrichtsräume, Lehrerzimmer
20° C

2.1.2 

Treppenhäuser und Flure
12° C
Nebenräume (Garderoben, Lehrmittelzimmer u. a.)
15° C

2.1.3 

Sanitärräume
18° C

2.1.4 

Werkstätten (abhängig von der jeweiligen Nutzungsart)
12 bis 20° C

2.1.5 

Turnhallen
18° C

2.1.6 

Krankenzimmer
21° C

2.1.7 

medizinische Behandlungs- und
Untersuchungsräume sowie Baderäume
24° C
Von den Richtwerten nach den Nrn. 2.1.6 und 2.1.7 kann unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse sowie der in DIN-Normen und Richtlinien festgelegten Vorgaben für die Raumlufttemperaturen abgewichen werden.
Allgemein gilt folgende Faustregel:
Bereits die Absenkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius bringt eine Energieeinsparung von rund 6 % während der Heizperiode.

2.2 

Eine sorgfältige entsprechende Regelung der Raumlufttemperaturen soll durch den Einsatz von Steuer- und Regelungsanlagen erreicht werden. Nicht jede Heizungsanlage lässt sich allerdings zentral so einstellen, dass in sämtlichen Räumen konstante Temperaturen herrschen. Wind, Sonneneinstrahlung usw. beeinflussen die Innentemperatur. Soweit nicht durch zentrale Regelung dafür gesorgt werden kann, sind deshalb die Benutzer aufgefordert, durch Regeln der Heizkörperventile die allgemein üblichen Raumtemperaturen (Richtwerte) nicht zu überschreiten. Die Fenster sollen während der Heizperiode nur zum Lüften, nicht aber zur Regelung der Raumtemperatur geöffnet werden. Im Übrigen sollte nicht vergessen werden, während des Urlaubs von Bediensteten die Zimmerheizungen soweit möglich abzustellen, zumindest aber die Raumtemperaturen zu reduzieren.

2.3 

Außerhalb der Dienst- bzw. Benutzungszeiten ist die Beheizung stärker als früher üblich abzusenken (Regelsollwert + 12° C). Die entsprechenden Maßnahmen sind von der jeweiligen Hausverwaltung so einzuleiten, dass die reduzierte Heizung wirksam wird, sobald die Räume üblicherweise nicht mehr belegt sind. Soweit es die Gegebenheiten zulassen, sind nicht benötigte Anlagen bzw. Anlagenteile abzuschalten. so können z.B. untergeordnete Lüftungsanlagen (z.B. WC) und die Zirkulationspumpen für Gebrauchswarmwasser nachts abgestellt werden.

2.4 

Die Heizungsanlagen, insbesondere deren Regelung, sollen auf mögliche Energieeinsparungen überprüft und erforderlichenfalls ergänzt werden (z.B. durch nachträglichen Einbau von Thermostatventilen). Dies gilt insbesondere, soweit bei der Bauunterhaltung Reparaturen an Heizanlagen notwendig sind. Auch im Übrigen sollen die Mittel für Bauunterhaltung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bevorzugt für energiesparende Maßnahmen verwendet werden (vgl. dazu auch Nr. 4). Hierauf sollen sowohl die grundbesitzverwaltenden Dienststellen als auch die Bauämter hinwirken.

2.5 

Die Dienststellen haben aus dem Kreis der Bediensteten einen Verantwortlichen für den Gebäudebetrieb zu bestimmen (grundsätzlich den Leiter der jeweiligen Hausverwaltung bzw. den Beauftragten für den Haushalt). Er hat insbesondere die Raumtemperaturen zu überwachen sowie Beginn und Ende der Heizperiode entsprechend den meteorologischen Bedingungen und die Nacht- und Wochenendabsenkung entsprechend den Erfordernissen der Dienststelle im Rahmen dieser Bekanntmachung festzulegen.

2.6 

Die Kosten der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (Energiebewirtschaftungskosten) werden ab Beginn des Haushaltsjahres 1981 bei einem neuen Titel 517 05 gesondert erfasst. Hierzu ergehen nähere Anordnungen im Rahmen der Bekanntmachung über die (vorläufige) Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Haushaltsjahr 1981; dabei wird auch bestimmt werden, dass zur Erfolgskontrolle ab 1. Januar 1981 periodische Aufzeichnungen über Verbrauchsmengen zu führen sind.

3.  Benutzung und Erwerb von Dienstfahrzeugen

3.1 

Bei Dienstreisen und Dienstgängen sind verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

3.2 

Bei Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen ist die Fahrweise grundsätzlich (Ausnahmen z.B. Einsatzfahrten der Polizei) auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch auszurichten. Eine sparsame Fahrweise ist in der Regel gewährleistet, wenn gleichmäßig, zügig und vorausschauend im mittleren Motordrehzahlbereich gefahren wird.

3.3 

Beim Erwerb von Dienstfahrzeugen ist auch auf den Kraftstoffverbrauch zu achten und im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstpreise bei gleicher Motorleistung das Kfz-Modell mit dem niedrigeren Kraftstoffverbrauch zu beschaffen.

4.  Bauliche Maßnahmen an Gebäuden und betriebstechnischen Einrichtungen

Die im Interesse einer Energieeinsparung und rationellen Energieverwendung erforderlichen baulichen Maßnahmen sind so differenziert, dass sie im Rahmen dieser Bekanntmachung im Einzelnen nicht geregelt werden können. Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes:

4.1 

Bereits unter Nr. 2.4 wurde festgelegt, dass die Mittel für die Bauunterhaltung bevorzugt für energiesparende Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zu verwenden sind. Im Haushaltsplan 1980 wurde darüber bei Kap. 13 03 eine neue Titelgruppe 74 für zusätzliche bauliche Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bei staatlichen Gebäuden (mit einem Gesamtbetrag von 10 Millionen DM) ausgebracht. Dieser Ansatz soll 1981/1982 fortgeführt und nach Möglichkeit verstärkt werden.

4.2 

Eine wichtige Grundlage für die Durchführung energiesparender Maßnahmen sind die Leitsätze zum energiesparenden Bauen und zur Betriebsüberwachung (Bekanntmachung vom 23. Januar 1975, MABl S. 210), die sich an die bauausführenden und betriebsführenden Behörden wenden.

4.3 

Der Energiebedarf hängt wesentlich von der Beschaffenheit der Gebäude sowie der Heizungs- und Lüftungsanlagen ab. Ähnlich wichtig für den Gesamtenergieverbrauch sind ein zweckmäßiger Betrieb und eine sachgerechte Wartung der Anlagen sowie ein energiebewusstes Verhalten der Raumnutzer.

5.  In-Kraft-Treten und Sonstiges

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Oktober 1980 in Kraft. Durch die Bekanntmachung sind die entsprechenden Regelungen in den Bekanntmachungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 1979 und 1980 (vgl. dazu StAnz Nr. 30/1979, FMBl 1979 S. 199 und StAnz Nr. 1/1980, FMBl 1980 S. 57) überholt.

5.2 

Diese Bekanntmachung stellt eine ergänzende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Art. 7 BayHO dar. Sie soll in geeigneter Weise den Beschäftigten bekannt gemacht werden.

5.3 

Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, erlassen die jeweils zuständigen Stellen nähere Einzelregelungen.

5.4 

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, für ihren Bereich, insbesondere hinsichtlich des Gebäudebetriebs, entsprechend zu verfahren.
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