ESIS: Elektronisches Schnellinformationssystem
1. Vorbemerkung
¹Die sicherheitsbedeutsamen Ereignisse der vergangenen Jahre haben die Notwendigkeit bestätigt, im Bedarfsfall allen Staatsbehörden, Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) und Verwaltungsgemeinschaften in Bayern möglichst rasch und auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten Informationen zu übermitteln. ²Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb mit Beschluss vom 5. Juli 2005 das Staatsministerium des Innern beauftragt, das im Jahr 2002 eingeführte „
³ESIS dient der Übermittlung eilbedürftiger wichtiger Mitteilungen insbesondere über sicherheitsbedeutsame Ereignisse und Verhaltensmaßnahmen, ersetzt jedoch nicht die bestehenden Meldewege zur Abwehr akuter Gefahren. ⁴Die ESIS-Adressaten werden auf Grund der Eilbedürftigkeit der Übermittlung vorrangig elektronisch per E-Mail, in Ausnahmefällen per Fax informiert.
2. Voraussetzungen für den Betrieb von ESIS
2.1
¹Staatliche Behörden müssen per E-Mail und Fax erreichbar sein. ²Behörden mit erheblichem Anfall elektronischer Post wird empfohlen, eine besondere E-Mail-Adresse für die über ESIS ankommenden Informationen einzurichten. ³Dies gilt nicht für die Dienststellen der Bayerischen Polizei (vgl. Art. 4 bis 8 POG).
⁴Solche besonderen E‑Mail-Adressen werden nicht öffentlich bekannt gegeben, sondern ausschließlich in der Datenbank des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung verwaltet.
2.2
¹Da eine Unterrichtung sämtlicher Dienststellen, Schulen und sonstigen Einrichtungen in Bayern aus organisatorischen und technischen Gründen nicht zweckmäßig ist, muss in einigen Fällen eine stufenweise Weiterinformation erfolgen. ²Es gelten deshalb folgende Ausnahmen:
2.2.1
¹Über ESIS werden grundsätzlich nur die Hauptsitze der Behörden informiert. ²Außenstellen und nachgeordnete Einrichtungen müssen eigenverantwortlich durch die Stammbehörden gesondert verständigt werden.
2.2.2
Die Polizeidienststellen werden über das Lagezentrum Bayern informiert.
2.2.3
¹Im Schulbereich werden über ESIS nur das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die Schulaufsichtsbehörden (Schulämter, Regierungen und Ministerialbeauftragte) benachrichtigt. ²Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verständigt über das schulbereichseigene Postfach-System unverzüglich alle nachgeordneten Schulen.
2.2.4
Die Landratsämter stellen in Absprache mit den jeweiligen Gemeinden sicher, dass je nach Inhalt der übermittelten Information auch Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerschaft, im Bedarfsfall so schnell als möglich unterrichtet werden können.
2.3
¹Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung betreut die zentrale Adressdatenbank für ESIS. Um die Aktualität sicherzustellen, sind alle eintretenden Änderungen
2.4
¹Um die Online-Erreichbarkeit sicherzustellen, müssen die angegebenen elektronischen Postfächer bzw. Fax-Anschlüsse an Arbeitstagen regelmäßig abgefragt werden (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 AGO: täglich mindestens zweimalige Sichtung der elektronischen Einläufe). ²Es wird empfohlen, ggf. technische Möglichkeiten einer zusätzlichen Signalisierung (z.B. auf anderen Arbeitsplatzrechnern oder auf Mobiltelefonen) zu nutzen.
³Da nur bei wenigen Behörden eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit gegeben ist, muss insbesondere sichergestellt sein, dass jeweils bei Dienstbeginn die E‑Mail-Postfächer und die Fax-Anschlüsse nach Mitteilungen abgefragt werden, die etwa nachts oder an Sonn- und Feiertagen übersandt wurden.
2.5
¹Die Kommunen und die Verwaltungsgemeinschaften werden dringend gebeten, entsprechend den Nrn. 2.1, 2.2.1, 2.3 und 2.4 zu verfahren, insbesondere die Angaben nach Nr. 2.3 zuverlässig zu machen. ²Die kreisfreien Gemeinden werden darüber hinaus gebeten, entsprechend der Nr. 2.2.4 zu verfahren. ³Soweit Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften kein eigenes E‑Mail-Postfach oder keinen Fax-Anschluss haben, sorgen die Verwaltungsgemeinschaften dafür, dass alle ihre Mitgliedsgemeinden (soweit sachlich erforderlich) über den Inhalt der Mitteilung unterrichtet werden.
3. In-Kraft-Treten
Die Bekanntmachung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
München, 14. Juli 2005
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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